Emil Seckel

"Pseudoisidor"

Realencyklopädie für protestantische Theologie und Kirche3 16 (1905)

S. 265-307

   

Zum Zweck der Zitierbarkeit ist die Seiten- und Zeilenzählung des Originals in eckigen Klammern eingefügt.

   

[265] [7] Pseudoisidor. -- Litteratur zu den pseudoisidorischen Fälschungen (in zeitlicher [8] Folge): Ecclesiastica historica . . . congesta . . . per aliquot studiosos et pios viros in urbe [9] Magdeburgica, Centuria II, pars 2, c. 7 col. 142-152, Cent. III, p. 2, c. 7, col. 177-185 [10] (Basil. 1559); Turrianus (Frances de Torres, einer der Correctores Romani), Pro canonibus [11] apostolorum et epistolis decretalibus pontificum apostolicorum adversus Magdeburgenses [12] Centuriatores defensio in V libros digesta (1572); A. Augustinus (gest. 1586), De emen[13]datione Gratiani dialogorum libri II (1587 = Opera T. III = Gallandius De vetustis [14] canonum collectionibus dissertationum sylloge (1790) T. 2 p. 185sqq.) und De quibusdam [15] veteribus canonum ecclesiasticorum collectoribus iudicium ac censura, in den Opera T. III [16] (1767) p. 219; *Blondel, Pseudo-Isidorus et Turrianus vapulantes, seu editio et censura [17] nova epistolarum omnium, quas piissimis Urbis Romae Praesulibus a B. Clemente ad Si[18]ricium, etc. nefando ausu, infelici eventu, Isidorus cognomento Mercator supposuit, Fran[19]ciscus Turrianus Jesuita adversus Magdeburgensium ελεγχους aculeato stylo defendere [20] conatus est. Recensuit, notis illustravit, bono Ecclesiae dicavit, David Blondellus Cata[21]launensis (Genevae 1628); Malvasia, Nuncius veritatis Dav. Blondello missus (1635), Apo[22]logiae pro epistolis veter. Rom. pontif. . . . S. Isid. Hisp. collectore et P. Fr. Turriano [23] defensore liber primus, in Dav. Blondellum (1658), De coll. can. Isidori Mercatoris com[24]mentarius (1760); van Espen, Tractatus historico-canonicus, Pars IV, cap. 1 De coll. [25] Isidori vulgo Mercatoris (1693 = Opera ed. 1748, Pars V); Aguirre, Collectio maxima [26] conc. Hisp. (1693); P. Coustant, De antiquis canonum collectionibus, in den Epist. Rom. [27] pont. T. 1 (1721) = Gallandius T. 1, p. 1-168, insbes. § X, p. 141-149; Berardus, De [28] variis sacr. canonum collectionibus ante Gratianum (1752), Observ. V, n. VII = Gallan[29]dius T. 1, p. 719-720; *Petrus et Hieronymus fratres Ballerinii, De antiquis collectio[30]nibus et collectoribus canonum, in der Appendix ad S. Leonis M. Opera, T. III (1757), [31] Pars III, c. 6-8 (= Gallandius, T. 1, p. 528-570 = MSL 56, 240-274); Carolus [32] Blascus (Blasch), De collectione canonum Isidori Mercatoris . . . Adnectitur distribe de [33] capitulis ad Angilramnum Hadriano I. papae tributis (1760) = Gallandius T. 2, p. 1-155; [34] Febronius (d. h. Joh. Nik. von Hontheim), De statu ecclesiae et legitima potestate Romani [35] pontificis liber singularis (21765), c. VIII, § 1, n. 1; Zaccaria, Anti-Febbronio I (21768), [36] p. 394-444; (Spittler) Geschichte des kanonischen Rechts bis auf die Zeiten des falschen Isi[37]dorus (1778 = Werke Bd I), Entdeckung des wahren Verfassers der Angilramnischen Kapitel [38] (1777 = Werke Bd VIII); de la Serna Santander, Praefatio historico-critica in collec[39]tionem canonum eccl. Hispanae (1800) § VI (= MSL 84, 848ff.); Camus, Notices de [40] manuscrits contenants des collections de canons et de decretales, in den Notices et ex[41]traits des ms. de la bibl. nationale, T. VI (1801) p. 265-301, 621; Koch, Notice d'un [42] code de canons écrit par les ordres de l'évêque Rachion de Strasbourg en 787, ebenda [43] T. VII, P. 2 (1804) p. 173-215; Ferrari, Isidoro Mercatore difeso (1802); Anton (nicht [44] der bekanntere Augustin) Theiner, De Pseudo-Isidoriana canonum collectione (1827; ab[45]geschrieben aus Blascus; Rec. von Biener in der Tübinger krit. Z. f. Rechtsw., Bd 3, 1827, [46] S. 152f.); Möhler, Fragmente aus und über Pseudo-Isidor in d. ThQS 1829, S. 477-520, [47] 1832, S. 3-52 (= Gesammelte Schriften und Aufsätze herausg. von Döllinger, Bd 1, 1839, [48] S. 283-347); Eichhorn, Grundsätze des Kirchenrechts, Bd 1 (1831), S. 147-168; *Knust, [49] De fontibus et consilio Pseudo-Isidorianae collectionis (1832); Richter, Beiträge zur Kenntnis [50] der Quellen des kanonischen Rechts (1834), S. 36ff.; Savigny, Geschichte des röm. Rechts [51] im Mittelalter, Bd 2 (21834), S. 99-106. 478-479; Richter, Diss. de emendatoribus [52] Gratiani (1835) p. 26. 30. 31; *Knust, De Benedicti Levitae collectione Capitularium [53] (1836; = MG Leges, T. II, 2, p. 19-39); Kunstmann, Die Kanonensammlung des Reme[54]dius von Chur (1836; Rec. von Richter in den Krit. Jahrbüchern f. deutsche Rechtsw. Bd 1, [55] 1837, S. 357); Ellendorf, Die Karolinger und die Hierarchie ihrer Zeit, Bd 2, 1838, insbes. [56] S. 130-192; Kunstmann, Die Synode zu Gerstungen vom Jahre 1085 in der Freiburger [57] Zeitschrift für Theologie, Bd 4 (1840), S. 116-132, insbes. S. 126; Eichhorn in der Zeit[58]schrift für geschichtliche Rechtsw., Bd 11 (1842), S. 119-209; Wasserschleben, De patria [59] decretalium pseudoisidorianarum (1843), und *Beiträge zur Geschichte der falschen De[60]kretalen (1844); Röstell in Reuters Theolog. Repertor. 1845, S. 107; Kunstmann, Frag[61]mente über Pseudo-Isidor, Neue Sion. Jahrg. 1 (1845), Nr. 52 S. 241-243, Nr. 53 [62] S. 245-247, Nr. 54 S. 249- 251, Nr. 55 S. 253-255; Rettberg, Kirchengeschichte Deutsch[63]lands Bd 1 (1846); Hefele, Ueber den gegenwärtigen Stand der pseudo-isidorischen Frage in [64] d. ThQS, Bd 29 (1847), S. 583-665; Roßhirt, Von den falschen Dekretalen u. von einigen [65] neuen, in Bamberg entdeckten Handschriften der falschen Dekretalen und alter collectiones ca[266]nonum (1847; aus den Heidelberger Jahrbüchern der Litteratur 1846); Gfrörer, Untersuchung [2] über Alter, Ursprung, Zweck der Dekretalen des falschen Isidorus (1848; = Freib. Z. f. Theo[3]logie, Bd. 17, 1847, S. 209-376; Bd 18, 1847, S. 47-92); *Bruns, Das Recht des Be[4]sitzes im Mittelalter (1848), S. 137-163; Gengler, Deutsche Rechtsgeschichte im Grundrisse [5] (1849f.), S. 411-423; Lex Romana Visigothorum, ed. Haenel (1849), p. 464, 465; Roß[6]hirt, Zu den kirchenrechtlichen Quellen des ersten Jahrtausends und zu den pseudoisidorischen [7] Dekretalen (1849); Phillips, Kirchenrecht, Bd 4 (1851), §§ 173-176; Wenck, Das fränkische [8] Reich nach dem Vertrage von Verdun (1851), S. 382-424; Denzinger, Prolegomena des [9] von ihm besorgten Abdrucks der Merlinschen Ausgabe der Dekretalen, MSL 130 (1853), [10] p. V-XVI; *Goecke, De exceptione spolii (Diss. Berolin. 1858), p. 27-59; *J. Weiz[11]säcker, Hincmar und Pseudo-Isidor in ZhTh, Bd 28 (1858), S. 327-430; Daniels Handbuch [12] der deutschen Reichs- und Staatenrechts-Gesch., Bd 1 (1859), S. 296-301, S. 305, N. 3; [13] *J. Weizsäcker, Der Kampf gegen d. Chorepiskopat d. fränkischen Reiches im 9. Jahrh. (1859); [14] Schulte, Kirchenrecht, Bd 1 (1860), S. 289-303, vgl. Lehrbuch des kath. u. ev. KR.4 (1886), [15] S. 16-20; Stobbe, Gesch. der deutschen Rechtsquellen, Bd 1 (1860), S. 235-240; Wassersch[16]leben, Art. Pseudo-Isidor in der 1. Aufl. der PRE, Bd XII (1860), S. 347ff.; J. Weiz[17]säcker, Die pseudo-isidorische Frage in ihrem gegenwärtigen Stande, HZ, Bd 3 (1860), S. 42 [18] bis 96; Noorden, Ebo, Hincmar und Pseudo-Isidor, HZ, Bd 7 (1862), S. 311-350; *Hin[19]schius, Decretales pseudo-isidorianae et Capitula Angilramni. Ad fidem librorum manu[20]scriptorum recensuit, fontes indicavit, commentationem de collectione Pseudo-Isidori prae[21]misit (1863); Noorden, Hinkmar, Erzb. von Rheims (1863); Hinschius, Ueber Pseudo-Isidor-[22]Handschriften und Kanonensammlungen in spanischen Bibliotheken, ZKR Bd 3 (1863), S. 122 [23] bis 146; *Wasserschleben, Die pseudo-isidorische Frage, ZKR, Bd 4 (1864), S. 273-303; [24] Herrmann in GgA 1865 Nr. 39; Kraus in der ThQS, Bd 48 (1866), S. 479-514; Roth, [25] Pseudo-Isidor, in Z. f. Rechtsgeschichte, Bd 5 (1866), S. 1-27; *Hinschius, Der Beiname: [26] Mercator in der Vorrede Pseudo-Isidors, ZKR, Bd 6 (1866), S. 148-152; Ed. Dumont, [27] Les fausses décrétales in der Revue des questions historiques, T. 1 (1866), p. 392-426, [28] T. 2 (1867), p. 97-154 (dazu Schulte im ThLB 1867, Sp. 597); *Richter-Dove, Lehrbuch [29] des Kirchenrechts6 (1867), §§ 26. 36-39. 43. 53 (gekürzt in der 8. Aufl. von Dove-Kahl [30] 1886); *Schulte, Iter Gallicum in SWA, Bd 59 (1868), S. 369-380. 408-410. 460-466. [31] 479-486; Chantral, Les fausses décrétales (1870); Maaßen, Geschichte der Quellen des [32] kan. Rechts, Bd 1 (1870), p. XXXIff., 556ff. 667. 710-716. 718ff.; Margerie, Les fausses [33] décrétales et les pères de l'église, deux lettres à P. Gratry (1870); deSmedt, Les fausses [34] décrétales, l'épiscopat franc et la cour de Rome du IXe au XIe siècle, in den Études re[35]ligieuses, historiques et littéraires publiées par des Pères de la Compagnie de Jésus, [36] Série 4, Vol. 6 (1870), p. 77-101; Walter-Gerlach, Lehrbuch des Kirchenrechts (141871, vgl. [37] auch 131861), §§ 95-99; *Maaßen, Eine Rede des Papstes Hadrian II. vom J. 869 in [38] SWA, Bd 72, S. 521ff. (1872; SA. 1873); Bibliotheca Casinensis T. 1 (1873), p. 1sqq.; [39] Gengler, Germanische Rechtsdenkmäler (1875), S. 37ff., 60f.; Hahn, Die Briefe und Syno[40]den des Bonifaz, Forschungen zur Deutschen Geschichte, Bd 15 (1875), S. 112-114; *Thaner, [41] Untersuchungen . . . zur Quellenkunde des kanonischen Rechts. I. Die nachpseudo-Isidorsche [42] Sammlung des Cod. 522 von Montecassino, in SWA, Bd 89 (1878), S. 601-632; [43] Schulte, Geschichte der Quellen und Litt. des kan. Rechts, Bd 1 (1875), S. 42f., Bd 3, Teil 2 [44] und 3 (1880), S. 329f.; Maaßen, Eine römische Synode aus der Zeit von 871-878 in [45] SWA, Bd 91 (1878) S. 773ff.; *Scherer, Ueber das Eherecht bei Benediktus Levita und [46] Pseudo-Isidor (1879); *Lapôtre, Hadrien II. et les fausses décrétales, in der Revue [47] des questions historiques, T. 27 (1880), p. 371-431 (SA., 59 SS.); Föste, Die Reception [48] Pseudo-Isidors unter Nikolaus I. u. Hadrian II. (1881); Rocquain, La papauté au moyen-[49]âge (1881); Sdralek, Hincmars von Reims kanon. Gutachten über die Ehescheidung des K. [50] Lothar II. (1881); Jungmann, Dissertationes selectae in historiam ecclesiasticam, T. 3 [51] (1882), p. 256-320; *Langen, Nochmals: wer ist Pseudo-Isidor?, HZ, Bd 48 (1882), [52] S. 473-493; Scherer, Art. Angilram in Wetzer und Weltes Kirchenlexikon, Bd 12 (1882), [53] Sp. 851f.; *ders., Art. Benedikt Levita, ebenda Bd 22 (1883), Sp. 328f.; Schlösser, ebenda [54] Sp. 1902; *Maaßen, Notiz zur pseudoisidorischen Frage, im Anzeiger der Wiener Akad. d. W. [55] 1882, Nr. 24, S. 73-76 = Archiv für kath. Kirchenrecht, Bd 50 (1883), S. 174-176; [56] *Wasserschleben, Art. Pseudoisidor in der 2. Aufl. der PRE, Bd XII (1883), S. 367-384; [57] Grauert im HJG, Bd 4 (1883), S. 599-608 (V. Die Konstant. Schenkung und Pseudo-[58]Isidor); *Schrörs, Hinkmar, Erzbischof von Reims (1884), S. 3ff. 47f. 237ff. 259f. 266ff. [59] 276, 323, 330ff. 344ff. 398ff. 409. 414. 504ff.; Hinschius, Die kanonistischen Hand[60]schriften der Hamiltonschen Sammlung, in ZRG, Bd 6 (1884), S. 193-238; Langen, Ge[61]schichte der römischen Kirche von Leo I. u.s.w. (1885), S. 850; *Maaßen, Pseudoisidor-[62]Studien, I. Die Textesrecension der ächten Bestandtheile der Sammlung, in SWA, Bd 108, [63] Heft 3, S. 1061-1104 (1884; SA., 44 SS., 1885), II. Die Hispana der Handschrift von [64] Autun und ihre Beziehungen zum Pseudoisidor, in SWA, Bd 109, Heft 2 (und SA., 62 SS., [65] 1885); Pitra, Analecta novissima Spicilegii Solesmensis, T. 1 (1885), p. 91-103, cf. [66] p. 87sqq.; *Scherer, Handbuch des Kirchenrechts, Bd 1, erste Hälfte (1885), S. 215-228; [67] Simson, Pseudoisidor und die Geschichte der Bischöfe von Le Mans, ZKR, Bd 21 (1886), [267] S. 151-169; *ders., Die Entstehung der pseudoisidorischen Fälschungen in Le Mans (1886; [2] dazu Rec. von E. Löning in DLZ 1887, Nr. 26, Sp. 940f., Duchesne im Bulletin criti[3]que 1886, p. 445, Schrörs in der Lit. Rundschau 1887, Nr. 12, S. 369ff., L. in HZ, Bd 59, [4] 1888, S. 128f., Viollet in Bibl. de l'École des chartes, T. 49, 1888, p. 658-660); Meurer, [5] Rec. von Schrörs' Hinkmar, im HJG, Bd 7 (1886), S. 113-127; *Brunner, Deutsche [6] Rechtsgeschichte, Bd 1 (1887), S. 384-387, Bd 2 (1892), S. 311ff.; *Dümmler, Geschichte [6] des Ostfränkischen Reichs2 Bd 1 (1887), S. 231-238, Bd 2 (1887), Bd 3 (1888), an den im [7] Register Bd 3 S. 713 angef. OO.; *Tardif, Histoire des sources du droit canonique (1887), [8] p. 132-158; *P. Fournier, La question des fausses décrétales, in der Nouvelle Revue [9] historique de droit français et étranger, T. 11 (1887), p. 70-104, T. 12 (1888), p. 103-[10]109; ders., Une forme particulière des fausses décrétales d'après un manuscrit de la [11] Grande-Chartreuse (jetzt zu Grenoble), in der Bibliothèque de l'École des chartes, T. 49 [12] (1888), p. 325 (vgl. P. Fournier, De l'origine des fausses décrétales, St. Dizier, 1889, mir [13] unzugänglich); Gesta domni Aldrici, herausgegeben von Charles und Froger (1889), p. XXV [14] bis XXX: Les Gesta Aldrici et les fausses décrétales; Ruffini, L'actio spolii (1889) [15] p. 141-210; Simson, Ein Schreiben Döllingers über die Entstehung der Pseudoisidorischen [16] Dekretalen, ZRG, Bd 12 (1890), S. 208f.; *Nißl (Thaner), Zu Pseudoisidor, in den Mt [17] des Instituts für österr. Geschichtsforschung, Bd 11 (1890), S. 627-628; *Wasserschleben, [18] Ueber das Vaterland der falschen Dekretalen, HZ, Bd 64 (1890), S. 234-250; *Conrat [19] (Cohn), Geschichte der Quellen und Litteratur des römischen Rechts im früheren Mittelalter, [20] Bd 1 (1891) S. 299-311; Dümmler in MG Epist. T. 3 (1892), p. 223; *Maaßen, Zwei [21] Exkurse zu den falschen Kapitularien des Benediktus Levita, NA, Bd 18 (1892), S. 294-302; [22] Patetta in der Rivista ital. per le scienze giurid. T. 10 (1892), p. 62; Ph. Schneider, Die [23] Lehre von den Kirchenrechtsquellen (1892), S. 93ff.; *Simson, Ueber das Vaterland der fal[24]schen Dekretalen, HZ, Bd 68 (1892), S. 193-210; Gietl im HJG, Bd 15 (1894), S. 570f.; [25] P. Fournier in den Mélanges d'archéol. et d'histoire, T. 14 (1894), p. 147ss., 285ss. [26] (über dieselbe Sammlung wie Thaner, 1878); *Œuvres de Julien Havet, T. 1 Questions [27] mérovingiennes (1896), p. 103ss., 271ss. (Les Actes des évêques du Mans), insbes. p. 331ss.; [28] P. Fournier, Notice sur le ms. H. 137 de l'école de medecine de Montpellier (1897); [29] G. C. Lee, Hincmar, in Papers of the American society of church history Vol. 8 (1897), [30] p. 229-260; Ph. Schneider, Art. Pseudoisidor, in Wetzer und Weltes Kirchenlexikon, Bd 102 [32] (1897), Sp. 600-624; *Hampe, Zum Streite Hincmars von Reims mit seinen Vorgänger [33] Ebo u. dessen Anhängern, NA, Bd 23 (1898), S. 180-195; *Lurz, Ueber die Heimat Pseudo[34]isidors, Hist. Abhandlungen, hrsg. von Heigel und Grauert, Heft 12 (1898); dazu Rec. von [35] Rösch im Archiv f. kath. Kirchenrecht, Bd 78, 1898, S. 576-578; *Gietl, Die Heimat der [36] Pseudo-Isidorischen Dekretalen, im HJG, Bd 20, 1899, S. 441-455); J. E. Weiß, Die [37] historische Grundlage der pseudoisidorischen epistola Callisti "ad omnes Galliarum urbium [38] episcopos" im Archiv f. kath. Kirchenrecht, Bd 78 (1898), S. 167-170 (vgl. die dort zur [39] Hippolytfrage Citierten); *Conrat (Cohn), La Somma delle Novelle De ordine ecclesiastico, [40] im Bullettino dell' istituto di diritto Romano, Anno 11 (1898), p. 7-22; ders., Der No[41]vellenauszug De ordine ecclesiastico, eine Quelle des Benedikt Levita, NA, Bd 24 (1899), [42] S. 341-348; *Dümmler, Ueber eine Synodalrede Papst Hadrians II., in SBA 1899, XXXIX, [43] S. 754(1)-767(14); *Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands, Bd 2 (21900), S. 502, N. 3, S. 504. [44] 522-533ff. 542; *A. B. Müller, Zum Verhältnis Nikolaus I. und Pseudoisidors, NA 25 [45] (1900), S. 652-663; Werminghoff, Ein neuer Text des Apologeticum Ebonis, NA, Bd 25 [46] (1900), S. 361-378; Seckel, Studien zu Benediktus Levita I, NA, Bd 26 (1900), S. 37-72; [47] Liebermann, De accusatoribus aus Pseudoisidor, in DZKR, Bd 11 (1901), S. 1-5; Ma[48]ronier, De valsche decretalen (Leeuwen 1901, mir unzugänglich); Schrörs, Eine vermeint[49]liche Konzilsrede des Papstes Hadrian II., HJG, Bd 22 (1901), S. 23-36. 257-275; [50] Seckel, HZ, Bd 87 (1901), S. 294; H. Böhmer, Die Fälschungen Erzbischof Lanfranks von [51] Canterbury, Studien z. Gesch. d. Theol. von Bonwetsch und Seeberg, Bd. 8, Heft 1 (1902), [52] S. 61ff.; Schröder, Lehrbuch d. deutschen Rechtsgeschichte (41902),S. 183. 261. 582; Brissaud, [53] Manuel d'histoire du droit français (1903); Friedberg, Lehrbuch des Kirchenrechts (51903), [54] S. 46f. 121-124. 281; Lot, Études sur le règne de Hugues Capet (1903), p. 361-375, [55] Append. IX: Note sur la patrie, la date et les auteurs des fausses décrétales et des faux [56] capitulaires, vgl. auch p. 52s. 138. 142s.; Schulte, Marius Mercator und Pseudo-Isidor, in [57] SWA, Bd 147, VII (1903); Werminghoff, Art. Ebo in AdB, Bd 48 (1903), S. 242-248; [58] Schrörs, Papst Nikolaus I. und Pseudoisidor, HJG, Bd 25 (1904), S. 1-33; Seckel, [59] Studien zu Benediktus Levita II-V, NA, Bd 29 (1904), S. 275-331; *Hauck, Der Ge[60]danke der päpstlichen Weltherrschaft bis auf Bonifaz VIII. (1904), S. 3-7. 12ff. 17ff.; [61] Theodosiani libri XVI, edd. Mommsen et P. M. Meyer, Vol. I, P. 1 (1905), p. CCCXXXIII [62] bis CCCXXXIX (Wretschko).

