Benedict-Auszüge in der Handschrift Vat. Reg. lat. 612

Diese Handschrift enthält fol. 58r–62r insgesamt 24 Auszüge aus dem zweiten Buch des Benedictus Levita: 99–100; 104; 117; 116; 118; 125; 129; 134–136; 139.140; 142; 154; 156–158; 426–431.

Vor den Exzerpten aus Benedict steht die Rubrik: Ut si quis sacerdotum contra interdicta fecerit, a suo sit officio submovendus. Dieser folgt die Inskription: Exempla (!) papę leonis. Der Text lautet: Hoc itaque admonitio nostra denuntiat, quod si quis fratrum contra haec statuta venire temtaverit et prohibita fuerit ausus admittere, a suo se noverit officio submovendum nec cummonionis (korr. zu cummunionis) nostrae futurum (zu ergänzen: esse consortem), qui se eius (statt: socius) noluit esse disciplinae. Das ist Rubrik und Textanfang von JK 402, ed. Hubertus Wurm, Decretales selectae ex antiquissimis Romanorum Pontificum epistulis decretalibus, in: Apollinaris 12 (1939) S. 92. Im Anschluss daran stehen fol. 62v–68r die Capitula Franciae occidentalis, ed. Rudolf Pokorny, MGH Capit. episc. 3 (1995) S. 36–47. Von den hier interessierenden Materialien ist noch die teilweise Überlieferung der Capitula Herards von Tours (fol. 68r–71r) erwähnenswert.

Emil Seckel hat den Codex in seiner Abhandlung Benedictus Levita decurtatus et excerptus an zwei Stellen erwähnt: S. 418 Nr. 21 auf Grund von Notizen, die Merkel und Zeumer angefertigt hatten (S. 418 Anm. 6), und S. 462 in den Nachträgen, die auf eigener Kenntnis der Handschrift beruhen. Kollationen Seckels haben sich im Monumenta-Archiv Mappe A 82/39 erhalten. Seine Beobachtungen lassen sich so zusammenfassen: Für die Beschränkung der Auszüge auf das zweite Buch wollte Seckel „äußere Gründe“ nicht ausschließen, er dachte an eine unvollständige Vorlage. Ein inhaltliches Interesse ist jedenfalls nicht auszumachen: „Die 24 Kapitel handeln von sehr verschiedenen Rechtsmaterien“ (deren Aufzählung S. 418 Anm. 7: „Haftung für Tierestat, Entehrung der Bischöfe, Nonnenraub, Kirchenraub, Verletzung der Residenzpflicht durch Kleriker und Mönche, Unterwerfung der Abte unter die Gewalt des Bischofs, Verbot des Verkehrs mit Exkommunizierten, Privilegium fori der Kleriker“).

Was das Alter der Handschrift angeht, so hat Seckel sie etwas überschätzt: „Da die nach 858 geschriebene Hs. sicher noch dem 9. Jahrhundert angehört, so ist sie mit cod. Paris. 4636 ... die älteste Benedictus-Hs.“ (wiederholt bei Pokorny S. 38: „vielleicht die früheste Benedict-Überlieferung“; vgl. auch MGH Capit. episc. 2, 1995, S. 124: „laut Seckel u. U. der früheste Textzeuge der Falschen Kapitularien überhaupt“). Das Grenzdatum „858“ erklärt sich aus den Capitula Herards von Tours, die am 16. Mai 858 verkündet wurden (MGH Capit. episc. 2 S. 116). Diese Capitula Herardi sind wahrscheinlich in der Tat die spätesten Texte, die der Codex überliefert: Für die Capitula Franciae occidentalis wird von Pokorny eine Entstehung im zweiten Viertel des 9. Jahrhunderts vorgeschlagen. Aber diese inhaltlichen Beobachtungen determinieren nicht die Entstehungszeit der Handschrift. Sie dürfte eher im ausgehenden 9. Jahrhundert entstanden sein (s. IXex. Pokorny S. 38; Bernhard Bischoff hat sich mit dem Codex nicht einlässlich beschäftigt. Nach freundlicher Mitteilung von Birgit Ebersperger stimmt das mit einer Notiz von Bernhard Bischoff überein. Hubert Mordek, Bibliotheca capitularium regum Francorum manuscripta, MGH Hilfsmittel 15, 1995, erwähnt die Hs. S. 1032 und nennt: „9./10. Jh.“).

Hinsichtlich des Entstehungsortes hat Pokorny (wie vor ihm schon ähnlich Zeumer und Finsterwalder) wohl genau das Richtige getroffen, wenn er als Schriftheimat „Nordfrankreich“ vorschlägt und die Bibliotheksheimat als „unbekannt“ bezeichnet (Bischoff hatte sich ebenfalls notiert: „Frankreich“; Mitteilung Ebersperger). Die Capitula Herards von Tours weisen dorthin, ebenso die (nachgetragenen) Formulae Parisienses und die sog. Formulae Salicae Merkelianae. Schon Finsterwalder hatte dem Vorschlag Zeumers, „daß das Manuskript in Westfranken, und zwar in der Kirchenprovinz entweder von Paris (Sens?) oder von Tours geschrieben ist“ zugestimmt (S. 339), und dabei wird es wohl bleiben müssen.

Die Textqualität der Handschrift ist ziemlich schlecht. Schon das oben gebotene Exzerpt des Leo-Briefes weist einige Versehen auf, die sich nur mit Bedenken durch eine schlechte Vorlage erklären lassen, denn auch ein mittelmäßig begabter, aber doch aufmerksamer Schreiber hätte wohl von selber ex epistola anstelle von exempla geschrieben (von se eius statt socius abgesehen). Dieser Eindruck wird durch die anderen Texte bestätigt: Sie sind samt und sonders fehlerhaft und verbesserungsbedürftig. Die notwendigen editorischen Eingriffe in den Wortlaut der Handschrift bei den Capitula Franciae occidentalis lastet Pokorny dem „Konto eines Abschreibers“ an, „der oberflächlich und sehr mechanisch kopiert und mehrfach wohl auch Kürzel in seiner Vorlage mißverstanden hat“ (S. 39), ja, „in wenigen Einzelfällen ist der ursprünglich intendierte Sinn überhaupt nicht mehr zweifelsfrei rekonstruierbar“. Selbst wenn man mit Finsterwalder annimmt, dass „auf dem Verfasser einige grobe Verstöße sitzen bleiben“ (S. 340), bleibt genug für den Abschreiber, „der das Geschriebene offenbar nicht verstanden hat“ und bisweilen „reinen Unsinn schreibt“ (S. 340, 341). Auch die Capitula Herards sind „vergleichsweise fehlerhaft“ (Pokorny S. 38, vgl. auch Capit. episc. 2 S. 124). Dazu passt der Wortlaut der Benedict-Kapitel: Hier hatte schon Seckel indigniert festgestellt, er sei „durch zahlreiche Textverschlechterungen entstellt“ (S. 462), und in seinen Kollationen findet sich der Vermerk: „Text meist verschlechtert, und zwar merkwürdig früh“ (Monumenta-Archiv).

Literatur: Vollständig zusammengestellt von Pokorny, in: MGH Capitula episcoporum 2 S. 124 und 3 S. 38 f., deshalb hier nur noch: Paul Willem Finsterwalder, Zwei Bischofskapitularien der Karolingerzeit. Ein Beitrag zur Kenntnis der bischöflichen Gesetzgebung des neunten Jahrhunderts, in: ZRG Kan. Abt. 14 (1925) S. 336–383.

Gerhard Schmitz, 25.04.05