[63] Die kühnste und großartigste Fälschung kirchlicher Rechtsquellen, die jemals unter[64]nommen worden ist und durch die sich die Welt Jahrhunderte hindurch hat täuschen lassen, [65] sind die pseudoisidorischen Dekretalen. Mit diesem Namen bezeichnet man seit dem Er[66]wachen der Kritik im 16. Jahrhundert die zahlreichen unechten Briefe der alten Päpste [268] (von Clemens bis auf Gregor d. Gr.), die einer umfänglichen, angeblich von Isidorus [2] Mercator verfaßten Kanonensammlung des 9. Jahrhunderts (I) einverleibt sind. In engen [3] Beziehungen zu den falschen Dekretalen stehen einige weitere, der gleichen Zeit und auch [4] demselben Lande entstammende Rechtssammlungen, die in einem Bericht über die Pseudo[5]isidor-Frage nicht übergangen werden können, nämlich die pseudoisidorische Recension der [6] spanischen Kanonensammlung (II), die sog. Capitula Angilramni (III) und die [7] Kapitularien des Benediktus Levita (IV). Den ganzen Schriftenkreis I-IV faßt man [8] neuerdings unter der Bezeichnung: pseudoisidorische Fälschungen zusammen.

[9] I. Isidorus Mercator. Die pseudoisidorische Sammlung liegt in mehreren Recen[10]sionen vor, deren gegenseitiges Verhältnis zum Teil bestritten ist. Die kritischen Fragen [11] sind von so grundlegender Bedeutung für die Behandlung fast aller übrigen, -- für die [12] Ermittelung des Umfangs der Kollekton (I 2), ihrer Quellen (I 3), der Vollendungszeit [13] und Heimat (I 4), des Inhalts und der Tendenzen (I 5), des Verfassers (I 6), der Be[14]nutzung (I 7), des Verhältnisses zu Benediktus Levita (IV 9) -, daß zu ihnen in erster [15] Linie Stellung genommen werden muß.

[16] I1. Handschriften und ihre Klassifikation; Ausgaben. Hinschius, mit dessen [17] Ausgabe (1863) die kritische Kenntnis unserer Sammlung beginnt, verfügte über 64 Hand[18]schriften; hinzugekommen sind seitdem: 3 Kodices in Cambridge (Trinity College 405, [19] Corpus Christi College 130, Peterhouse 74, s. H. Böhmer (1902), je einer in [20] Brescia B II 13 saec. X (Maaßen 1878), Grenoble 520 saec. XII (Schulte 1868 [21] u. 1903, Fournier 1888), Mailand Ambros. A 87 inf. saec. XI (Maaßen 1885), Paris [22] Nouv. acq. 2253 saec. X/XI (Delisle, Inventaire), Stuttgart Hofbibl. Jur. et pol. 105 [23] saec. XI (Abschrift des Sangallensis 670, Seckel 1901), Turin E II 26 saec. XV [24] (vgl. den Katalog von Pasini II, 70 n. 237), Vercelli LXXX (Patteta), Wien 2161 [25] (Salisb. 314) saec. XII. Von diesen 75 Handschriften gehören 28 Frankreich, 8 Deutsch[26]land, Österreich und der Schweiz, 11 England, 1 Spanien und 27 Italien an. Sie [27] zerfallen in fünf Klassen, die untereinander (und bezüglich der Zugaben sogar innerhalb [28] derselben Klasse) die erheblichsten Verschiedenheiten aufweisen.

[29] a) Klasse A1, die sich als die ursprüngliche Recension herausstellen wird (S. 269,56). [30] Ihr gehören von Hinschius' 64 Kodices 24, außerdem der Ambrosianus an; die ältesten, [31] die noch aus dem 9. Jahrhundert stammen, sind sämtlich unvollständig (Modena I 4, [32] geschrieben vor 26. 7. 881, abbrechend p. 210 der Ausgabe; Paris, S. Germain 366, [33] Paris, Bibl. nat. 3839 A); von den etwas jüngeren Exemplaren ragen an Wert hervor [34] die Kodd. von Paris inter suppl. lat. 840 saec. X (von p. 94 n. 16 ab Grundlage [35] der Ausgabe), Rom, Ottob. 93 saec. X in. (französischer Herkunft), Angers 354 saec. XI. [36] Die Handschriften dieser Klasse enthalten die vollständige dreiteilige Sammlung (unten I 2), [37] wie sie in Hinschius' Ausgabe abgedruckt ist.

[38] b) Klasse A2, eine nicht viel jüngere Recension, die schon 852?, 857, 859, 864, 869, [39] 883-897 benutzt ist (unten I 7), bietet in einem Auszug (aus dem Archetyp?) nur die [40] Dekretalen, nicht die Konzilien, und auch die ersteren nur von Clemens bis Damasus [41] (gest. 384), von dem aber bloß noch die ersten Briefe (ed. p. 498-508 n. 24) auf[42]genommen sind, so daß u.a. der Traktat über die Häretiker und das wichtige Schreiben [43] De vana superstitione chorepiscoporum vitanda (unten S. 271,40) fehlen. Dieser [44] Klasse A2 sind von Hinschius' Handschriften 16, außerdem der Brixiensis und der Stutt[45]gardiensis zuzurechnen; vier davon reichen in das 10. Jahrhundert zurück (Paris 4280 AA, [46] St. Gallen 670 aus wahrscheinlich defekter Vorlage, deshalb erst mit dem zweiten [47] Clemensbrief beginnend, Bamberg P I 8, Brescia B II 13). Eine charakteristische Eigen[48]tümlichkeit der Klasse, an der nur der Stuttgardiensis und junge Handschriften nicht [49] teilnehmen, ist die, zum Teil recht ungeschickte Kapiteleinteilung der Dekretalen. Die [50] Kapitel werden durch sämtliche Schreiben jedes Papstes durchgezählt und mit Rubriken [51] versehen; auch ist in einem Teile des Hss. eine Tabula aller (422) Kapitelrubriken (ed. [52] p. 1-16) beigefügt, sowie ein Papstkatalog bis auf Benedikt III. (855-858).

[53] c) Klasse A/B, von so eminenten Kritikern wie den Ballerini (1757) noch für die [54] ursprüngliche Form Pseudoisidors gehalten, nicht über das 11. Jahrhundert zurück verfolg- [55] bar, repräsentiert nicht die reine pseudoisidorische Sammlung. Die Recension verdankt ihre [56] Entstehung einem purifizierenden Bestreben; sie ist eine Kombination der Urform A1 mit [57] der Grundlage Pseudoisidors, der Hispana von Autun (unten II), wie z.B. aus der [58] Aufnahme eines Verzeichnisses von sechs Damasusbriefen aus der Augustodunensis erhellt, [59] und mit der echten Hispana. Vielleicht die Originalhandschrift der Klasse liegt in dem [60] Cod. Vat. 630 (Hs. von Arras) saec. XI ex. vor. Die Eigentümlichkeiten der Recension [269] bestehen z.B. darin, daß die Praefatio der Hispana in ihr wiederkehrt, daß von den [2] Innocenzbriefen, deren Bestand sich mit A1 deckt, an der chronologisch richtigen Stelle [3] lediglich die aus der echten Hispana entnommenen und der Anfang der Quesnelschen [4] Stücke (Ps. p. 533b-535b), die übrigen aber (Stück 2-6 aus Quesnel) erst nach [5] Sixtus III. (Ps. p. 565) gegeben werden, daß die Leobriefe sich auf das Material der [6] Hispana beschränken und die Ordnung der Hispana befolgen, während die Recension A1 [7] Pseudoisidors im allgemeinen die umstellende Folge der Augustodunensis einhält und 18 [8] Briefe mehr bietet. Der Text auch der Konzilien (deren Bestand sich fast völlig mit A1 [9] deckt) ist mehrfach nach der Augustod. korrigiert, oder vielmehr wird, wie es scheint, eine [10] Handschrift der Augustod. zur Vorlage genommen und durch Korrekturen in mangelhafter [11] Weise dem pseudoisidorischen Texte angenähert. Vgl. im allgemeinen, außer Hinschius, [12] Maaßen 1885.

[13] d) Klasse B ist durch fünf Hss. vertreten, von denen die älteste (Boulogne sur [14] Mer 115) zwischen 1145 und 1152 geschrieben, die jüngste dem 13. Jahrhundert zuzu[15]weisen ist. Die nächste Grundlage der Recension B wird durch die Klasse A/B gebildet, [16] die ihre Eigentümlichkeiten (Praefatio zur Hispana teilweise; Ordnung und gekürzten Be[17]stand der Leobriefe; Lesarten der Augustod. in den Konzilien und Damasusbriefen u.s.w.) [18] auch der Klasse B aufgeprägt hat. Von der Klasse A/B unterscheidet sich die Recension [19] B durch einige Umstellungen, Zusätze und Streichungen. So sind weggelassen das Ver[20]zeichnis der sechs Damasusbriefe, die praef. concilii I. Bracar. (ed. p. 374); an andrer [21] Stelle untergebracht sind die kleine Kanonensammlung (ed. p. 394), die an den Schluß [22] geraten ist, und die Innocenzstücke 2-6 aus der Quesnelliana, die B von ihrem selt[23]samen Platz in A/B an den Schluß der Innocenzreihe gesetzt hat.

[24] e) Die jüngste Klasse C, deren älteste Hs. (Montpellier H 3) erst im ausgehenden [25] 12. Jahrhundert geschrieben ist, stellt sich als Erweiterung der Recension B dar. Auch [26] die editio princeps giebt einen Kodex dieser Klasse wieder.

[27] Die erste Ausgabe des Pseudoisidor ist in Merlins Konziliensammlung erschienen [28] (Jacobus Merlinus Tomus primus IV conciliorum generalium, XLVII concili[29]orum provincialium authenticorum, decretorum LXIX pontificum etc. Parisiis [30] 1523 (erschienen 1524); zwei ältere Nachdrucke: Coloniae 1530 = MSL 130, 1853 und [31] Parisiis 1535). Die erste und bisher letzte, allgemein als trefflich anerkannte, kritische [32] Ausgabe der falschen Dekretalen schuf Hinschius (oben Bd VIII S. 94,50): Decre[33]tales Pseudo-Isidiorianae et Capitula Angilramni. Ad fidem librorum manu[34]scriptorum recensuit, fontes indicavit, commentationem de collectione Pseudo-[35]Isidori praemisit Paulus H., Lipsiae 1863. Die sog. echten Bestandteile der [36] pseudoisidorischen Sammlung, die bei Hinschius lediglich zur Bequemlichkeit des Benutzers [37] nach den besten früheren Ausgaben abgedruckt sind, hat der Herausgeber kritisch nicht [38] edieren wollen, weil damals die (1870 von Maaßen gelieferten) Vorarbeiten noch fehlten, [39] und kritisch nicht edieren können, da ihm die hierzu nötige finanzielle Unterstützung ab[40]ging. -- Die Ausgabe der Zukunft müßte für die "echten" Stücke sich stützen auf eine [41] Edition der gallischen Hispana und ihrer pseudoisidorischen Bearbeitung (s. unten II), [42] sowie auf Vergleichung der wichtigsten Pseudoisidor-Handschriften aller Klassen außer A2.

[43] Ueber das gegenseitige Verhältnis der Pseudoisidor-Formen A1 und A2 herrscht Streit. [43] Wasserschleben hat bis zu seiner letzten Äußerung über Pseudoisidor (1890) an der (vor [44] ihm schon von Gfrörer 1848 behaupteten) Priorität der kürzeren, nur die Dekretalen bis [45] Damasus enthaltenden Sammlung A2 mit Entschiedenheit festgehalten, ohne damit [46] eine mehr als vereinzelte Anhängerschaft (Kraus 1866, Scherer 1885) zu gewinnen. Wassersch[47]leben beruft sich namentlich auf den Brief des Aurelius an Damasus (p. 20) mit der [49] Bitte um Zusendung der statuta quae repperire poteritis post finem beati . . . [50] Petri usque ad vestrae sanctitatis principium. Weder zwingend noch auch nur [51] einleuchtend erscheint die hieraus gezogene Folgerung, daß die Briefe bis Damasus [52] zunächst ein Ganzes für sich, das eigentliche Opus Ps.s, bildeten und daß nachher derselbe Ver[53]fasser oder ein Unbekannter die reichhaltigere Sammlung durch Verbindung mit der Hispana, [54] durch Verwertung der Quesnelliana u.s.w., sowie durch Hinzufügung der weiteren [55] damasischen und der 35 falschen nachdamasischen Dekretalen geschaffen habe. Wassersch[56]leben gegenüber hat Hinschius die herrschende Lehre (Roth, Maaßen, Schulte, Friedberg, [57] Schneider, Lurz, Gietl u.a.) von der Ursprünglichkeit der alle drei Teile enthaltenden [58] Recension A1 auf festem Fundamente begründet. Für Hinschius' Ansicht fallen m. E. drei [59] Gründe entscheidend ins Gewicht. Einmal kündigt Ps. in seiner Praefatio (p. 17) an, [60] daß er die Dekretalen nicht nur bis Silvester (gest. 335), sondern (p. 18) "etiam reliqua [270] decreta praesulum Romanorum usque ad sanctum Gregorium" bringen werde. [2] Wenn Wasserschleben, wie er muß, behauptet, diese Vorrede habe der (angeblichen) Ori[3]ginalsammlung A2 noch gefehlt, so widerstreitet dieser Behauptung die Thatsache, daß [4] die Vorrede in den meisten (10) Handschriften der Klasse A2 (wegen des Sangallensis [5] vgl. oben 1b) und auch schon in dem der Anselmo dedicata zugrunde liegenden [6] Manuskript erscheint; auch hat eine spätere Hinzufügung der zu A2 durchaus nicht [7] passenden Vorrede die Wahrscheinlichkeit gegen sich. Sodann wäre es gefährlich und [8] unklug gewesen, wenn der sonst so umsichtige Fälscher die nackten Falsifikate ohne die [9] Deckung durch die echte Hispana (vgl. I 2 am Anfang), nur schwach und einseitig flankiert [10] durch die an der Spitze stehenden zwei Clemensbriefe, in die Welt geschickt hätte. Endlich [11] würde Pseudoisidor in seiner Stellungnahme gegen die Chorbischöfe ein merkwürdiges [12] Schwanken gezeigt haben, wenn die kürzere Form A2 die Urform wäre: zuerst hätte er [13] den wichtigen Brief des Damasus De vana superstitione chorepiscoporum vitanda [14] (p. 509) in die, wenn nicht alles trügt, von ihm selbst verfaßte Hispana Augustod. [15] (unten II) eingeschmuggelt, um dann in A2, welche Form übrigens, trotz Wasserschleben, [16] auch ihrerseits das Institut der Chorbischöfe wenigstens nebenbei bekämpft (z.B. Clem. 29, [17] Anaclet. 18. 28), sein Hauptrüstzeug plötzlich wieder verschwinden zu lassen. Solches [18] Schwanken dürfen wir dem unbeugsamen Bekämpfer der Chorbischöfe nicht zutrauen. [19] Stellt sich danach die Form A2 als eine kürzende Bearbeitung heraus, die bald nach Er[20]scheinen der Sammlung A1 (a. M. Grauert, der an Gleichzeitigkeit von A1 und A2 [21] denkt) vermutlich von einer in Sachen der Chorbischöfe mindestens neutralen Seite (in [22] Italien? Ostfranken?; nach Grauerts unwahrscheinlicher Annahme von Ps. selbst) vor[23]genommen wurde, so gehört sie bereits der unten (I 7) zu liefernden Benutzungsgeschichte [24] an. Die folgenden Ausführungen (I 2-6) beschäftigen sich zunächst ausschließlich mit der [25] vollständigen Urform A1.

[26] I 2. Beschreibung der Sammlung. Die Pseudoisidoriana ist eine Erweite[27]rung ihrer Grundlage, der historisch geordneten Hispana, speziell der Hisp. Gallica [28] Augustodunensis (unten II). Kanonensammlungen durch Zufügung neuer Stücke zu [29] vermehren, war durchaus nichts Ungewöhnliches. Aus guten Gründen (vgl. oben S. 270,7) [30] hat Pseudoisidor seine erdichteten Dekretalen mit einer Sammlung echter Autoritäten ver[31]bunden und bei dieser Verbindung nicht nur Figmente eingesetzt, sondern auch echte oder [32] von ihm für echt gehaltene Stücke (ähnlich Benediktus Levita). Das einhüllende Ver[33]bindungs- und Mischungsverfahren diente der Verminderung der Entdeckungsgefahr, die [34] der Fälscher weit eher gelaufen wäre, wenn er die Falsifikate isoliert hätte hinaus[35]gehen lassen.

[36] An der Spitze des Ganzen steht eine unechte Vorrede mit der Überschrift: Incipit [37] praefatio sancti Isidori libri huius (ed. Hinschius p. 17). Das große Werk Pseudo[38]isidors gliedert sich in drei Teile: Dekretalen von Clemens I. bis auf Melchiades, [39] gest. 314 (A); Konzilien (B); Dekretalen von Silvester 314-335 bis auf Gregor II. [40] 715-731 (C). In jedem der drei Teile gehen dem Hauptstoff gewisse Einleitungstücke [41] voran. Die Anordnung ist wie in der Vorlage eine historische.

[42] A. Der erste Teil (p. 20-247) stellt vor die historisch geordnete Sammlung der [43] ältesten Papstbriefe vier Geleitstücke. Das erste, von Ps. gefälscht, ist (p. 20) die Bitte [44] des Bischofs Aurelius von Karthago an Damasus (366-384), "ut statuta quae rep[45]perire poteritis post finem beati principis apostolorum Petri usque ad vestrae [46] sanctitatis principium . . . nobis scripta mittere dignemini", nebst der Antwort [47] des Papstes; der Briefwechsel hat den Zweck, jeden Zweifel an der Unechtheit der in die [48] ersten drei Jahrhunderte verlegten Dekretalen abzuschneiden. Die zweite Stelle (p. 22) [49] nimmt ein ausführlicher Ordo de celebrando concilio ein (aus der gallischen Hispana, [50] echt), die dritte (p. 25) eine Tabula zu Teil I und II (die Nrn. 1-32 von Ps., die [51] Nrn. 33-78 echt, aus der gallischen Hispana). Den vierten Platz (p. 26) füllen die [52] 50 Canones apostolorum aus (alte Fälschung, oben Bd. I S. 734, aus der Dionysio-[53]Hadriana bereits in die Hispana Augustodunensis, unten Ziff. II, hineingeschoben) [54] nebst einem schon vor Ps. gefälschten kurzen Briefe des Hieronymus an Damasus. -- Auf [55] diese Einleitung folgen nun (p. 30) die Dekretalen der altchristlichen Bischöfe Roms. [56] Sämtliche (30) Päpste von Clemens, dem angeblich unmittelbaren Nachfolger des Petrus, [57] bis auf Melchiades sind vertreten; als geschichtlicher Leitfaden diente dem Fälscher der [58] Liber pontificalis, der ihm auch einen Teil seiner Themata lieferte. Sämtliche (60) [59] Dekretalen sind unecht, fast alle erst von Ps. fabriziert; die wenigen älteren Apokryphen, [60] die aufgenommen sind, d.h. die den Reigen eröffnenden zwei Clemensbriefe (von deren [271] erstem der Anfang aus der Quesnelliana entlehnt ist), hat Ps. wenigstens inter[2]poliert.

[3] B. Der zweite Teil (p. 247-444) enthält die Concilia, und zwar: Graeciae [4] bis zum Chalcedonense 451 (darunter die wahrscheinlich im 5. Jahrhundert gefälschten [5] Kanonen von Sardica), Africae, Galliae bis zum Arelatense III. 524, Hispaniae bis [6] zum Toletanum XIII. 683, zusammen 54 Synoden. Diese überwiegend echtes Material [7] bringende Konziliensammlung deckt sich, abgesehen von einigen Interpolationen und Zu[8]sätzen, mit dem ersten Teil der gallischen Hispana. Der zugesetzte Brief der Bischöfe [9] Aurelius und Mizonius (p. 291. 292) ist aus der Quesnelliana entnommen, aber inter[10]poliert. Die Interpolation des canon 7 der zweiten Synode von Sevilla (p. 438) zu [11] Ungunsten der Chorbischöfe gehört bereits der pseudoisidorischen Hispana Augustod. an. [12] Die hinter dem achten Konzil von Toledo eingeschaltete kleine Sammlung vorwiegend [13] gallischer und spanischer Kanonen (p. 394-397) ist ein Bestandteil schon der reinen Hi[14]spana Gallica. -- Die Einleitung des zweiten Teils unserer Sammlung besteht aus [15] fünf Stücken: a) dem Traktat "De primitiva ecclesia et synodo Nicaena", pseudo[16]isidorisch, b) dem "Exemplar constituti domni Constantini imperatoris", d.h. der [17] sog. konstantinischen Schenkung, einer vorpseudoisidorischen Fälschung, s.d. A. Bb XI S. 1ff., [18] c) dem Stücke "Quo tempore actum sit Nicaenum concilium", aus der reinen Hi[19]spana (Gallica), d) der langen, schon im 5. Jahrhundert verfaßten Epistola vel prae[20]fatio Nicaeni concilii "Beatissimo Silvestro", aus der Quesnelliana, endlich e) der [21] kurzen "Alia praefatio eiusdem concilii metrice composita", wie sie aus der Dio[22]nysio-Hadriana bereits in die Hispana Augustod. hineingesetzt war.

[23] C. Der dritte Teil (p. 444-754) mit den Dekretalen von 33 Päpsten, Silvester [24] bis Gregor II., entspricht in seiner Gesamtanlage dem zweiten Teil der Hispana (Augu[25]stod.). Die Dekretalen der Hisp. Gallica kehren (p. 520sqq.) unverkürzt wieder bis [26] auf zwei Stücke; von der Verwirrung in der Gallica finden sich noch kleine Spuren. Der [27] den Teil III eröffnenden Tabula (p. 445-448) liegt von Nr. 26 ab die Tabula der [28] Hispana Augustod. zum Grunde; von andern Einleitungspartien findet sich hier nur [29] noch die kurze Praefatio "Hactenus digestis conciliis" (p. 444) aus der Hispana. In [30] die echte Vorlage, die Hispana, sind eine Menge apokrypher Stücke eingesetzt, nämlich [31] a) p. 449-451 Excerpta quaedam ex synodalibus gestis s. Silvestri papae, [32] das sog. Constitutum Silvestri, gefälscht im Anfang des 6. Jahrhunderts und von [33] Pseudoisidor gemodelt; b) p. 451-498 zwölf pseudoisidorische Fälschungen von Marcus [34] (336) bis Liberius (352-366); c) p. 498. 499 Schreiben des Damasus an Hieronymus, [35] pseudoisidorisch, und Antwort des Hieronymus, letztere vorpseudoisidorisches Apokryphon; [36] d) p. 501-508 Stephanus archiepiscopus et tria concilia Africae an Damasus, [37] nebst Antwort des Papstes, pseudoisidorisch, bereits in der Hispana Augustod. vorher [38] veröffentlicht [der Traktat Quod omnes haeretici p. 508. 509 ist, wie schon in der [39] Augustodunensis, aus zwei echten Stücken, c. 2 des Damasusbriefs der Hispana und [40] einem Fragment aus der römischen Synode des Jahres 649 geschmiedet]; e) p. 509-515 [41] Damasus' Schreiben "De vana superstitione chorepiscoporum vitanda", von Ps. [42] verfaßt und ebenfalls schon in der Augustod. publiziert; f) p. 519. 520 Damasus [43] ad episcopos per Italiam constitutos, pseudoisidorisch; g) p. 525-527 zwei von [44] Ps. gefälschte Schreiben des Papstes Anastasius; h) p. 561-565 ein Schreiben Sixtus' III., [45] aus derselben Fabrik; i) unter den Briefen Leos I. p. 565sqq. stehen zwei unechte, [46] aber schon vor unserer Sammlung gefälschte Schreiben: α) p. 628. 629 die Dekretale [47] Leos De privilegio chorepiscoporum; hat etwa Ps. selbst wie die gallische Hispana [48] (unten II), so auch die Dionysio-Hadriana (Codd. Paris. 1453. 3838) vorher für [49] seine Zwecke präpariert?; β) Silverius' Damnatio Vigilii (aus präparierter Quesnel[50]liana?); das Schreiben p. 622-625 "Cum de ordinationibus" ist von Ps. aus der [51] Hisp. Augustod. genommen und gemodelt; k) p. 675-684 die von Ps. fingierte fünfte [52] und sechste Synode unter Symmachus; l) p. 694-709 ein Bündel pseudoisidorischer Fig[53]mente, von Johannes I. zwei, von Felix IV. zwei, von Bonifatius II., Johannes II., [54] Agapetus I. je ein, von Silverius zwei Schreiben; m) dem Briefe des Vigulius an Pro[55]futurus ist von Ps. ein siebentes Kapitel (p. 712) angefälscht; n) p. 712-732 wieder [56] ein Rest voll pseudoisidorischer Erzeugnisse, von Pelagius I., Johannes III., Benediktus [57] je ein, von Pelagius II. drei Briefe; [o) p. 747-753 Schreiben des Bischofs Felix von [58] Messina an Gregor I. und dessen Antwort, merkwürdigerweise nicht in Pseudoisidors Ur[59]sammlung, sondern nur in einer einzigen Handschrift der Klasse A2 und außerdem in den [60] vermehrten Hss. der Klasse C erhalten, übrigens schon 860 von Hinkmar De divortio [272] Lotharii citiert (s. Sdralek, 1881); zweifelhaft, ob vor oder von Ps. gefälscht, jedenfalls [2] in seiner Manier und mit seiner Tendenz geschrieben]. -- Neben den apokryphen finden [3] sich aber auch zahlreiche echte Einschiebungen im dritten Teile, nämlich a) p. 516-519 [4] zwei Dekretalen von Damasus, aus Cassiodors Hist. trip.; b) von den Schreiben In[5]nocenz' I. (p. 527sqq.) sind sieben der Quesnelliana entnommen und an der Stelle [6] (p. 533 n. 3) eingeschoben, wo die richtige Reihenfolge der Innocenzbriefe noch in der [7] Hisp. Augustod. durch Leo-Schreiben (Hispana num. 59med. -- 65in.; num. [8] 40 i. f. -- 59 med.) unterbrochen war; c) die Schreiben Leos I. (p. 565sqq.) rühren [9] zum Teil (15) ebenfalls aus der Quesnelschen Sammlung her; an der Verschränkung der [10] Schreiben "Nulla res diaboli" und "In consortium vos" (p. 581. 582 not. 1) ist [11] schon die reine Hispana Gallica schuld; d) für Gelasius (p. 635sqq.) haben, neben [12] der Hispana, die Sammlung der Colbertschen Handschrift und wiederum die Quesnel[13]liana den Stoff geliefert (4 Briefe); e) zu Symmachus' Synoden (p. 657sqq.) hat die [14] Dionysio-Hadriana die drei ersten beigesteuert; eingeschoben sind hier ferner α) p. 664 [15] bis 675 der Libellus apologeticus des Ennodius (gest. 521), mit einer charakteristischen, [16] gegen die Ankläger der Bischöfe gerichteten Interpolation (p. 665), die Pseudoisidor selbst [17] bereits in der Hispana Augustod. vorgenommen hatte, sowie β) p. 684-686 zwei [18] Briefe desselben Ennodius, die Ps. auf den Namen des Symmachus umschreibt; f) von [18] den echten Briefen Gregors I. (p. 732sqq.) stammen drei aus der Vorlage (Hispana), [19] einer (mit vorpseudoisidorischer Interpolation, MG Epist. II, p. 43 not.) aus der Col[20]lectio Pauli der Gregorbriefe (Nr. 52), das bekannte nicht unzweifelhaft echte Schreiben [21] an den Bischof der Angelsachsen Augustin und zwei weitere, echte Stücke aus nicht näher [22] bestimmbarer Quelle; g) Gregors II. römische Synode 721 ist aus der Dionysio-Ha[23]driana von Ps. bereits der Hisp. Augustod. beigegeben.

[24] Die Unechtheit der von Pseudoisidor fabrizierten Stücke, die heute von keinem Ur[26]teilsfähigen mehr bestritten werden kann, bedarf der näheren Darlegung nicht; die Dekre[27]talen der ältesten Päpste z.B. verraten sich als Fälschungen allein schon durch Anachro[28]nismen, wie die Verwertung der Vulgata, des 506 zusammengestellten Breviarium Ala[29]ricianum u.s.w.; und niemand kennt vor 852 irgend einen der pseudoisidorischen [30] Briefe.

[31] I 3. Quellen der Fälschungen und Technik ihrer Verwertung. In seinen Fig[32]menten, d.h. in der Vorrede und in mehr als 100 andern Falsifikaten, hat Pseudoisidor [33] meist nicht sich selbst in stilistische Unkosten gestürzt, sondern die einzelnen Sätze, Satzteile [34] und Worte aus echten Quellen oder aus älteren Apokryphen entlehnt. Selbstverständlich [35] werden die wirklichen Vorlagen niemals genannt; der Fälscher ist zugleich ein Plagiator. [36] Aus den benutzten Texten, die bald wörtlich, bald zurechtgestutzt (z.B. verkirchlicht [37] oder verallgemeinert) aneinandergereiht werden, ist ein Mosaik gefertigt, dessen Steinchen aus [38] etwa 10 000 Exzerpten bestehen. In der Modelung der Vorlagen geht Pseudoisidor er[39]heblich weiter als Benediktus Levita; mit diesem hat er gemein, daß gelegentlich der Sinn [40] der Vorlagen in sein gerades Gegenteil verkehrt wird. Für seine Mosaiktechnik, die dem [41] einheitlichen Guß der einzelnen Dekretalen wenig geschadet hat, mag Ps. verschiedene Gründe [42] gehabt haben; das Motiv der Bequemlichkeit dürfte in die zweite Linie zurücktreten, da [43] freie Stilisierung auf weitere Strecken, als die ohnehin bei Ps. begegnet, weniger Zeit- [44] und Kraftaufwand gefordert hätte, als das mühsame Zusammenklauben der unzähligen [45] Exzerpte; der Hauptgrund bei den meisten Entlehnungen war wohl das Bestreben des [46] Fälschungskünstlers, den Fabrikaten des 9. Jahrhunderts die Patina des Alters zu geben [47] und dadurch der Gefahr der Entdeckung mittels Nachweises stilistischer Modernismen zu [48] begegnen. So begreift sich auch die Bevorzugung der älteren Quellen vor den jüngeren, [49] z.B. den Kapitularien. Die Darstellung Pseudoisidors, der z.B. als gewandter Stilist Tau[50]tophonien zu vermeiden sucht (Lurz), bewegt sich in lesbarem Latein, ist aber weitschweifig [51] und der unendlichen Wiederholungen wegen ermüdend. Über das Verhältnis zum Stil [52] des Benediktus s. unten IV 3 a. E.

[53] Die Exzerptmanieren Pseudoisidors haben der kritischen Forschung ein Hauptmittel [54] zum Nachweis der Fälschung in die Hand gegeben. Für die Ermittelung der exzerpierten [55] Quellen hat Blondel (1628) Grundlegendes geleistet. Auf seinen Schultern stehen Knust [56] (1832), dessen anerkanntes Verdienst freilich durch mancherlei Lässigkeiten geschmälert wurde, [57] und Hinschius (1863), der die Quellen mit solcher Exaktheit und Vollständigkeit beigebracht [58] hat, daß zu seinen fast abschließenden Nachweisungen in den letzten 40 Jahren nur ver[59]schwindend wenige Ergänzungen geliefert worden sind; die wichtigsten durch die erste Aus[60]gabe der irischen Kanonensammlung (1874), mit deren Hilfe sich einige bedeutsame Stellen, [273] die früher für eigenes Gut Ps.s angesehen werden durften, als Kopien fremder Worte be[2]werten ließen (z.B. p. 724 = Hib. 20, 2ff.). Die einzelnen Entlehnungen treten in [3] dem Druck der ed. Hinschius leider nicht hervor.

[4] Auf das Verhältnis Ps.s zu Angilram und Benediktus Levita als seinen Quellen [5] ist erst unten III a. IV 9 a. b einzugehen. -- Ein Überblick über die einzelnen von Ps. [6] verwerteten (Ur-)Quellen erweckt zunächst den Eindruck einer immensen Belesenheit des [7] Fälschers; ob sich dieser Eindruck ändert, wenn man die durch Zwischenquellen verdeckten [8] Urquellen ausschaltet, ist eine andere Frage (s. unten I 3 a. E.). Pseudoisidor benutzt [9] direkt oder indirekt das nachstehend unter A-J verzeichnete Material.

[10] A. Die Bibel. Sie ist reichlich herangezogen. Ps.s Text entspricht im allgemeinen [11] der Vulgata (für die Psalmen der Version des Hieronymus), zeigt aber im einzelnen viele, [12] zum Teil auffallende Abweichungen. Hinschius' Untersuchungen (1863) über die dem Ps. [13] vorliegende Bibelrecension sind durch den etwas reicheren Stoff, der seither erwachsen ist [14] (oben Bd. III S. 36-41), möglicherweise veraltet; ob der immer noch lückenhafte Stand [15] des Wissens von den frühmittelalterlichen Bibeltexten es zuläßt, über das im wesentlichen [16] negative Ergebnis von Hinschius hinauszukommen, müssen künftige Untersuchungen lehren.

[17] B. Konzilien. Die vielen Lücken, die der folgende Katalog aufweist, sind wohl ein [18] Anzeichen dafür, daß dem Fälscher das in den allgemeinen und partikulären Kanonen der [19] Kirche niedergelegte geltende Recht zum Teil wenig in sein System paßte. Benutzt hat er die [20] Akten folgender Synoden (D. = Dionysio-Hadriana; H. = Hispana): Concilia [21] Africana (D.), Agathense 506, Antiochenum (D.) 341, Aquisgranense 816 und [22] 836, Arelatense I. 314 und II. 442-506 (H.), Aurelianense III. 538 und V. 549, [23] Bracarense III. um 675, Carthaginense (D.), Carthaginense I., III. und IV. [24] (= Statuta eccl. ant.) (H.), Chalcedonense 451 (D. und H.), Constantinopolit[25]anum I. 381 (D.), II. 553 und III. 680, Eliberitanum um 305, Gangrense (D.) [26] 325-370, Herudfordense 673, Hispalense II. 619, Laodicense (D.) 343-381, [27] Lateranense 649, Meldense 845 (??), Milevitanum (H.) 402-418, Moguntinum [28] 813, Neocaesariense 314, Nicaenum 325, Parisiense III. 556-573 und VI. 829, [29] Romanum II. 324 (Const. Silvestri), Romanum unter Hilarus 465 (H.), unter [30] Symmachus 499, 501, 502 (D.), unter Gregor II. (D.) 721, unter Zacharias 743, [31] Sardicense 343, Toletanum III. 589, IV. 633, VI. 638, VIII. 653, X. 656, XI. [32] 675, XII. 681; ferner die Canones apostolorum (D.), die Praefatio Conc. Nicaeni [33] der Quesnelliana, die Praefatio der Hispana, die Epitome Hadriani, die Capitula [34] Martins von Braga und die Collectio Hibernensis.

[35] Die Mehrzahl der benutzten Kanonen hatte Ps. in der Hispana vor sich. Der D. [36] entnahm er seine Exzerpte aus den afrikanischen und karthagischen Synoden, die in der [37] D. anders liegen als in der H., und aus römischen Synoden, die in der H. fehlen, sowie [38] Paralleltexte dionysischer Version für die Synoden von Antiochia, Chalcedon, Konstantinopel, [39] Gangra und Laodicea. Ein Kanon von Herford stammt letztlich aus Beda. Für die übrigen [40] Konzilien sind die vermittelnden Sammlungen noch festzustellen, so für die konstantinopoli[41]tanischen, die römischen und die merowingischen; die karolingischen mögen Ps., so weit er [42] nicht auch hier aus Benedikt schöpft, in Einzelkopien vorgelegen haben.

[43] C. Dekretalen. Seine Exzerpte aus Papstbriefen hat Ps. teils der Hispana, teils [44] der Quesnelliana, teils den Briefen des Bonifatius von Mainz (aus letztern die Briefe [45] des 8. Jahrhunderts), teils nicht genauer ermittelten Quellen entnommen. Die meisten [46] der benutzten Dekretalen rühren von Päpsten des 5. und 6. Jahrhunderts, keine von einem [47] Papst des 9. Jahrhunderts her. Die Verfasser der von Pseudoisidor benutzten Dekretalen [48] sind: Anastasius II. 496-498 (H.), Bonifatius I. 418-422 (H.), Clemens I. ad [49] Jacob. (Quesnelliana), Cölestinus I. 422-432 (H.), Felix III. 483-492 (H.), Ge[50]lasius I. 492-496 (H.), Gregorius I. 590-604, II. 715-731 (Bonif. Epist.), [51] III. 731-741 (ebenso), Hilarus 461-468 (H.), Hormisda 514-523 (H.), Innocen[52]tius I. 401?-417, Leo I. 440-461, Martin I. 649-653, Simplicius 468-483 (H.), [53] Siricius 384-398 (H.), Symmachus 498-514 (H.), Vigilius 537-555 (H.), Za[54]charias 741-752 (Bonif. Epist.), Zosimus 417-418 (H.).

[55] D. Römisches Recht. Verwertet sind von dem fränkisch-römischen Quellenrepertoir: [56] das Breviarium Alaricianum (Text und Interpretation) mit dem vervollständigten [57] 16. Buche des Theodosianus, sowie zwei Auszüge des Breviars (die Epitome Aegidii [58] und die Epitome Parisina). Die römischen Texte werden zum Teil der nicänischen [59] Synode oder den Aposteln und ihren Nachfolgern in den Mund gelegt; von einer [60] Stelle der Epitome Aegidii wird behauptet (p. 237), das Gesetz sei in synodalibus patrum [274] decretis et regum edictis statutum, vgl. dazu unten IV 5 gegen Ende. -- Von [2] Schreiben römischer Kaiser kennt Ps. ferner den Erlaß des Honorius an den Papst Bo[3]nifatius "Scripta beatitudinis tuae" (Maaßen, Gesch. Bd 1 S. 319 Nr. 36) aus D. [4] oder H., und Justinians I. Schreiben an den Papst Johannes II. "Reddentes hono[5]rem" (Maaßen a.a.O. S. 337 Nr. 1).

[6] E. Von germanischen Volksgesetzen hat Ps. lediglich die lex Wisigothorum [7] (Ervigiana) ausgebeutet.

[8] F. Kapitularien der Frankenkönige. Auch hier ist Ps. sehr zurückhaltend; zu [9] nennen sind nur: Capitulare (Concilium) Vernense 755, Admonitio generalis 789, [10] Capitulare missorum in Theodonis villa datum 805 (MG Capitul. I, 33. 53. [11] 120). -- Hier möge auch die Episcoporum ad Hludowicum imp. relatio 829 [12] (MG Capitul. II, 39) erwähnt sein.

[13] G. Bußbücher. Poenitentiale Theodori und Martenianum.

[14] H. Kirchenväter und andere Schriftsteller, Briefe von Bischöfen und [15] Privaten. Ambrosius (Epist., De dign. sacerdotii, De dign. hum.), Ambrosiaster, [16] Augustinus (Epist., Ench. de fide, Sermones, Tractatus in ev. Joh.), Bonifatius [17] von Mainz (Epist.), Cäsarius von Arles (Hom.), Cassiodor (Hist. trip.), Clemens [18] Romanus (Recognitiones), Cuthbert (Epist. ad Lullum), Cyprian (Epist., De ha[19]bitu virginum), Äbtissin Eangyth (Epist.), Ebo (Apologeticum), Ennodius (Dic[20]tiones, Epist., Libellus apolog., Petitor, Praeceptum, Vita Antonii mon.), Eu[21]sebius Gallicanus (Hom.), Eusebius (Hist. eccl.), Flavianus episc. Cpl. (Epist.), [22] Gregorius M. (Hom. in Ev., Moral. in Iob, Reg. pastoralis), Hieronymus (Comm. [23] ad Titum, Epist.), Hrabanus (Epist. de chorepiscopis), Idacius Clarus (contra [24] Varimadum), Johannes Cpl. (Lellus fidei, H.), Jonas Bischof von Orléans, gest. 843 [25] (De instit. laicali), Isidor von Sevilla (Allegoriae, De differentiis, Epist., Ety[26]mologiae, De officiis, Sententiae, Synonyma), Lullus (Epist.), Marius Mercator, [27] Petrus Ravennas (Epist., H.), Philo, Proclus Cpl. (Epist. an Domnus von Antiochia), [28] Prosper Aquitanus (Sent.), Rufinus (Hist. eccl.), Turonensis provinciae episcopi [29] (Epist. ad plebem, MG Concil. I, 136), Venantius Fortunatus (Expositio symb. [30] apost.), Xystus Pythagoräus (Sent.). -- Von den Briefen sind die des Bonifatius, [31] Cuthbert, der Eangyth, des Lullus aus S. Bonifatii et Lulli epistolae (MG Epist. [32] III, 215) entnommen.

[33] J. Verschiedenes. Confessio fidei Justiniani I. (Mansi IX, 570); Con[34]stantini imp. donatio; Liber pontificalis; Regulae s. Benedicti; Regula Chrode[35]gangi in interpolierter Recension (Mansi XIV, 343).

[36] Die gewaltige Masse der in Kontribution gesetzten Quellen legt es nahe zu fragen, [37] ob Pseudoisidor, abgesehen von den mehrfach erwähnten Kanonensammlungen und vom [38] Briefwechsel des Bonifatius, sich nicht an vermittelnde fremde Vorarbeiten gehalten habe, [39] z.B. an Florilegien aus der Bibel, aus den Kirchenvätern u.s.w. Beantwortet ist die [40] Frage bisher nicht; nur auf das Konzil von Aachen 816 mit seinen gelehrten Exzerpten [41] (dazu neuestens Werminghoff NA 27, 605 und in MG Conc. II, 1904, 307) ist als [42] auf eine mögliche fremde Zwischenquelle hingewiesen worden. Hat Pseudoisidor die Kapitel [43] Angilrams und die Kapitularien Benedikts vor sich gehabt (unten III a. IV 9), so führt [44] dies zu einer Verschiebung, aber wegen des engen Zusammenhangs aller pseudoisidorischen [45] Fälschungen nicht zu einer eigentlichen Lösung des Problems.

[46] Auf alle Fälle, auch wenn die Zahl der Urquellen sich erhebliche Abzüge gefallen [47] lassen muß, steht Pseudoisidor (bzw. Benedikt) in der Reihe der gelehrtesten Männer des [48] 9. Jahrhunderts.

[49] I 4. Zeit und Ort der Entstehung. Mit der Frage nach Alter und Heimat [50] der pseudoisidorischen Sammlung betreten wir das Gebiet der heute noch unausgetragenen [51] Kontroversen (4-6). Bei beiden Problemen müssen wir uns mit einer approximativen [52] Lösung zufrieden geben.

[53] a) Zeit. Unbestritten ist, daß die Sammlung A2 in den fünfziger Jahren des [54] 9. Jahrhunderts fertig vorlag (s. unten I 7 a); ist das Verhältnis der Recensionen A1 [55] und A2 oben (I 1) richtig bestimmt, so gilt derselbe Zeitansatz für die Urform A1. [56] Stückweise Veröffentlichung der einzelnen Dekretalen ist durchaus unwahrscheinlich; auch [57] die Fälschungen, die mit der Hispana von Autun (unten II) ausgegeben wurden, sind [58] zwar vor der großen Sammlung, aber nicht isoliert ans Licht gekommen. Genauer be[59]stimmt sich der Terminus ante quem auf den 1. November 852 (bestritten, s. unten [60] I 7 a am Anf.) oder vielmehr, da das Studium der Dekretalen, vor ihrer Benutzung [275] am gedachten Tage, einige Monate erfordert haben dürfte, etwa auf Sommer oder Früh[2]herbst 852. Wer die Benutzung im Jahre 852 bestreitet, ist durch nichts gehindert, bis [3] zum 14. Februar 857 herunterzugehen (I 7 a am Anf.; so Lot). Schwieriger hält es, [4] den terminus post quem zu fixieren. Hinschius hat ihn auf einem Wege zu ermitteln [5] gesucht, der auf den ersten Blick einwandfrei zu sein und sicher zum Ziele zu führen scheint: [6] die Kapitulariensammlung des Benediktus Levita ist eine Quelle Pseudoisidors (unten IV 9 a), [7] und da Benedikts Werk nach dem 21. April 847 vollendet ist (unten IV 4 a), so ergiebt [8] sich für Pseudoisidor als frühester Termin ein Zeitpunkt, der im Jahr 847 einige Monate [9] nach dem April liegt. Um vollkommen schlüssig zu sein, fehlt dieser Argumentation m. E. [10] der Nachweis, daß Pseudoisidor nicht in der Lage war, das Manuskript Benedikts vor der [11] Veröffentlichung zu benutzen. Da die unfertigen Dekretalen dem Verfasser der Additio IV., [12] d.h. eben Benediktus (unten IV 6 a. E.), zugänglich gemacht waren (unten IV 9 b), so [13] liegt umgekehrt die Zugänglichkeit der unfertigen Kapitularien für Pseudoisidor nicht außer[14]halb des Bereiches der Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit (und erklärt sich vielleicht so die [15] unten IV 9 a zu berührende Erscheinung der gelegentlichen größeren Quellentreue Ps.s in [16] gewissen ihm und Benedikt gemeinsamen Partien). Lückenlos scheint mir folgende Be[17]weisführung zu sein. Das jüngste, zuletzt geschriebene oder zuletzt veröffentlichte Stück der [18] falschen Kapitularien ist die vierte Additio (unbestritten, s. unten IV 4 a a. E.), die also [19] jedenfalls nach dem 21. April 847 herausgekommen ist; bei Abfassung und Publikation [20] der vierten Additio lagen die falschen Dekretalen noch nicht vollendet vor (unten IV 9 b); [21] waren aber die Dekretalen einige Zeit nach dem 21. April 847 nicht einmal fertig, so [22] waren sie noch viel weniger damals schon publiziert; der terminus post quem ihrer [23] Vollendung und Veröffentlichung fällt demnach sicher, schon weil sich zwischen das mehr[24]erwähnte Datum und die Fertigstellung der Dekretalen ihre mehr oder weniger zeitraubende [25] Schlußredaktion einschiebt, nicht unerheblich später als der 21. April 847. Mit dieser [26] Annahme, die den zeitlichen Ansatz von Hinschius im Ergebnisse nur unerheblich herabrückt, [27] harmoniert aufs beste, daß die Synode von Meaux 845 bei ihrem Vorgehen gegen die [28] Chorbischöfe sich noch nicht auf die unechten Dekrete (und Kapitularien) zu stützen vermochte, [29] und daß Pseudoisidor auf die Versetzung Ebos nach Hildesheim 844 oder 845 (unten I 6 B [30] c α), sowie (p. 716) auf Hrabans Brief de chorepiscopis (846?) Rücksicht nimmt. Auch [31] die für sich allein ziemlich unsichere Erwägung der allgemeinen, politischen und kirchlichen [32] Zeitverhältnisse, unter denen Pseudoisidors Sammlung entstanden ist und auf die sie Ein[33]fluß gewinnen wollte (unten I 5 a. E.), dient dem obigen, sozusagen auf mechanischem Wege [34] gewonnenen chronologischen Ansatz wenigstens zur Bestätigung. -- Eine jetzt gänzlich ver[35]altete Ansicht, die Pseudoisidors Sammlung oder wenigstens einen Teil ihrer falschen De[36]kretalen auf Grund unrichtiger Prämissen schon in das 8. Jahrhundert versetzen wollte [37] (Theiner, Eichhorn), braucht kaum erwähnt, geschweige denn mit Gründen und Gegen[38]gründen (s. diese zuletzt bei Wasserschleben in der vorigen Auflage Bd XII S. 376f.) [39] weitergeschleppt zu werden. Auch die vor Hinschius seit Blondel und den Ballerini ge[40]wöhnliche Formulierung, die Dekretalen seien in den dreißiger (so z.B. Mähler: 836-840) [41] oder vierziger Jahren des 9. Jahrhunderts entstanden, ist überholt.

[42] Innerhalb des offenbleibenden fünfjährigen Zeitraums von Herbst 847 bis 852 kann [43] wer will auf das Vollendungsdatum raten; beweisen läßt es sich nicht. Richtiger raten [44] dürfte, wer sich für die zweite Hälfte des Jahrfünfts (um 850 oder 851; ähnlich Hin[45]schius: 851 oder 852, Fournier: 849 oder 850, Hauck: um 850 u.s.w.) ausspricht (vgl. [46] unten S. 276,7). Einen Scheinbeweis dafür, daß die Sammlung vor dem Tode Ebos [47] am 20. März 851 vollendet sei, entnimmt Dove aus der Rücksichtnahme Pseudoisidors [48] auf Ebos Schicksale; die betreffenden Stellen können aber bei späterer Vollendung für [49] künftige Fälle stehen geblieben sein (quae etiam in exemplum aliis episcopis prod[50]esse poterint, wie es in er Ueberschrift des nicht von Ps. gefälschten Gregorbriefs [51] J. 2579 heißt, unten litt. b γ aa). Nichts Besseres als ein Scheinbeweis ist es ferner, [52] wenn Langen auf Vollendung nach 849 daraus schließt, daß Leo IV. (J. 2599; in Wahr[53]heit nicht 849, sondern Ende 847 oder Anfang 848 geschrieben, vgl. Merlet in Le Moyen [54] Age T. 11, 1898, p. 10) und die der Simonie beschuldigten vier Bischöfe des Erzbis[55]tums Tours die einschlagenden Vorschriften Pseudoisidors noch nicht kennen; denn die Un[56]kenntnis der Kurie von den Dekretalen hat noch ein Jahrzehnt nach ihrem Erscheinen [57] nichts Auffallendes, und auch die Bischöfe der Provinz Tours müssen nicht die ersten [58] Kenner und Benutzer der Fälschung, deren Bekanntwerden Zeit erforderte, gewesen sein.

[59] Wie weit vor die Vollendungszeit zurück man die Sammlung des gewaltigen Mate[60]rials der Dekretalen reichen lassen will, ist wiederum mehr Sache der Phantasie, der aber [276] hierin nur ein ziemlich begrenzter Spielraum bleiben dürfte. Die jüngsten von Pseudo[2]isidor benutzten Quellen sind das Pariser Konzil und die Relatio episcoporum vom [3] Jahre 829, sowie die Aachener Synode von 836; ihre Daten geben für den Beginn der [4] pseudoisidorischen Vorarbeiten nichts aus. Ueber 846 als das noch am ehesten zu ver[5]mutende Geburtsjahr der pseudoisidorischen Idee (unten I 5 a. E.) wird man vorsichtigerweise [6] nicht zurückgehen dürfen (Weizsäcker, Lurz), so daß die Sammlung und kunstvolle Verar[7]beitung des großen Stoffs kaum vor 850 abgeschlossen sein könnte. Auf ganz unsicherer [8] Grundlage ruht jedenfalls die Vorstellung, daß das embryonale Stadium der großen Fäl[9]schung bis in das Jahr 833 sich zurückverfolgen lasse. Damit hat es folgende Bewandtnis. [10] Paschasius Radbertus erzählt in der Vita Walae abbatis Corbeiensis II 16 (vgl. J. [11] I p. 325), im Jahre 833 seien von Wala und von ihm selbst dem über die drohende [12] Haltung der Bischöfe bekümmerten Pontifex Gregor IV. überreicht worden "nonnulla [13] sanctorum patrum auctoritate firmata praedecessorumque suorum con[14]scripta . . . quod eius esset potestas . . . ire mittere ad omnes gentes . . . [15] et in eo esset omnis auctoritas beati Petri excellens et potestas viva, a quo [16] oporteret universos iudicari, ita ut ipse a nemine iudicandus esset". In [17] diesen "conscripta" sahen Theiner und Eichhorn -- die pseudoisidorischen Dekretalen, und [18] sehen noch Wasserschleben und Freystedt (oben Bd IX S. 347,17) den Keim der Fälschung, [19] den "Vorläufer und Fühler" für das mindestens 15 Jahre später vollendete pseudoisido[20]rische Werk. Die Theinersche Ansicht ist nicht diskutierbar; weit wahrscheinlicher als die [21] freilich nicht geradezu unmögliche Annahme Wasserschlebens ist die Deutung des nebel[22]haften Berichts durch Walter, Richter und Hinschius, wonach das trostkräftige Schriftstück [23] nichts war als eine von den Bischöfen der Lotharschen Partei gefertigte Sammlung älterer [24] Texte aus Ennodius Liber apologeticus, aus dem Canon Silvestri und dem Schreiben [25] des Gelasius an Faustus. Auch wer mit einer Fälschung der Lotharianer rechnen [26] zu müssen glaubt, wird gut thun, einen Zusammenhang zwischen ihr und dem pseudoisidori[27]schen Unternehmen aus dem Spiel zu lassen. Auf alle Fälle empfiehlt es sich somit, das [28] Histörchen des Paschasius aus der Geschichte der falschen Dekretalen auszuschalten.

[29] b) Vaterland. α) Mehr als bloß wahrscheinlich ist die Abfassung und Veröffent[30]lichung der Sammlung Ps.s im fränkischen Reich. Der Irrtum (oder die absichtliche [31] Beihilfe zur Ablenkung der Spur?) bei Hinkmar Opusc. contra Hincm. Laud. c. 24: [32] "librum collectarum epistolarum ab Isidoro (= pseudoisidorische Sammlung) de [33] Hispania allatum Riculfus Moguntinus episcopus (787-813) . . . obtinuit et [34] istas regiones ex illo repleri fecit" -- ist von keinem neueren Historiker geteilt [35] worden; abzulehnen ist nicht minder die früher von antikurialistischer Seite (Febronius, [36] auch Theiner, Eichhorn, Röstell) in Umlauf gesetzte, von Knust, Wasserschleben, Hin[37]schius u.a. als unhaltbar nachgewiesene Behauptung, daß Rom der Schauplatz von Pseudo[38]isidors erstem Wirken gewesen sei (vgl. auch unten I 7 b). Für das fränkische Reich als [39] Ursprungsland der Dekretalen haben sich, nach dem Vorgange Blondels und der Ballerini, [40] sämtliche neueren Forscher erklärt; schlüssige Indicien der fränkischen Herkunft sind: die [41] ersten, nach Francien fallenden Benutzungen Ps.s (unten I 7 a), die in der Fälschung [42] rezipierte fränkische Ämterterminologie (seniores, comites, missi), der nur aus den da[43]maligen Bedrängnissen der (west)fränkischen Kirche heraus verständliche Zweck der Fälschung [44] (unten I 5 a. E.), endlich Pseudoisidors Quellenkreis, der, soweit er überhaupt topologische Farbe [45] hat, ein spezifisch fränkischer ist. Von seinen Quellen konnte nämlich Ps. nur oder fast [46] nur auf fränkischem Boden treffen; die Hispana gallischer Ferne, die ihm zur Folie und [47] Hülle seines Betrugs herhalten mußte, und die in Gallien entstandene, unseres Wissens [48] nur in Gallien verbreitete Quesnelliana; die jüngeren fränkischen Synoden von Aachen [49] 816, Paris 836; die Briefsammlung des Bonifatius von Mainz; von Quellen [50] weltlichen Charakters die römischen Rechtsbücher fränkischer Gestalt, die fränkischen Kapitu[51]larien und die Pseudokapitularien Benedikts. Die Donysio-Hadriana war wenigstens [52] der offizielle Kodex der fränkischen Kirche, und die Hibernensis ist, nach den noch vor[53]handenen Handschriften zu schließen, nirgends verbreiteter gewesen als in der fränkischen [54] Kirche (vgl. NA Bd 20, 1895, S. 291, Anm. 3). -- Ueber die Lokalisierung innerhalb [55] des großen Frankenlandes ist eine Einhelligkeit der Meinungen noch nicht erzielt.

[56] β) Die früher herrschende Meinung sprach sich für Mainz als die Geburtsstätte der [57] Dekretalen aus (so die Ballerini, Knust, Göcke). Die letzten zwei Anhänger dieser Mei[58]nung sind Wasserschleben und Pitra; ersterer hat sie aber nur in der modifizierten Gestalt [59] vertreten, daß die angeblich ursprüngliche kürzere Pseudoisidor-Form A2 in Mainz, die [60] Erweiterung A1 dagegen im westlichen Franken (Reims) ihren Ursprung habe. Die [277] Hauptstütze der Mainzer Hypothese war die Annahme, daß der mit Ps. an demselben [2] Strange ziehende Benediktus Levita, den man sich entweder als Benutzer der mysteriösen [3] Mainzer Materialien des Pseudoisidor oder als identisch mit letzterem dachte, in Mainz [4] gelebt und dort seine Sammlung auf Otgars Anregung kompiliert habe. Ferner sollte [5] eine Stelle (p. 121) im Briefe des Anicetus, die für andere Primaten als die der primae [6] civitates (Städte der früheren vornehmsten heidnischen Priester) fordert, daß "aliqua [7] gens deinceps ad fidem convertatur", auf den Erzbischof von Mainz und die ihm [8] angedichteten Primatialgelüste gemünzt sein. Endlich sollte Otgar als Anhänger Lothars [9] für seine Person und für seine Genossen (Ebo) ein Interesse daran gehabt haben, in der [10] Fälschung eine Waffe gegen etwaige Anklagen von seiten des alten Kaisers Ludwig zu [11] schmieden. Zur Widerlegung der Mainzer Hypothese genügen bei dem heutigen Stande [12] der Forschung wenige Worte. Schon die Hauptstütze ist morsch (unten IV 4 b) und mit [13] ihr bricht auch die ganze Hypothese zusammen. Die Stelle über die Primaten kann auf [14] Reims so gut wie auf Mainz gedeutet werden; denn auch der hl. Remigius hatte als [15] Bekehrer der Franken den Konversionstitel für sich. Otgar hat sich niemals auf die De[16]kretalen berufen. Die Vermutung vom Mainzer Ursprung der falschen Dekretalen will [17] nicht stimmen zu dem Milieu des ostfränkischen Reiches um die Mitte des 9. Jahrhunderts; [18] die friedlichen Beziehungen der Kirche zu der weltlichen Gewalt in dem Ostreiche, das [19] Hinkmar als Muster von Ordnung und kirchlicher Ruhe hinstellt, gaben keinen Anlaß zur [20] Schaffung unehrlicher Kampfmittel. Die leidenschaftliche Bekämpfung der Chorbischöfe bei [21] Pseudoisidor paßt nicht zu den Zuständen der ausgedehnten Mainzer Provinz, wo (so schon [22] Kunstmann) die Chorbischöfe als nützliche Glieder der kirchlichen Organisation sich unbe[23]strittenen Ansehens erfreuten. -- Der letztere von Wasserschleben anerkannte Umstand be[24]stimmte ihn zu seiner zwiespältigen Hypothese vom ost- und westfränkischen Doppelursprung [25] der pseudoisidorischen Sammlung. Voraussetzung seiner Hypothese ist die Annahme der [26] aufeinander folgenden Doppelrecensionen A2 und A1. Mit dieser (unrichtigen) Annahme [27] (oben I 1) steht und fällt die komplizierte Lehre Wasserschlebens von der zweifachen Heimat [28] der Fälschung.

[29] γ) Außer Wasserschleben und Pitra sind sich alle neueren Gelehrten über den rein [30] westfränkischen Ursprung der pseudoisidorischen Sammlung einig. Die Gründe hierfür [31] ergeben sich aus dem Bisherigen. Die westfränkischen Zustände um 847 (unten I 5 a. E.) [32] mit ihren gespannten Gegensätzen sind das Urbild des von Ps. gezeichneten Bildes.

[33] Auf diesem festen Boden ringen heute miteinander verschiedene Versuche genauerer [34] Ortsbestimmung, vor allem die Hypothese von Reims und die Hypothese von Le Mans [35] (vgl. im übrigen unten I 6 B a).

[36] aa) für Le Mans als hypothetischen Entstehungsort der pseudoisidorischen Samm[37]lung ist, einer Anregung Weizsäckers, Roths und Jaffés folgend, als Erster 1886 mit [38] großer Energie Simson aufgetreten. Bei uns hat dieser Schriftsteller nur in Döllinger und [39] Schneider vereinzelte Anhänger gefunden, während ihm in Frankreich L. Duchesne, P. Four[40]nier, Viollet, mit gewissen Einschränkungen auch J. Havet beigefallen sind. Simson schließt [41] auf die Entstehung aller pseudoisidorischen Fälschungen (unter welcher empfehlenswerten [42] Bezeichnung er die Rechtssammlungen von Pseudoisidor, Benediktus und Angilram zu[43]sammenfaßt) in Le Mans aus der Verwandtschaft, die zwischen ihnen und zwei sicher in [44] Le Mans entstandenen Schriftwerken bestehen soll. Diese Werke sind eine Bischofsbiogra[45]phie, die "Gesta domni Aldrici Cenomannicae urbis episcopi a discipulis suis" [46] (neueste Ausgabe unter vorstehendem Titel von R. Charles und L. Froger, Mamers [47] 1889), und eine Bistumsgeschichte, die "Actus pontificum Cenomannis in urbe de[48]gentium" (neueste Ausgabe von G. Busson und A. Ledru in den Archives historiques [49] du Maine T. II, Au Mans 1901); über die Verfasserfrage s. unten I 6 B b. Die [50] Verwandtschaft der pseudoisidorischen Fälschungen einerseits mit den Gesta und den Actus [51] andererseits erblickte Simson einmal in den manichfachen Ähnlichkeiten der Sprache, des [52] Stils und der Quellen (namentlich römischen Rechts), sodann in Übereinstimmungen der [53] Tendenz. Die neueren Untersuchungen der Gesta und der Actus, vornehmlich durch [54] Havet (vgl. auch Lurz und Gietl) sind der Simsonschen Hypothese nicht günstig. Die [55] sprachlichen Argumente scheiden aus der Diskussion aus, seitdem Simson (1892) selbst [56] auf sie kein entscheidendes Gewicht mehr legt; ihren Beweisunwert hat Lurz dar[57]gethan (und er könnte noch des weiteren dargethan werden) durch die Feststellung, [58] daß von gemeinsamen Spracheigentümlichkeiten nichts übrig bleibt als der Gebrauch [59] des Wortes praefixus im Sinne von: obenerwähnt, ein Jargon, zu dessen Erklärung [60] Wasserschleben an Unterricht in denselben Schulen denkt. Der Gemeinsamkeit gewisser [278] Quellen geht die Tragfähigkeit für Simsons Hypothese deswegen ab, weil es sich um [2] allgemein bekannte und zugängliche Texte handelt; auch verarbeitet Ps. das römische [3] Quellenmaterial ohne Herkunftsangaben, während die Gesta die Stellen so citieren, wie [4] sie in ihrer Vorlage (einer Zwischenquelle?) standen. So wenig wie die formellen ver[5]fangen schließlich die sachlichen Argumente Simsons. Benedikt (wenigstens in der Mehr[6]zahl der einschlagenden Äußerungen) und Pseudoisidor haben z.B. die völlige Beseitigung [7] (extirpare, evellere) des Instituts der Chorbischöfe auf ihre Fahne geschrieben -- dem [8] Verfasser der nachpseudoisidorischen Actus war diese Tendenz so fremd, daß er vielmehr [9] unter gewissen Umständen die Einsetzung von Chorbischöfen ganz in der Ordnung findet [10] und sie sogar so einzurichten weiß, daß den Waffen Pseudoisidors gegen die Chorbischöfe [11] die Spitzen umgebogen werden. Die pseudoisidorischen Vorschriften über Bischofstrans[12]lation werden in den Actus nicht befolgt. Das heiße Bestreben Pseudoisidors, den Klerus [13] der weltlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen und ihn ausschließlich dem kirchlichen Forum zu [14] unterwerfen, kehrt in den Actus nicht wieder, deren das Thema berührende Fälschungen [15] vielmehr in einem diametralen Gegensatze zum Standpunkt Pseudoisidors stehen. Von der [16] Sicherung der Bischöfe gegen Gewaltakte der Metropoliten und Provinzialsynoden reden [17] die Actus nicht. Das Königsrecht der Bischofsernennung erkennen sie an, indessen Pseudo[18]isidor darüber vorsichtig schweigt. Kurz, das pseudoisidorische System kommt in den Actus, [19] deren ganzes Wollen von der Habgier diktiert ist (Ansprüche des Bistums Le Mans [20] auf Abgaben, Güter, Klöster, insbesondere auf das Kloster St. Calais), und in den Gesta so [21] gut wie gar nicht zum Vorschein. Schließlich ist noch auf ein Hauptbeweisstück der Sim[22]sonschen Hypothese einzugehen, nämlich auf Gregors IV. Dekretale "Divinis praeceptis", [23] d. d. Colmar, 8. Juli 833 (J. 2579); sie lautet zu Gunsten Aldrichs von Le Mans [24] und richtet sich an die in ihrer Großartigkeit lächerliche Adresse: "Dilectissimis fratribus [25] universis coepiscopis per Galliam, Germaniam, Europam et per universas pro[26]vincias constitutis". Diese früher von einzelnen, neuerdings von allen Kritikern für [27] unecht erklärte Dekretale steht in den fälschungsreichen Actus und zwar an der Spitze des [28] zweiten Teils; sie handelt nach dem Rubrum davon "qualiter si aliquis Aldricum . . . [29] accusaverit, causa eius non ab alio quam Romano pontifice terminetur, quae [30] etiam in exemplum aliis episcopis prodesse poterit". Das Schreiben soll also [31] Aldrich schützen für den künftigen Fall der Erhebung einer Anklage. Der Brief ist vor [32] 857 zu Lebzeiten Aldrichs (so Lurz, a. M. Hinschius, Havet) aus einzelnen echten Fetzen [33] (zu Simson S. 34 vgl. noch Innoc. I. Epist. 7 praef. i. f., Hisp.), die einem kleinen [34] Quellenkreis (außer Bibel nur Hispana und röm. Recht: Cod. Theod. XVI und const. [35] Sirmond.) entnommen sind, sowie aus eigener Ware mosaikartig nach pseudoisidorischer [36] Manier zusammengeleimt. Wie von Hinschius bewiesen ist, hat weder Pseudoisidor den [37] Brief noch der Brief den Pseudoisidor benutzt. Die Tendenz des Schreibens deckt sich [38] trotz seiner Geistesverwandtschaft nicht völlig mit den pseudoisidorischen Anschauungen über [39] die accusatio episcoporum. Spricht dieser Umstand gegen Ps.s Autorschaft, so genügt [40] die Ähnlichkeit der Fälschungsmanier, deren Technik als die einfachste und sicherste sich von [41] selbst darbot, für sich allein nicht, um auf Herkunft des Briefes aus Pseudoisidors Atelier [42] zu schließen (a. M. Lurz); es ist weder glaublich, daß der so vorsichtige Pseudoisidor sich [43] mit einer Fälschung auf den Namen eines modernen Papstes für Aldrich von sich aus [44] ins Zeug gelegt, noch daß Aldrich bzw. in seinem Dienst ein unbeauftragter Geschäfts[45]führer sich an die (Reimser) Dekretalenfabrik gewandt habe, deren Existenz doch für [46] alle Zeitgenossen in tiefes Geheimnis gehüllt war. Die Dekretale mag in Le Mans (so auch [47] Simson), schwerlich von dem noch keiner Fälschung überführten Aldrich selbst, in den Nöten [48] des Jahres 850 (Eroberung von Le Mans durch Nomenoi) erdichtet sein. Sie wurde dann [49] von dem Fortsetzer der Actus erheblich später seinem merkwürdigen Opus einverleibt, [50] wobei ihm das Mißverständnis unterlief, als sei Aldrich 833 zu Zeiten Gregors IV. in[51]folge einer Anklage abgesetzt und restituiert worden; in der auf die Dekretale folgenden [52] Erörterung "Quodsi David" schöpft der Fortsetzer aus Benedikt und Pseudoisidor (a. M. [53] Simson). So ist auch der aus nichtpseudoisidorischer Feder geflossene falsche Gregorbrief [54] J. 2579 nicht der Wegzeiger, der nach Le Mans als der Geburtsstätte der pseudoisidori[55]schen Fälschungen weist. Danach ist die Hypothese von Le Mans, zu deren gründlicher [56] Prüfung ihr geschickter und geistreicher Hauptvertreter den Anstoß gegeben hat, mit Dümmler, [57] Wasserschleben, Schrörs, Löning, Tardif, Charles und Froger, Lurz, Gietl, Lot u.a. für [58] erledigt zu erachten.

[59] bb) Nach Reims hat zuerst Weizsäcker (1858) den Weg gewiesen; auch Hinschius [60] ist diesen Weg mit Besonnenheit und Entschiedenheit gegangen. Seitdem gilt der herrschenden [279] Lehre, die zu ihren Anhängern Noorden, Dove, Roth, Dümmler, Friedberg, Schrörs, [2] Scherer, Ranke (Weltgesch. VI, 1, 168), Tardif, Lurz, Lot u.a. zählt, die Kirchenprovinz [3] (Erzdiöcese, nicht Diöcese) Reims als dasjenige Ursprungsland, das zum mindesten mehr [4] Gründe für und weniger Gründe gegen sich hat als jedes andere. In der Reimser Pro[5]vinz taucht Pseudoisidors Sammlung zuerst auf (unten I 7 a); von dort aus scheint sie [6] durch Rothad nach Rom gebracht worden zu sein (unten I 7 b); hier hauptsächlich spielt [7] sich der Fall des Erzbischofs Ebo von Reims ab, dem einige Stellen der Dekretalen ge[8]radezu auf den Leib geschnitten sind (unten I 6 B c α). In dieser Provinz, der die Be[9]kämpfung des Chorepiskopats von Ebos Zeiten her als Erbstück zugefallen war, hatte schon vor [10] Pseudoisidor die Rechtsentwickelung eine den Chorbischöfen ungünstige Richtung genommen, [11] wie die Minderung der chorbischöflichen Rechte auf den Synoden zu Paris 829 und Meaux [12] 845 zeigt, und hier hatten sich die nach Ebos Absetzung 835 in der Provinz wirkenden [13] Chorbischöfe Fulko und Richbold bei der kirchlichen Partei mißliebig gemacht, ersterer durch [14] energielose Haltung gegenüber den eingreifenden Säkularisationen von Kirchengut, letzterer [15] durch Erteilung der Priesterweihe an den Mönch Gottschalk (oben Bd VII S. 40,20), [16] deren Ungültigkeitserklärung auf der Synode von Quierzy 849 durchgesetzt wurde. Hier war [17] in den zehnjährigen Eboschen Wirren durch die Verwaisung des erzbischöflichen Stuhles [18] die Metropolitanverfassung (unten I 5 B b) ins Wanken geraten, und den nach Unab[19]hängigkeit strebenden und während der Anarchie an Selbständigkeit gewöhnten Reimser [20] Suffraganen der Kamm geschwollen, während nirgendwo sonst eine starke Opposition gegen [21] die erzbischöfliche Gewalt begegnet. Vgl. auch unten I 6 B c.

[22] I 5. Inhalt und Tendenzen. Die eingreifende Umgestaltung, die Ps. (Recension [23] A1) seiner Vorlage, der Hispana (unten II) hat angedeihen lassen, führte dieser eine [24] Menge neuen Stoffs und neuer Gedanken zu. Diente die Stoffvermehrung dem Sammel[25]zwecke (A)? welches sind die Reformtendenzen, denen seine Programmschrift Worte lieh (B)? [26] und spielen etwa Sonderinteressen herein (C)?

[27] A. Sammelzweck? Hört man Ps. selbst (praef.), so versichert er natürlich, daß [28] sein Streben nur auf die Vereinigung des zerstreuten Materials in einem Buche gerichtet [29] sei (canonum sententias colligere et uno in volumine redigere et de multis [30] unum facere). Diese Versicherung wird ohne weiteres Lügen gestraft, soweit Ps. fälscht [31] oder verfälscht. Nun hat Ps. seine Vorlage auch um zahlreiche echte Stücke vermehrt [32] (oben I 2); verdient er hierfür das Lob ehrlicher Sammelarbeit, oder hat er es auch hier [33] verscherzt? Die Urteile gehen noch immer weit auseinander. Eine dem Beträger günstige [34] Meinung erblickt einen der Hauptzwecke Ps.s in der Sammlung der kirchlichen Satzungen; [35] Ps. habe neben die offizielle Dionysio-Hadriana eine zweite Kompilation der Kirchenrechts[36]quellen setzen wollen (so Walter, Phillips, Schneider, auch Hinschius und Hauck). Die Gegen[37]meinung erklärt den gesamten echten Stoff für eine Umhüllung, deren einziger Zweck die [38] Verdeckung des Betruges war; die vorsorgliche Einfügung echter Extravaganten in die [39] Hispana insbesondere sei ein raffiniertes Mittel gewesen, die unechten Zugaben weniger [40] verdächtig erscheinen zu lassen; denn je mehr Echtes die Sammlung enthalten habe, um [41] so geringer sei die Gefahr der Entdeckung gewesen (so Dove, Scherer u.a.). Die Kritik [42] wird ihres Amtes am Besten walten, wenn sie mit der zweiten Ansicht dem Vorgeben [43] des überführten Fälschers grundsätzliches Mißtrauen entgegenbringt (vgl. unten IV 5). [44] Objektiv war die Verbreitung der bei Ps. wiederkehrenden echten Quellen allerdings ge[45]eignet, die Kenntnis des geltenden Rechts in weitere Kreise zu tragen; ob Ps., dessen [46] Ziele höher gesteckt waren, nebenbei den Ehrgeiz besaß, fleißigen und gelehrten Ko[47]pisten (mehr waren ja die Kanonensammler nicht) Konkurrenz zu machen, ist eine unter[48]geordnete Frage. Auf keinen Fall war es der Plan Ps.s, die gesamte kirchliche Disziplin [49] zur Beseitigung der eingerissenen Rechtsverwirrung in einem einzigen Rechtsbuche zusammen[50]zufassen (so Möhler, Walter, Hefele, Phillips, Schneider): über zahlreiche kirchenrechtliche [51] Fragen (Verleihung der kirchlichen Benefizien, Zehnten, Simonie, Klosterwesen, auch ge[52]wisse Partien des Eherechts u.s.w.) würde man bei Ps. umsonst Belehrung suchen.

[53] B. Reformtendenzen. Das große Hauptziel der Fälschungen Pseudoisidors ist [54] (vgl. die Ballerini, Spittler, Knust, Wasserschleben, Gfrörer, Hinschius, Dove u.s.w.) die [55] Emanzipation des Episkopats sowohl von der weltlichen Gewalt (e-g) als von dem [56] überragenden Einfluß der Metropoliten und Provinzialsynoden (a, b); der Festigung der [57] bischöflichen Gewalt dient auch die Unterdrückung der Chorbischöfe (d) und die Erhöhung [58] der päpstlichen Macht (c). Die unendlichen Wiederholungen seiner Lieblingsgedanken, in [59] denen Ps. seine Tendenzen offen zur Schau trägt, sind zutreffend auf das Prinzip der [60] "Massenwirkung" (Wasserschleben) zurückgeführt worden.

[280] Daß der Episkopat der sorgsam geschirmte Augapfel Ps.s ist, geht schon aus den Hy[2]perbeln hervor, in denen er von den vergötterten Bischöfen redet: in (episcopis) deum [3] veneremini et eos ut animas vestras diligatis (p. 145); episcopos sibi do[4]minus oculos elegit (vgl. p. 117) et columnas ecclesiae (vgl. p. 77) esse voluit [5] (p. 243); sacerdotes vice Christi legatione funguntur in ecclesia (p. 90 cf. p. 79. [6] 450. 750); (episcopi) troni dei vocantur (p. 186. 450. 488. 750); vos (episcopi) [7] nobis a deo dati estis dii (p. 256).

[8] a) die Accusation und vollends die Deposition von Bischöfen durch die kirchlichen [9] Gerichte sucht Pseudoisidor ausgesprochenermaßen wo nicht unmöglich, so jedenfalls überaus [10] schwierig zu gestalten (sancti apostoli eorumque successores . . . difficilem aut [11] numquam voluerunt esse accusationem sacerdotum . . . ; statuerunt, ne accu[12]sarentur aut, si aliter fieri non possit, perdifficilis fieret accusatio, p. 164sq., [13] cf. p. 186. 212). Dieses Thema, das schon in der Augustod. angeschlagen wird (II 5) [14] und das auch in den Kapitularien Benedikts (IV 5) und in der ganzen Sammlung [15] Angilrams (III) widerhallt, ist von Ps. in unerschöpflichen Wiederholungen variiert. Die [16] von Ps. unternommene Umbildung des Strafprozeßrechts geht darauf aus, die Anklage[17]befugnis aufs Äußerste zu beschränken und die Position des Angeklagten zu verstärken (α), [18] die Synoden als die den Bischöfen gefährlichen kirchlichen Tribunale lahmzulegen (unten [19] litt. b), sowie eine dem Angeklagten ungünstige Wendung der Prozeßlage nach Möglich[20]keit zu hintertreiben (a β).

[21] α) Begründung des Prozeßverhältnisses. Der Ankläger, dieses dem Accusations[22]verfahren unentbehrliche Prozeßsubjekt, wird durch Ps.s Vorschriften so gut wie völlig aus[23]geschaltet. Ein Laie (also auch der König, s. unten f) kann nicht Ankläger vor der Synode [24] sein, da der Geistlichkeit ihm gegenüber die unbedingte Superiorität zukommt. Auch [25] aus dem Klerus kann nur ein Gleich- oder Höherstehender die Anklage erheben; den nie[26]dern Kleriker, der seine Stimme gegen einen Bischof erhebt, trifft Strafe. Wer den Bi[27]schof anklagt, wird einer Prüfung unterzogen, deren Bestehen wegen der Unbestimmtheit [28] vieler Anforderungen fast immer ausgeschlossen ist: er darf nicht häretisch, exkommuniziert [29] oder geächtet, verbrecherisch, infam, schlechten Rufes, verdächtig, nicht Freigelassener oder Sklave, [30] nicht alienigena, nicht verfeindet mit dem Angeklagten oder erzürnt über ihn, nicht von [31] Eitelkeit (vana gloria), Haß oder Habsucht geleitet sein (p. 92. 184. 211) u.s.w. Zur [32] Anklage wird nur zugelassen, wer seine eigene Unverdächtigkeit durch acta publica er[33]weisen kann (p. 114. 176. 196. 469). Wegen Bagatellvergehen der Bischöfe zieme es [34] sich überhaupt nicht, den Strafrichter anzurufen. Auch der schwersten Anklage hat bei Ver[35]meidung der Exkommunikation (p. 98. 184) ein wiederholtes Güteverfahren mit dem Ver[36]dächtigen voranzugehen (caritative oder familiariter ei suam indicet querellam, [37] p. 485 u.s.w.), damit der Handel privatim durch Genugthuung oder durch Widerlegung [38] des Verdachts aus der Welt geschafft werde. Der Angeklagte braucht sich, wenn er [39] von seinem Bischofssitz vertrieben oder seiner Güter und Einkünfte beraubt ist, nicht eher [40] auf die Klage des Spolianten oder eines beliebigen Dritten einzulassen, als bis er in Amt [41] und Vermögen wieder restituiert ist (sog. exceptio spolii: "Redintegranda sunt omnia [42] expoliatis vel eiectis episcopis . . . ante accusationem aut regularem ad [43] synodum vocationem eorum" p. 237). Dieser Grundsatz, der, von der Augustodu[44]nensis und von Benedikt erfunden, bei Pseudoisidor in mehr als 13 Dekretalen entwickelt ist, [45] dient nicht nur der Erschwerung der Anklage, sondern auch der Garantie gerechterer Ent[46]scheidung. Im Vollbesitz seiner persönlichen Freiheit, seines Einflusses, seiner Amtswürde [47] (privilegium sui honoris) und seiner materiellen Machtmittel soll der restituierte Bi[48]schof nach Ablauf einer 4-7monatlichen Schonzeit wohlgerüstet der Anklage mächtiger [49] Feinde entgegentreten können (scimus homines inermes non posse cum armatis [50] rite pugnare, p. 503). Die Restitution hat sich der Beraubte nicht in selbständigem Ver[51]fahren zu erkämpfen, sie ist vielmehr von dem mit der Anklage befaßten Richter (Synode, [52] Primas) auf Antrag zu verfügen und zu vollstrecken; wie dies der kirchliche Richter macht, [53] namentlich wenn ein Laie im Besitz der bischöflichen Güter sich befindet, ist seine Sache, [54] mag auch der schlimmste Verbrecher der Kriminalanklage entschlüpfen.

[55] β) Entwickelung des Prozesses. Haben diese "fast unübersteiglichen Bollwerke" [56] (Wasserschleben) das Anbringen der (mündlichen) Klage gegen den Bischof nicht zu hin[57]dern vermocht, so liefert das bis zur Lächerlichkeit vollgepfropfte Arsenal Ps.s nun erst [58] recht dem Angeklagten die wirksamsten Verteidigungswaffen. Die Untersuchung fordert die [59] Gegenwart des Klägers und des Beklagten; paßt es letzterem wegen "aliqua gravis ne[60]cessitas" (p. 202) nicht zu erscheinen, so sind Kläger und Richter machtlos. Bis dem [281] Ankläger der Beweis gelingt, hat es gute Wege. Bequemt sich der Angeklagte nicht zu [2] einem freiwilligen Geständnis, so muß der Kläger durch legitime Zeugen beweisen. Le[3]gitime Zeugen sind nur die Personen, die auch zur Anklage zugelassen sind; versteht der [4] Beklagte gehörig zu sieben, so bleibt kaum ein Belastungszeuge übrig. Und zur Verur[5]teilung eines Bischofs sind deren 72 erforderlich (p. 131. 449)! Der Angeklagte, der seine [6] Verurteilung fürchtet, kann alsbald bei Beginn des Verfahrens an den Primas oder Papst [7] appellieren mit der Behauptung, daß er infestos aut suspectos inibi iudices habuerit [8] (p. 174. 126. 198. 469. 470); nimmt das Verfahren eine bedenkliche Wendung (si se prae[9]gravari viderit, p. 211), so steht ihm jeden Augenblick und nicht erst nach der Verur[10]teilung (so das System der Kanonen von Sardica) der Weg der Appellation nach Rom [11] offen. Der trotz alledem verurteilte Bischof kann seiner Absetzung ungeachtet guten Mutes [12] sein, da dem Urteil erster Instanz keine praktische Bedeutung zukommt (b), so lange der [13] Papst es nicht bestätigt (c).

[14] b) Charakteristisch ist die Stellung, die Ps. den unmittelbar über den Bischöfen stehenden [15] Organen der Kirche, den Metropoliten und Provinzialsynoden zuweist. Sie aus [16] der Kirchenverfassung zu streichen, konnte ihm natürlich nicht in den Sinn kommen; da[17]gegen versuchte er in einer Unzahl von Bestimmungen, sie jeder realen Macht zu ent[18]kleiden und unter dem Schirm des Papsttums seinen Episkopalismus aufzurichten, der als [19] lebendige Träger der Kirchengewalt außer dem Papst nur die Einzelbischöfe kennt. Die [20] Provinzialsynode unter dem Vorsitze des Metropoliten ist bei Ps. (in Konkurrenz mit den [21] Primaten und mit dem vom Angeklagten gewählten bischöflichen Zwölfergericht) die erste [22] kirchliche Instanz in Strafsachen der Bischöfe; Pseudoisidor drückt sie zu einem bloßen [23] Untersuchungsgericht herunter. Der Metropolit allein vollends ohne Mitwirkung der [24] Synode kann gegen Bischöfe und in Diöcesanangelegenheiten nicht das Mindeste verfügen [25] (Gegenbild hierzu: das autokratische Vorgehen Hinkmars von Reims, s. Schrörs Hinkmar [26] S. 239. 318-322); jede Einmischung in die Verwaltung der Bischöfe ist dem Erzbischof [27] untersagt (p. 114. 121. 139. 176. 469. 502sq.). Die Mittel Pseudoisidors, den Syn[28]oden die Gerichtsbarkeit über die Bischöfe zu entwinden, sind diese. Jede Synode, auf [29] der alle Komprovinzialbischöfe anwesend sein müssen, ist nur dann zur Ausübung ihrer [30] Befugnisse berechtigt, wenn sie legitim berufen ist, d.h. mit Ermächtigung des apostolischen [31] Stuhls (p. 19. 459. 471). Fehlt die Ermächtigung, so ist der ganze Prozeß nichtig; ist [32] sie gegeben, so erwächst die Verurteilung, auch wenn die unbeschränkt zulässige Appellation [33] nach Rom unterbleibt, niemals in Rechtskraft ohne Bestätigung des römischen Papstes, [34] da nur Rom das Recht der Definitivsentenz über Bischöfe hat (c). Durch sein häufig [35] eingeschärftes Verbot der peregrina iudicia, wonach niemand außerhalb seiner eigenen [36] Provinz (Recht suchen und) gerichtet werden darf, verschränkt Pseudoisidor den Weg, einen [37] Bischof vor die Synode einer anderen Provinz, vor eine Reichssynode oder vor ein nicht[38]synodales Gericht zu ziehen. -- Zwischen Papst und Metropoliten schiebt Ps. als Zwischen[39]instanz (ad quos post sedem apostolicam summa negotia conveniant, p. 80) die [40] Primaten oder Patriarchen ein; der einzige Zweck ihres Daseins ist, den Bischöfen neben [41] dem römischen Stuhl als weiteres Refugium gegen die Provinzialorgane zu dienen (ad [42] quos episcopi, si necesse fuerit, confugerent, eos appellarent . . . ut ibidem, [43] quibus necesse fuerit, releventur et iuste restituantur et hi, qui iniuste oppri[44]muntur, iuste reformentur atque fulciantur u.s.w., p. 79sq.). Irgend welche [45] erstrebenswerte Machtstellung, etwa die Leitung der Nationalkirchen, hat der Fälscher (ein [46] Gegner Drogos) in seinen nebelhaften Bestimmungen den Primaten, die ungerufen nicht [47] einmal in die Regierung einer Diöcese eingreifen dürfen, nicht zugedacht; der pseudoisido[48]rische Primat ist fast nichts als ein leerer Name. [49] c) Die oberste Richtergewalt des Papstes, dem, wie gesagt, allein die definitive Ver[50]urteilung (z.B. Absetzung) eines Bischofs als causa maior vorbehalten wird, ist von [51] Ps. lediglich gedacht als eines der Mittel, um den Episkopat gegen Anklagen zu decken; [52] Pflicht der sedes apostolica ist es, den unterdrückten Bischöfen Rechtsschutz zu schaffen [53] (omnes episcopi . . . ad eam quasi ad matrem confugiant, ut ab ea, sicut [54] semper fuit, pie fultiantur, defendantur et liberentur, p. 190, vgl. p. 108. 132. [55] 224). Der Papst stand in den Augen Ps.s als Richter über den politischen und kirch[56]lichen Parteien des westfränkischen Reichs. Ein Eingreifen des Papstes zum Schaden der [57] Bischöfe fürchtete Ps. nicht, da er glauben mochte, durch seine Prozeßkautelen auch dem [58] Papst die Hände gebunden zu haben. Er hat sich darin schwer getäuscht, da der Papst [59] alle Vorschriften zum Schutze der Bischöfe gegebenenfalls auf die Seite schob. Dem sonst [60] so klugen Fälscher entging es, welche Waffen gegen den Episkopalismus seine Dekretalen [282] dem Papst in die Hände spielten; er hat die Rechte des Papstes auch über den Episkopat [2] "in einer Weise gesteigert, welche schon an den durch das vatikanische Konzil proklamierten [3] Universalepiskopat des Papstes erinnert" (Hinschius in Birkmeyers Encykl. der Rechtsw.2 [4] S. 1425). Der Hauptzweck des pseudoisidorischen Prozeßrechts war die Befestigung und [5] Erweiterung des päpstlichen Primats gewiß nicht, und die gegenteilige Ansicht, die von [6] Blondel, Febronius, P. de Marca, van Espen, zuletzt von Theiner und Ellendorf vertreten [7] war, teilt niemand mehr. Den Primat Roms als solchen, den Vorrang der von Petrus [8] gegründeten Kirche (caput, cardo, mater, apex omnium ecclesiarum) vor allen übrigen [9] Kirchen, die Unfehlbarkeit Roms, die per Dei omnipotentis gratiam a tramite apo[10]stolicae traditionis nunquam errasse probabitur (p. 179. 205. 454), die Unver[11]antwortlichkeit des Pontifex, der keinem menschlichen Gericht untersteht (p. 638a. 672a) [12] und die Verbindlichkeit der päpstlichen Dekretalen erkennt Ps. bereitwillig an (vgl. neue[13]stens Hauck 1904), aber er "war nicht gewillt, durch Anerkennung des römischen Primats [14] den bischöflichen Rechten etwas zu vergeben", "Ps. schenkt den Päpsten nichts, ohne auch [15] den Episkopat zu bedenken". "Wie wenig der Verfasser den Vorteil und die Privilegien [16] des römischen Stuhls im Auge hatte, geht auch daraus hervor, daß in keinem Briefe vom [17] Patrimonium Petri . . . die Rede ist" (Wasserschleben) und daß Ps. "mit der konstanti[18]nischen Schenkung nichts anzufangen wußte" (Hauck).

[19] d) Sollten die Bischöfe die wahren Leiter ihrer Diöcesen sein, so mußten sie von [20] den Chorbischöfen (vgl. oben Bd XI S. 237) befreit werden. Dem eifrigen Bischof [21] machten sie eine Konkurrenz, die zur Minderung des bischöflichen Einflusses führte; dem [22] bequemen oder mit Politik und Staatsgeschäften befaßten Bischof nahmen sie als Arbeits[23]bienen alle Diöcesangeschäfte aus der Hand, so daß das Bischofsamt zur Figurantenstellung [24] herabzusinken drohte; das Fehlen des Bischofs war bei Vorhandensein von Chorbischöfen [25] so wenig empfindlich, daß böswillige Metropoliten oder die weltliche Gewalt eine Sedis[26]vakanz in unerwünschtem Maße verlängern konnten. Weltlichen Einflüssen, z.B. dem [27] Raub des Laienadels am Kirchengut, wußten sie nicht die nötige Widerstandskraft ent[28]gegenzusetzen. Der Chorbischof erschien Ps. als der geborene Feind seines Episkopalismus. [29] Das Institut der chorepiscopi hat er nicht schwankend, wie Benedikt, sondern mit un[30]beugsamer Konsequenz bekämpft, indem er seine völlige Austilgung forderte. -- Im Zu[31]sammenhang damit steht es, wenn Ps. den Bischöfen die damals häufig verletzte Residenz[32]pflicht ans Herz legt, und wenn er durch das Verbot, die Parochial- und Diöcesan[33]grenzen zu überschreiten, Friktionen unter den kirchlichen Amtsträgern vorbeugt. Der die [34] Amtsfreude schädigenden Streberei nach anderen Bistümern treten die Vorschriften über [35] Translation der Bischöfe entgegen (vgl. aber die im Hinblick auf Ebo angebrachten Mil[36]derungen, unten I 6 B c α).

[37] Mit derselben Energie, wie die Befreiung der Bischöfe von der Synodalgewalt, er[38]strebt Ps. ihre völlige Unabhängigkeit vom Staat und von weltlichen Einflüssen überhaupt.

[39] e) Der Erhaltung der Kirchengüter als der materiellen Grundlage der bischöflichen [40] Machtstellung dienen Ps.s Vorschriften gegen räuberische Säkularisationen der welt[41]lichen Großen (p. 73. 118. 145. 178).

[42] f) Die staatliche Strafgerichtsbarkeit über die Bischöfe auszuschließen ist ein Haupt[43]anliegen des Fälschers, der damit eine alte Forderung der Reformpartei aufnimmt (vgl. [44] z.B. oben Bd IX S. 347). Nach dem zu Ps.s Zeit noch maßgebenden Edikte Chlo[45]tars II. von 614 stand dem König die Gerichtsbarkeit in Kapitalsachen (z.B. Hochverrat) [46] auch über Bischöfe zu. Der König hatte das Recht, das erste Ermittlungsverfahren einzu[47]leiten; ergab dies gegründeten Verdacht, so erhob er selbst in einer von ihm berufenen [48] und thatsächlich unter seinem Einfluß stehenden Synode, meist einer Reichssynode (pere[49]grinum iudicium!), die Anklage auf kirchliche Deposition gegen den verhafteten oder [50] konfinierten Bischof. Sprach das geistliche Gericht den Angeklagten frei, so war weltliche [51] Bestrafung ausgeschlossen; sprach sie über den Schuldigen das Absetzungsurteil aus, so [52] hatte das Königsgericht freie Bahn zur weltlichen Aburteilung (Todesstrafe, Internierung). [53] Appellation gegen das Absetzungsurteil war nicht zugelassen, da im Frankenreich die Ka[54]nonen von Sardica nicht in Geltung standen. Vgl. Hinschius, Kirchenrecht IV, 849-861, [55] V, 402-409; Brunner, Rechtsgesch. II, 314. 319; oben Bd VI S. 588,5. Pseudo[56]isidor verbietet die Laienanklage vor dem kirchlichen Gericht (oben litt. a α), nimmt dem [57] König das Recht, ohne päpstliche Einwilligung eine Synode zu berufen (p. 228), und [58] untersagt Anklage und Verurteilung eines Bischofs im weltlichen Gericht (non potest [59] humano condempnari examine, quem deus suo reservavit iudicio, p. 98; ut [60] nemo episcopum penes seculares arbitros accuset, p. 485). -- Nicht zufrieden mit der [283] Ausschließung der weltlichen Gerichtsbarkeit über die Bischöfe, überhaupt alle Geist[2]lichen, dehnt Ps. die Gerichtsbarkeit der Bischöfe auf causae saeculares aus; omnis [3] enim oppressus libere sacerdotum appellet iuditium (p. 74). Darin liegt der [4] einzige positive Eingriff Ps.s in das weltliche Gebiet; das politische Regiment vindiziert [5] er weder den Bischöfen noch dem Papste (Hauck).

[6] g) Die staatliche Gesetzgebung als solche tastet Ps. nicht an; weltliche Sachen über[7]läßt er der Staatsgewalt und ihren Gesetzen (p. 639b). Es mochte ihm unklug erscheinen, [8] seinen altchristlichen Päpsten Sätze in den Mund zu legen wie die, daß das göttliche Gesetz [9] dem kaiserlichen vorgehe, und daß Kaisergesetzen, die den Kanonen und päpstlichen Dekre[10]talen widersprechen, keine Geltung zukomme. Solche grundsätzliche Degradierung des Staats [11] überläßt er den Pseudokaisern Benedikts (unten IV 5 g). In geistlichen Dingen, deren [12] Umfang die Kirche selbst bestimmt (z.B. oben f), ist den Geboten der Hierarchie Folge [13] zu leisten nicht nur vom Klerus, sondern auch von den Laien (p. 44. 53. 57. 58), ein[14]schließlich der principes terrae (p. 43). Ein Staatsakt, der die göttlichen Vorschriften [15] oder die apostolischen (= päpstlichen) Gebote verletzt, ist unerlaubt und nichtig: non licet [16] imperatori . . . aliquid contra mandata divina presumere nec quicquam quod . . . [17] apostolicis regulis obviatur, agere; iniustum enim iuditium et definitio [18] iniusta regis metu vel iussu a iudicibus ordinata non valeat (p. 222sq., vgl. [19] p. 137. 683). Während also Pseudoisidor die kaiserlichen Vorschriften unmittelbar nicht [20] beschränkt, entzieht er ihnen mittelbar beim Widerstreit des geistlichen und weltlichen Rechts [21] die Geltung durch Anfechtung der Anwendungsakte.

[22] h) Nebenideen. Um nicht nur seinen Lieblingsideen (oben a-f) Worte zu leihen [23] und damit sogar bei dem unkritischen Leser aufzufallen, hat der Fälscher die unechten De[24]kretalen mit einer Masse von mehr oder weniger gleichgiltigem, hauptsächlich als Füllsel [25] dienendem Beiwerk versetzt. Außer dem frommen Wortschwall, der in bisweilen sinnlosem [26] Häufen von Bibelsprüchen und Väterstellen sich ergießt, sind zum toten Stoffe zunächst [27] fast alle das kanonische Recht nicht berührenden Ausführungen zu rechnen. So die nicht [28] seltenen dogmatischen, ethischen und liturgischen Sätze (s. Möhler), deren Aufnahme [29] schwerlich in erster Linie das unverfängliche Ziel besserer Bildung des Klerus verfolgt. [30] Nicht alle dogmatischen Ausführungen sind zeitgemäß; während Ps. über den zu seiner [31] Zeit brennenden Gottschalkschen Prädestinationssteit die alten Päpste sich ausschweigen [32] läßt (wohl aus Furcht vor Entdeckung, da das literarische Material über den Streit [33] den Zeitgenossen zu gut bekannt war), wendet er sich (in Darlegungen über Dreieinigkeit, [34] Fleischwerdung und zwei Naturen Christi) gegen die damals nicht mehr virulenten Arianer [35] und Eutychianer. -- Bloße Lückenbüßer sind ferner die meisten Bestimmungen über [36] Sakramente, Sakramentalien u. dgl.: Abendmahl (Mischung von Wasser in den Wein), [37] Taufe (Zeiten, Handauflegung durch den Bischof nach der Taufe), Messe (Ort, Verbot der [38] Solitariermesse und der Assistenz von Laien und Frauen), Fasten, Osterzeit und Speise[39]vorschriften (gegen die Judaisanten), Weihung (Verbot der Wiederweihe geweihter Kirchen), [40] Ehe (Bekämpfung der Verwandtenehen, Erfindung des Ehehindernisses der affinitas [41] illegitima u.s.w.).

[42] C. Sonderinteressen. Wie in dem Referat über die Verfasserfrage (I 6) noch [43] zu erwähnen sein wird, hat Ps. die Autorität der Dekretalen zweifellos den Prätensionen [44] Ebos bezw. seiner Anhänger (I 6 B c) dienstbar gemacht, desgleichen wohl auch dem [45] Schutze der Metropole Tours (I 6 B a), die mit dem Bretonenherzog Nomenoi wegen [46] der Losreißung der bretonischen Bistümer vom Metropolitanverband, wegen der Absetzung [47] von vieren ihrer Bischöfe und wegen der Erhebung von Dôle zu einer eigenen Metropole [48] im Kampfe lag (vgl. p. 724, wo für eine Provinz 10 oder 11 Suffragane, statt der 6 [49] bretonischen, und Zugehörigkeit zu einem Königreich, statt zu einem Herzogtum, erfordert [50] werden). Diese Sonderinteressen deckten sich mit den Wünschen der Reformpartei bezw. [51] der ganzen gallischen Kirche. In der Unterstützung aktueller Einzelbestrebungen als solcher [52] den Hauptzweck Ps.s zu sehen, ist offenbar abwegig, da der gewaltige Fälschungsapparat dann [53] in grellem Mißverhältnis zu dem magern Ziele stände, und weil der mühsam und langsam [54] arbeitende Verfasser Gefahr gelaufen wäre, mit seiner Hilfe zu spät zu kommen. Ps. dient [55] nicht dem Ehrgeiz oder der Herrschsucht einzelner Personen oder Organe, sondern einer Partei. --

[56] Die falschen Dekretalen als "die Protesturkunde der damaligen Reformpartei gegen [57] das fränkische Staatskirchentum" (Hinschius a.a.O. S. 1425) und als die magna [58] charta der Bischöfe, auch der Verbrecher unter den Bischöfen, lassen sich nur verstehen [59] auf dem Hintergrunde der allgemeinen Zustände der westfränkischen Kirche um die Mitte [60] des 9. Jahrhunderts. Das einheitliche Zusammenarbeiten von Staat und Kirche unter [284] Karl d. Gr. war unter seinem Nachfolger einem Antagonismus zwischen der weltlichen [2] und geistlichen Amtsaristokratie gewichen. Wirre Zustände waren als Folge der Bürger[3]kriege unter Ludwig d. Fr. und seinen Söhnen eingerissen. Der Episkopat insbesondere [4] war im Strudel der politischen und bürgerlichen Kämpfe in Not und Bedrängnis, in [5] schutzlose Abhängigkeit von der weltlichen Macht geraten. Die Bischöfe befürchteten falsche [6] Anschuldigungen u.a. aus habsüchtigen Motiven: multi idcirco alios accusant, ut se [7] per illos excusent aut eorum bonis ditentur (Ps. praef.). Es waren i. J. 818 Theo[8]dulf von Orléans, 830 Jesse von Amiens, 835 Ebo von Reims und Agobard von Lyon [9] abgesetzt worden; 835 verließen aus Furcht vor der Rache des Kaisers Bartholomäus von [10] Narbonne, Herebold von Auxerre, Jesse von Amiens und Burchard von Vienne ihre Sitze. [11] Die Reichssynoden, vor die der König die auf den Tod anzuklagenden Bischöfe stellte, waren [12] ad hoc aus beliebigen Bischöfen (statt aus den Komprovinzialen) zusammengesetzt und [13] fällten, weil aus politischen Gegnern bestehend, parteiische Sentenzen. Gegen die uner[14]träglichen Zustände hatten schon die vom Geist der Reformpartei getragenen Synoden zu [15] Paris 829, Aachen 836, Meaux-Paris 845/6 Front zu machen versucht; man berief sich [16] gegen die modernen Irrungen mit wachsender Energie auf die Autorität der alten echten [17] Kanonen (Paris 829, Relatio episcoporum 829, Aachen 836). Alle diese Bemühungen [18] fruchteten nichts, und auf dem Reichstag von Epernay (Juni 846) erreichte in den Augen [19] der Reformer die Frivolität des räuberischen Adels und sein starrer Widerstand auch [20] gegen vollauf berechtigte Forderungen der vorangegangenen Synode von Meaux (z.B. [21] wegen der Chorbischöfe) den Höhepunkt. Nach der Sprengung des Reichsverbandes (843) [22] hatte die westfränkische Kirche auf eine kraftvolle Abstellung der Mißstände durch die [23] weltliche, von der kurzsichtigen und eigensüchtigen Adelsfaktion beherrschte Gesetzgebung [24] nicht mehr zu rechnen. Jetzt zündete der aus der Not geborene Gedanke, die Anerken[25]nung bereits erhobener und neuer kirchlichen Ansprüche, die auf geradem Wege nicht [26] erreichbar war, auf dem krummen Pfade der Fälschung zu erzielen. Die einreißende [27] "Fälschungsepidemie" (Brunner) zeitigte, abgesehen von der Augutodunensis (II), zu[28]nächst die Pseudokapitularien Benedikts (IV), der schon fast alle Forderungen seiner Partei [29] auf die Formel brachte und die allverehrte weltliche Autorität des großen Karl für seine [30] Ideen mißbrauchte. Und nun kam Pseudoisidor, um die höchste kirchliche Autorität in [31] die Wagschale der Reform zu werfen und für die fränkische Kirche den Rückhalt, den sie [32] bei den verkrüppelten, zur Oberleitung der Kirche unfähigen Reichsfragmenten nicht mehr [33] finden konnte, bei dem weltumspannenden Papsttum zu schaffen. Vom Standpunkt Ps.s [34] aus schien es für die gallische Kirche das kleinere Übel, ihre Einheit und Stärke durch [35] Unterordnung unter den (gehörig beschränkten) kirchlichen Monarchen zu erkaufen, als ihr [36] Schicksal durch Festhalten am Staatskirchentum mit dem Niedergang der Karolinger zu [37] verknüpfen. Ob sich Ps. mit der Hoffnung schmeichelte, mit seinem altkirchlichen Phantasie[38]recht den störrischen Adel, feige Synoden und herrische Metropoliten zur Umkehr zu bringen? [39] Er that es wohl trotz des ihm kaum fehlenden Bewußtseins, daß sein Rechtsbuch zu stark [40] mit Widersprüchen durchsetzt war und zu wenig technische Haltung besaß, um sich überall [41] zur unmittelbaren Überführung in die Praxis zu eignen.

[42] I 6. Verfasser. "Isidorus Mercator" nennt sich der Verfasser selbst in der In[43]skription seiner Vorrede; sanctus Isidorus nennt ihn das Rubrum der "praefatio libri [44] huius". Diese Benennung ist unbestritten ein Pseudonym und zugleich ein doppelter Ein[45]griff in fremdes Namensrecht. Mit dem Raubnamen "Isidorus" vollends "sanctus [46] Isidorus" soll die Vorstellung erweckt werden (und ist sie seit dem 9. Jahrhundert er[47]weckt worden), die pseudoisidorische Sammlung sei von dem hl. Isidor von Sevilla [48] (gest. 636; s. d. A. Bd IX S. 449, 3. 16, S. 453,7) zusammengetragen; daß Pseudoisidor [49] den hl. Isidor für den Verfasser der echten Hispana gehalten habe oder habe ausgeben [50] wollen, folgt daraus nicht. Der Beiname "Mercator" ist von dem Kognomen eines dem [51] 5. Jahrhundert angehörenden Schriftstellers Marius Mercator (s. d. A. Bd XII S. 342) [52] hergenommen (Hinschius, 1866), aus dem (MSL 48, 753) auch Wort für Wort die In[53]skription der Vorrede (unten S. 288,17) entlehnt ist, nur daß eben der Name Marius [54] durch Isidorus verdrängt wurde.

[55] Die Person des wahren Verfassers kennen wir nicht. Bei diesem Verzicht [56] auf die Beantwortung der Autorfrage ist (mit Hinschius u.a.) stehen zu bleiben, so schwer [57] es auch der Neugierde fallen mag, die ars ignorandi zu üben. Der dichte Schleier, den [58] der Verfasser oder die Verfassergruppe über sich gebreitet hat, ist bis zum heutigen Tage [59] nicht gelüftet, und er wird auch vermutlich, falls nicht ein günstiger Zufall zu Hilfe kommt, [60] niemals zu lüften sein.

[285] An Vermutungen über den Verfasser, die zum größten Teil mit allzu viel Vertrauen [2] auf schwanke Grundlagen als wahrscheinliche Hypothesen vorgetragen worden sind, ist kein [3] Mangel. Um auf die Spur der interessanten Persönlichkeit des Fälschers zu kommen, hat [4] man methodisch verschiedene Wege eingeschlagen. Da bei Pseudoisidor persönliche oder [5] Parteiinteressen hereinspielen (oben I 5), kann man sich versucht fühlen, gemäß dem Grund[6]satz cui bono nach dem wahren Autor zu suchen; eine besonders wertvolle Hilfe wären [7] hier Schriften identischer Tendenz von bekannten Verfassern. Wer in den falschen Dekre[8]talen Stileigentümlichkeiten entdecken zu können glaubt, der hält in den Schriften derselben [9] Epoche Umschau, ob sich nicht bei ihren Urhebern verräterische Stilkongruenzen finden. [10] Wer dem großen Impostor neben seiner Klugheit die menschliche Schwäche der Eitelkeit [11] zutraut, wird von ihm eine möglichst verhüllte, aber doch enträtselbare Andeutung über [12] seine Person (in einem Anagramm u. dgl.) zu erwarten geneigt sein; namentlich schien die [13] allerdings seltsame Inskription der Vorrede den Verdacht eines kabbalistischen Kunststücks [14] nahezulegen. Der Kreis, innerhalb dessen sich die Vermutungen zu bewegen haben, wurde [15] durch die jeweils als probabel angenommene Hypothese über die Heimat der Fälschung in [16] erwünschtem Maße verengt. In dem kritischen Bericht über die aufgestellten Vermutungen [17] hat rein Phantastisches (Riculf von Mainz, Johannes Anglus = Johanna papissa) [18] bei Seite zu bleiben.

[19] A. Solange man in Ostfranken, speziell in Mainz den Ursprungsort sehen zu dürfen [20] glaubte, ist entweder auf Benediktus Levita oder auf den Erzbischof Otgar von Mainz ge[21]raten worden. Otgar sind auf Grund seiner angeblichen Primatialbestrebungen und seines [22] Konflikts mit Ludwig d. Fr., dessen Einschreiten gegen ihn als einen Parteigänger Lothars [23] Otgar zu fürchten gehabt habe, in Göcke und Wasserschleben (in diesem nur für die kürzere [24] Form A2) Ankläger erstanden. Schon allein durch die Ausschaltung von Mainz aus der [25] Entstehungsgeschichte der Fälschungen (oben I 4 b β) wird Otgar von dem auf ihn gewor[26]fenen Verdachte gereinigt. Auf dem Boden der Mainzer Hypothese hat Herrmann (1865), [27] bevor Hinschius die Quelle der Inskription entdeckte, in dem geheimnisvollen Beinamen [28] Mercator ein Anagramm gewittert: Mercator = OTCAR(ius) M(oguntinae) E(ccle[29]siae) R(ector); durch den Nachweis des westfränkischen Ursprungs und durch die Ent[30]deckung der Herkunft des Beinamens ist dieser Einfall doppelt gerichtet. -- Die Identi[31]fizierung Pseudoisidors mit Benedikt dem Leviten hat lange Zeit die Geister beherrscht [32] (Blondel, Planck, Knust, Walter, Pitra). Seitdem der Name Benediktus ebenfalls als [33] Pseudonym erwiesen ist (unten IV 6), braucht kein Wort mehr über die Wertlosigkeit dieser [34] Verselbigung verloren zu werden, soweit sie der Ermittelung des wahren Verfassers dienen [35] soll; ob in ihr nach anderer Richtung ein wahrer Kern enthalten ist, wird unten V 1 zu [36] prüfen sein.

[37] B. Innerhalb Westfrankens führen die mehr oder weniger luftigen Vermutungen [38] nach drei Kirchenprovinzen.

[39] a) Der Erzdiöcese Sens gehören der Erzbischof Wenilo und der Abt Servatus Lupus [40] von Ferrières an. Dem Erzbischofe Wenilo von Sens (840-865) die Fälschung der [41] Dekretalen mit zur Last zu legen (neben Rothad), war ein gänzlich unfundierter, von Wenck, [42] Richter, Wasserschleben widerlegter Einfall Gfrörers. Für Servatus Lupus (gest. nach 862), [43] den gelehrten Schriftsteller und Verfasser zahlreicher Kanones und Synodalschreiben, den [44] gewandten Diplomaten und Hofmann, als den Autor der Sammlung trat Lagen (1882) [45] mit großer Zuversichtlichkeit ein. Lupus soll, veranlaßt durch das, von Langen noch in [46] das Jahr 849 (statt 847/8) versetzte, Schreiben Leos IV. an die Bischöfe der Bretagne [47] (über den Inhalt s. J. 2599), im Interesse und mit Wissen des Königs Karl d. K., die [48] falschen Kapitularien und Dekretalen verfaßt haben, und zwar in erster Linie zu dem Zweck, [49] die von dem Britannenherzog Nomenoi geplante Loßreißung der Bretagne vom Reich und [50] von dem Metropolitanverbande mit Tours zu verhindern (vgl. oben I 5 C). An stich[51]haltigen Gründen für diese Behauptung fehlt es (s. auch Möller-R. Schmid, oben Bd XI [52] S. 718,37), und entscheidende Gründe stehen ihr entgegen (manche Zwecke der Fälschung, [53] ihre staatsfeindliche Haltung, die Größe des Fälschungsapparats, stilistische Verschiedenheiten). [54] Langen hat also mit Recht keine Nachfolge gefunden.

[55] b) Der Metropole Tours untersteht das Bistum Le Mans. Hier sucht Simson [56] und seine Anhänger die Heimat der Fälschungen (oben I 4 b γ aa), also auch ihre Ver[57]fasser. Wegen angeblicher stilistischer und sachlicher Verwandtschaft sollten die Gesta Al[58]drici, die Carmina Cenomannensia, der erste Teil der Actus pontificum Ceno[59]mannensium, die falschen Kapitularien und Dekretalen nach der ersten mit Vorsicht [60] geäußerten Vermutung Simsons (1886) samt und sonders einem Kopfe entsprungen sein; [286] den einen Mann (der über eine ans Wunderbare grenzende Arbeitskraft verfügt haben [2] müßte) könne man geneigt sein, mit dem Diakon Leodald von der Kirche in Le Mans [3] zu identifizieren (ähnlich Schneider). Die Verfassereinheit dürfte nicht einmal für die in Le [4] Mans entstandenen Gesta und Actus (vgl. oben S. 277,44) zu halten sein. Nach Waitz' [5] und Havets gründlichen Untersuchungen, deren Ergebnissen Lurz, Gietl und Lot beitreten, [6] rühren die Gesta, die den Actus gegenüber selbständig sind und nicht etwa das Schluß[7]kapitel des ersten Teils der Actus bilden, nicht von demselben Verfasser wie letztere her [8] (Waitz, Havet; a. M. waren Papebroch, Mabillon, Roth und Sickel). Der Hauptteil der [9] Gesta, bis cap. 47 (44?) ist 840 geschrieben entweder von Bischof Aldrich selbst oder unter [10] Aldrichs Einfluß von seinen Schülern. Die Actus, von denen hier allein der erste, durch [11] Stil- und Zweckeinheit zusammengehaltene Teil interessiert, weisen andere Entstehungs[12]verhältnisse auf; der erste Teil, der bis zum Beginne des von Aldrich handelnden Kapitels [13] reicht und von albernen Fabeln sowie kecken Fälschungen wimmelt, ist nach dem Muster [14] der (von Fälschungen freien) Gesta Teil I gearbeitet, erst nach dem Jahr 840 in Angriff [15] genommen und wahrscheinlich im Anfang der 50er Jahre (850-856, ähnlich schon Waitz, [16] MG SS XV), nach dem Erscheinen Pseudoisidors, jedenfalls vor dem Tode Aldrichs (857) [17] vollendet. Das seltsame Werk ist anscheinend ohne Mitwissen und Mitwirkung Aldrichs [18] von einem Kleriker in Le Mans, nach Havets hier nur zu registrierender Vermutung von [19] dem Chorbischof David von Le Mans, verfaßt. -- Später (1890) hat Simson seine [20] Meinung von dem einen Verfasser der cenomannischen und pseudoisidorischen Fälschungen [21] ausdrücklich zurückgenommen und sich Döllinger angeschlossen, nach dem an den falschen [22] Dekretalen Mehrere zusammen sozusagen fabrikmäßig gearbeitet haben, und zwar sollen [23] Bischof Aldrich von Le Mans der intellektuelle Urheber, seine Canonici die nach seinen [24] Weisungen arbeitenden Amanuenses gewesen sein (ähnlich Havet, der an die Umgebung [25] Aldrichs denkt). Die Döllingersche Vermutung könnte man gelten lassen, wenn die Hypo[26]these von Le Mans überhaupt Stich hielte (s. oben I 4 b γ aa). -- Von Aldrich wird [27] in den Gesta erzählt, daß er "collegit quaedam capitula canonum"; nach allgemeiner [28] Annahme ist diese (verlorene) Aldrichsche Kanonensammlung, wenn sie überhaupt existiert [29] hat, auf keinen Fall das pseudoisidorische Machwerk.

[30] c) Aus der Reimser Provinz, wohin die meisten Indizien führen (oben I 4 b γ bb), [31] haben drei hervorragende Männer, Ebo, Wulfad und Rothad, den Fälschungsverdacht auf [32] sich gelenkt.

[33] α) Ebo als Urheber oder Miturheber der falschen Dekretalen hat die Stimmen von [34] Noorden, Wasserschleben u.a. auf sich vereinigt; zum Beweise dienten namentlich die unver[35]kennbaren Anspielungen der falschen Dekretalen auf die Geschichte Ebos, auf die zuerst Göcke [36] aufmerksam machte, und die heute fast allgemein (Weizsäcker, Dümmler, Hinschius, Föste, Lurz [37] u.s.w., a. M. Langen, Simson) zugegeben werden. Von Ebos Schicksalen interessieren hier [38] nur einige rechtserhebliche Vorgänge: die Absetzung, die Restitution, die Vertreibung und [39] die Versetzung auf ein anderes Bistum. Im Jahre 835 wurde Ebo, der bereits spoliiert [40] und in Fulda interniert war (sub custodia trusus, aber nicht als Gefangener, wie oben [41] Bd. V S. 130, 38. 43 gesagt ist), von dem Kaiser, wie es das geltende Recht verlangte, [42] im Depositionsverfahren angeklagt und von der Synode zu Diedenhofen auf Grund seines [43] schriftlichen Bekenntnisses (MG Capit. II, 57f.) des Erzbistums Reims für verlustig erklärt [44] -- im Hinblick auf die Spoliation des Angeklagten fabriziert Pseudoisidor die am [45] 4. März 835 natürlich unbekannte exceptio spolii, die gerade auch (p. 201) dem "in [46] detentione aliqua" (nicht: in carcere!) "a suis ovibus sequestrato" episcopo [47] zugute kommen soll, und mit Rücksicht auf das schriftliche Sündenbekenntnis Ebos er[48]klärt er (p. 97. 98) scripturas, quae "per metum aut fraudem aut per vim ex[49]tortae fuerint", für nichtig, ein Satz, mit dem schon Ebo selbst in seinem Apologeti[50]cum 842 argumentiert hatte; danach erschien die Absetzung Ebos als ungiltig. Im [51] August 840 wurde Ebo zu Ingelheim in unkanonischer Weise, gegen c. 4 conc. Antioch., [52] ohne synodale Form durch ein Dekret Kaiser Lothars in sein Erzbistum wieder eingesetzt, [53] und das Dekret war, wiederum gegen den Kanon, von nur 20 Bischöfen unterzeichnet, [54] während die Absetzung von 43 Bischöfen ausgesprochen war -- direkt hierauf gemünzt sind [55] die Worte des Pseudo-Julius (p. 471): "de receptione vero sedis et sacerdotii at[56]que honoris, quae dixistis Athanasium absque concilii decreto suscipere, non [57] ita invenimus sicut calumniati estis, sed corumdam episcoporum consilio [58] adque decreto suum recepit, quod iniuste perdiderat, sacerdotium; danach er[59]schien die Restitution Ebos als rechtmäßig. Im Jahre 841 wurde Ebo durch Karls d. K. [60] Sieg über Lothar aus Reims vertrieben und 844 oder 845 von Ludwig d. D. zum [287] Bischof von Hildesheim erhoben (was übrigens nur dann nicht gegen die kirchlichen Vor[2]schriften über Translation verstieß, wenn die Absetzung 835 für giltig angesehen wurde). [3] Auch in Hildesheim verließ Ebo niemals bis zu seinem Tode (20. März 851) die Hoff[4]nung auf Wiedererlangung des Reimser Stuhls (so Dümmler, Schrörs, Hampe, Werming[5]hoff; a. M. Noorden und Hinschius, die meinen, Pseudoisidors Fälschung habe nach 844 [6] dem Ebo nichts mehr nützen können). Als Reimser Prätendenten sind aber dem Hildes[7]heimer Bischof der Satz des kanonischen Rechts im Wege, der für einen Wechsel des Amtes [8] utilitas ecclesiae und deren Feststellung durch eine Synode fordert -- Pseudoisidor be[9]seitigt dieses Hindernis durch die Behauptung (p. 152 u. ö.), daß einem vertriebenen [10] Bischofe die Änderung des Sitzes jederzeit, und zwar ohne Synodalbeschluß erlaubt sei. [11] Ein Interesse Ebos an der Fälschung ist also unleugbar, und des Fälschens dürfen wir [12] ihn ohne jedes Bedenken für fähig halten, da er erwiesenermaßen eine Dekretale Gregors IV. [13] "Cum divina instigatione" (J. 2583; MG Epist. V, 82), adressiert: "sanctissimis [14] fratribus coepiscopis, cunctis quoque principibus orthodoxis et universis catho[15]licae ecclesiae fidelibus" (!), mit Benutzung eines echten Papstbriefs (vgl. J. 2553) [16] etwa im Jahre 845 gefälscht, das decretum Lotharii de Ebonis restitutione von [17] 840 interpoliert und eine urkundliche Erklärung (gratulatio) der Reimser Suffragane zu [18] seinen Gunsten erdichtet hat (Hampe, Werminghoff; die gefälschte Dekretale spricht die Un[19]rechtmäßigkeit der Absetzung [exceptio spolii] und die Wiederherstellung Ebos aus, und sie [20] giebt ihm die Erlaubnis zur einstweiligen Wirksamkeit in einem andern Bistum). Daß [21] aber Ebo sein im kleinen geübtes Talent in der großartigen Fälschung der pseudoisidori[22]schen Dekretalen betätigt habe, dafür fehlen genügende Anhaltspunkte. Mit bloßen Mög[23]lichkeiten, -- etwa: Ebo, der sich natürlich von 845 an in der Reimser Provinz nicht [24] mehr blicken lassen durfte (vgl. das Verbot der Synode zu Paris 846), habe von Ost[25]franken aus zu der Fälschung angeregt und auf seine Anhänger in der Reimser Erzdiöcese [26] (s. unten), z.B. auf Rothad und Wulfad wie Noorden will, einen größeren oder ge[27]ringeren Einfluß in pseudoisidorischer Richtung geübt, -- ist nichts für die Geschichte ge[28]wonnen. Von den beiden Alternativen, die neuerdings Hampe für die Erklärung der sti[29]listischen und sachlichen Ähnlichkeiten zwischen J. † 2583 und Pseudoisidor offen läßt, [30] nämlich entweder Ebo einen Anteil an der großen Fälschung zuzuschreiben oder von Pseudo[31]isidor anzunehmen, daß er als ein Abhänger des vertriebenen Reimser Erzbischofs eben[32]dieselbe Sache verfocht wie dieser, -- dürfte wegen des geringen Umfangs und Gewichtes [33] jener Ähnlichkeiten und weil Ebo sich der Waffe der Dekretalen niemals bedient hat, der [34] zweiten Deutung entschieden der Vorzug zu geben sein.

[35] β) Wulfad nimmt unter den Reimser Klerikern des Eboschen Anhangs (s. unten) in [36] nachpseudoisidorischer Zeit, seit 853, die Stellung eines Parteihauptes ein; "Wulfadus et [37] collegae eius" ist die gewöhnliche Bezeichnung der Klique, und die einige Jahre nach 853 [38] verfaßte Narratio clericorum Remensium läßt ihren Chef in bengalischer Beleuchtung [39] erscheinen. Vor seiner Absetzung 853 Kanonikus der Reimser Kirche, bald nachher Abt [40] des Medardusklosters in Soissons, stand Wulfad in den fünfziger und sechziger Jahren in [41] hoher Gunst (als Prinzenerzieher u.s.w.) bei Karl d. K.; seine Freundschaft mit dem [42] Philosophen Johannes Scotus zeigt ihn als einen Mann von höhern Bildungsinteressen, [43] aber von eigener litterarischer Bethätigung verlautet nicht das mindeste. Hinkmar, von [44] dem Wulfads Absetzung 853 ausgegangen war, hatte allen Grund, in ihm einen gefähr[45]lichen Gegner zu fürchten; er hinderte 857 die Erhebung Wulfads zum Bischof von [46] Langres und nahm ihm den Eid ab, niemals mehr den Frieden der Kirche und die quies [47] sacerdotalis stören zu wollen. Letztere Verpflichtung wird von Schrörs mit Recht auf [48] die Umtriebe der Pseudoisidorianer (Rothad u.s.w.) bezogen. Damals (857) stand [49] Hinkmar in Wulfad eines der Häupter der pseudoisidorischen Partei gegenüber; ob aber [50] schon in den vierziger Jahren Wulfad zu einer leitenden Stellung unter den Jungkirchlichen [51] gelangt war, darüber wissen wir gar nichts, und ebensowenig über seine damaligen Be[52]ziehungen zum Herrscher. Auch braucht ein hervorragender Führer der praktischen Pseudo[53]isidorianer nicht das theoretische Haupt gewesen zu sein, dessen Gelehrsamkeit das Rüstzeug [54] der falschen Papstbriefe schuf. Trotzdem ist Wulfad durch Noorden der Mitarbeit an der [55] Fälschung beschuldigt, ja neuerdings von Lurz und Lot für den Leiter der Reimser De[56]kretalenfabrik erklärt worden. Durchschlagende oder auch nur plausible Gründe für die [57] Zuspitzung auf Wulfads Person werden nicht beigebracht.

[58] γ) Rothad endlich, den Gfrörer, Phillips, Noorden als Urheber oder Gehilfen fest[59]nageln zu können glauben, ist etwa ebenso schwer der Fälschung zu überführen wie sein [60] Gesinnungsgenosse Wulfad. Rothad, seit 832 oder 833 Bischof von Soissons, lag von [288] 853 ab in erbittertem Kampfe mit seinem Metropoliten Hinkmar; den Grund der Verfein[2]dung gab vielleicht die Begünstigung ab, die Rothad hinter den Kulissen den von Ebo [3] geweihten Reimser Klerikern zu Soissons 853 angedeihen ließ. Durchdrungen von den Ideen [4] Pseudoisidors, arbeitete er an der praktischen Verwirklichung des Dekretalenrechts mit [5] Umsicht, Energie und siegreichem Erfolg. Die hauptsächlichsten Richtungen, nach denen [6] er das in den Dekretalen formulierte Programm in das Leben umzusetzen sich bestrebte, [7] waren die Fernhaltung der weltlichen Macht vom Einfluß auf die Kirche, die Schwächung [8] der Metropolitangewalt über die in der Verwaltung ihrer Diöcese möglichst selbstständig zu [9] stellenden Suffraganbischöfe, die Deckung der letzteren gegen synodale Verurteilungen durch [10] Appellation an den römischen Stuhl (vgl. auch unten I 7 b). Hinsichtlich der Beziehungen [11] Rothads zu der pseudoisidorischen Fälschung trete ich durchaus dem besonnenen Urteil von [12] Schrörs (1884) u.a. bei, wonach Rothad seit 853 zwar nahe Fühlung mit jenem Kreise [13] hatte, aus dem vor kurzem die falschen Dekretalen hervorgegangen waren, für die Ver[14]fasserschaft oder für die Mitarbeit des spätern praktischen Isidorianers an der Fälschung [15] aber keinerlei Beweisgründe vorliegen. Daran wird auch nichts geändert durch eine auf [16] den ersten Blick allerdings verblüffende Entdeckung Nißls (1890). Die 76 Buchstaben, [17] aus denen die Inskription der Vorrede Pseudoisidors besteht: "Isidorus Mercator servus [18] Christi lectori conservo suo et parens in domino fidaei salutem", hat Nißl [19] anagrammatisiert zu folgender höhnischen Salutation: "Rottadus vero civitatis Sues[20]sionensis rector Incmaro Remensi foedo archipresuli dolum". Durch den Hin[21]weis, daß die Inskription abgesehen von dem Worte Isidorus buchstäblich aus Marius [22] Mercator abgeschrieben ist (oben I 6 am Anf.), läßt sich das Anagramm nicht (mit Simson) [23] abthun; denn die Vertauschung von Marius mit Isidorus führt zu dem Gewinn von 4 [24] (dios) und zur Ausmerzung von 2 Buchstaben (am), und bei Anagrammen kommt es be[25]kanntlich auf jeden einzelnen Buchstaben an. Letzteres gilt aber nicht nur für das Rätsel, [26] sondern auch für die Lösung. In Nißls Lösung haben sich aber beide vorkommenden [27] Personennamen eine Verunstaltung gefallen lassen müssen. Auffällig ist in Nißls Umstellung [28] auch das Wort archipraesul, das im Altertum unbekannt, im Mittelalter ungebräuch[29]lich war und speziell im 9. Jahrhundert nur einmal Verwendung gefunden zu haben [30] scheint, nämlich bei -- Ebo (NA 25, 371, 375 Anm. 1). Wer sich an den Unebenheiten [31] des Anagramms nicht stößt, muß es entweder für einen Zufall erklären, der zumal bei [32] der Länge des Anagramms von 76 Buchstaben und bei der Bindung seines Erfinders an [33] vier Namen und zwei Titel (Rothad, Hinkmar, Soissons, Reims, Bischof, Erzbischof) [34] geradezu wunderbar zu nennen wäre, oder -- für einen Beweis von Rothads Verfasser[35]schaft und für eine glänzende Bestätigung der Reimser Hypothese.

[36] Ein Rückblick auf vorstehenden Bericht bestätigt, daß die Hinkmarsche Frage (MSL [37] 124, 889): Quis igitur hanc universam legem infernus evomuit? mit einem [38] Ignoramus am Besten beantwortet wird. Immerhin dürfte als positiver Niederschlag der [39] unter B c besprochenen, in ihrer persönlichen Zuspitzung abgelehnten Vermutungen eine [40] gewisse Wahrscheinlichkeit dafür zurückbleiben, daß das Reformwerk Pseudoisidors hervor[41]gegangen ist aus den Kreisen der stürmisch vordringenden neukirchlichen Partei, wie sie [42] sich in der Provinz Reims als antihinkmarsche Gruppe aus bestimmten Ereignissen heraus [43] konsolidiert hatte. Eine Anzahl Reimser Kleriker waren von Ebo nach seiner Restitution [44] in den Jahren 840 und 841 geweiht worden. Nach Ebos Vertreibung blieben sie zu[45]nächst während der Sedisvakanz im unangefochtenen Besitz ihrer Ämter, aber im Jahre [46] 845 wurden sie von Hinkmar suspendiert, und immer schwebte über ihnen die Gefahr der [47] Ungiltigkeitserklärung ihrer Weihe. An der Unrechtmäßigkeit der Absetzung und an der [48] Rechtmäßigkeit der Restitution Ebos hatten sie dasselbe persönliche Interesse wie der un[49]mittelbar Betroffene. Die unfreiwillige Muße, die ihnen ihre Suspension verschaffte, und [50] ihre peinlich ungewisse Lage erscheinen psychologisch als der geeignete Mutterboden, in dem [51] das Unkraut der Fälschung Wurzel fassen und gedeihen konnte. Den Kreis der Eboschen [52] Partei braucht man sich nicht auf den Sprengel von Reims beschränkt zu denken; er [53] erweitert sich durch Gönner wie Rothad, oben S. 288,2. Über die Verteilung [54] der Fälschungsarbeit innerhalb der Gruppe ist unten V 1 zu handeln. Ob ein Bischof seine [55] Hand im Spiele hatte oder ob andere, im bischöflichen Interesse wirkende Geistliche in [56] Frage kommen, läßt sich nicht erraten.

[57] I 7. Benutzung und Reception. Synoden, Päpste, Gesetze, Schriftsteller und [58] Rechtssammler (unten litt. f) haben die pseudoisidorischen Dekretalen in größerem oder [59] geringerem Maße, unmittelbar oder mittelbar verwertet. Der Berufung auf die De[60]kretalen als Autoritäten machte erst der Fälschungsnachweis ein Ende.

[289] a) Das westfränkische Reich war zunächst das Hauptland ihrer Verbreitung. [2] Hier werden die Dekretalen (ed. p. 183; A1 oder A2?) bald nach ihrer Veröffentlichung [3] erstmals benutzt durch Hinkmar von Reims in seinen Capitula presbyteris data vom [4] 1. November 852 (die Stelle ist von Scherer und Lot ohne Grund für spätere Interpo[5]lation erklärt worden, vgl. NA 26, 1900, S. 51 Anm. 2). Wenn man auf Grund einer [6] Fehlentdeckung von Wasserschleben, Göcke, Weizsäcker noch vielfach zu lesen bekommt (auch oben [7] Bd VIII S. 87,53), daß die älteste, übrigens nicht namentliche Erwähnung pseudoisidorischer [8] Sätze in der Narratio clericorum Remensium (ed. Duchesne, Historiae Francorum [9] scriptores II, 1636, 340-344) von 853 zu finden sei, so ist nicht nur die erwähnte [10] Stelle aus Hinkmars Kapiteln, sondern auch der Nachweis Maaßens (1882) übersehen, daß [11] die Narratio erst geraume Zeit nach der Synode von 853 (terminus ante quem: 866) [12] abgefaßt sein kann. In den Kapitularien erscheint Ps. zuerst 857; die (von Hinkmar [13] verfaßte) Admonitio des Kapitulars von Quierzy 14. Februar 857 citiert einige Stellen [14] der Pseudoisidoriana A2 (s. MG Capit. II, 288 nebst not. 57ff.). In Hinkmars [15] des Älteren Schriften begegnet A2 seit 859 (Liber de praedestinatione), A1 seit 870. [16] Über Lupus von Ferrières s. unten I 7 b. In den Kämpfen Hinkmars um die ober[17]richterliche Metropolitangewalt mit seinen Suffraganen Rothad von Soissons und Hinkmar [18] von Laon, der sich 869 auf die Recension A1 bezogen hatte, spielen die pseudoisidorischen [19] Dekretalen die bekannte einschneidende Rolle. Die Bischöfe machten mit ungleichem Er[20]folge den Versuch, die Grundsätze der Fälschung in das geltende Recht umzusetzen. In [21] der Sache Rothads siegte Pseudoisidor mit Hilfe des Papstes, ohne aber Hinkmar zum [22] Aufgeben seines prinzipiellen Standpunkts bringen zu können. In dem Streite des [23] Metropoliten Hinkmar mit seinem gleichnamigen Neffen errang das alte System seinen [24] letzten Sieg über die metropolitenfeindlichen Dekretalen. Mit Hinkmar verstummte [25] auf lange Zeit die Opposition gegen Pseudoisidor; nur einmal noch auf der Reimser [26] Synode Juni 991 raffen sich die fränkischen Bischöfe zu energischem Widerstande gegen [27] die falschen Dekretalen auf (Wasserschleben, Hinschius Kirchenrecht II, 13, N. 2, Lot). [28] Die Frage, ob Hinkmar die Fälschung durchschaute, ist, wie sich bei diesem rein psycho[29]logischen Problem versteht, sehr verschieden beantwortet worden. Der machtvolle und ge[30]lehrte, auch mit kritischem Scharfblick begabte Erzbischof, der in praxi schwer unter [31] den Hauptsätzen des in seinem eigenen Lande von unterirdischen Gestalten gesponnenen Betrugs [32] zu leiden hatte, muß wohl die moralische Überzeugung von der Unechtheit der pseudo[33]isidorischen Figmente gehabt (so auch Weizsäcker, Wasserschleben, Scherer), seinen Verdacht [34] aber grimmig im verschwiegenen Busen mit sich herumgetragen haben. Seine exponierte [35] Stellung verbot dem Staatsmann im Pallium, den Fälschungsverdacht offen oder andeu[36]tungsweise auszusprechen, wenn er ihn nicht alsbald, schlagend, für seine unkritischen [37] Zeitgenossen zwingend, für den ihm aufsässigen römischen Bischof und für die Opposition [38] im eigenen Lande vernichtend nachzuweisen vermochte. Den Nachweis der Fälschung hat [39] Hinkmar führen können und zum Teil glänzend geführt bezüglich der pseudonicänischen [40] Kanonen und der Exzerpte aus den Gesta synodalia Silvesters. Auch im übrigen [41] hätte es ihm gelingen müssen, die Falsa mit ihren Plagiaten und Anachronismen wissen[42]schaftlich zu entlarven, wenn er, mit Geschäften überlastet, die dazu nötige Zeit und Energie [43] hätte aufwenden können oder wollen, denn das Material des Fälschers war auch Hinkmars [44] Gelehrsamkeit zum Teil sicher bekannt (so die gallische Hispana) und im vollen Umfange [45] zugänglich. Mit Recht weist ferner Scherer auf die eigentümliche Thatsache hin, daß die [46] Orientierung des kundigen Hinkmar so weit geht, die falschen Dekretalen in engen Zu[47]sammenhang mit den falschen Kapitularien zu bringen (MSL 126, 379). Hinkmar war [48] wohl in einer ähnlichen Lage, wie noch 700 Jahre später unter weit günstigeren Zeit[49]umständen ein anderer großer Gelehrter auf erzbischöflichem Stuhl, der Spanier Don An[50]tonio Agustin; auch dieser hatte starke Zweifelsgründe gegen die Echtheit gefunden, sprach [51] aber trotzdem niemals offen und grundsätzlich die Unechtheit aus, weil ihm das kritische [52] Material zur erschöpfenden Lösung der Echtheitsfrage fehlte, und weil er die Konsequenzen [53] nicht auf sich nehmen wollte, die auch zu seiner Zeit noch die Bestreitung der Echtheit [54] über ihn gebracht hätte (vgl. Maaßen Gesch. Bd 1 S. XXXIff.). Hinkmar blieb in seiner [55] Situation nichts übrig, als praktisch mit der Echtheit der Dekretalen zu rechnen, sie aber [56] für seine nächsten Zwecke unschädlich zu machen durch seine ad hoc ersonnene, an das [57] spätere gallikanische System anklingende Theorie von der nur relativen Geltung aller [58] Dekretalen gegenüber den Kanonen und durch seine These, daß die Briefe der alten Päpste [59] in vielen Bestimmungen längst ihre Geltung verloren haben (ex usu ecclesiastico [60] effluxerunt). Wenn es Hinkmar nicht verschmähte, sich gelegentlich auf die ihm teilweise [290] hochwillkommenen Dekretalen zu berufen, um seine Gegner mit ihrer eigenen Waffe zu [2] schlagen, so war dies nach Kriegsrecht durchaus in der Ordnung.

[3] b) Italien, Rom. Nach Rom sind die Dekretalen (A 2) wahrscheinlich im Jahre [4] 864 durch Rothad von Soissons gebracht worden, der sie dem Papste Nikolaus I. vor[5]legte (so Spittler, Hinschius, Dümmler, Noorden, Dove, Wasserschleben, A. B. Müller, [6] H. Böhmer, Lot; geleugnet von Walter, Rocquain, Schrörs). Noch als im Jahre 858 [7] oder 859 Servatus Lupus an den Papst die Bitte richtete, ihm eine (unechte) Dekretale [8] des Melchiades zu übersenden (Lettres de Servat Loup ed. Desdevises p. 203), [9] ging Nikolaus in seiner ausführlichen Antwort (J. 2674) über die Bitte mit beredtem [10] Schweigen hinweg. Über dieses Schweigen stehen sich zwei Meinungen gegenüber: nach [11] den einen (Dümmler, Noorden, Föste) hat Nikolaus schon 859 die Dekretalen gekannt und [12] nur noch keine Stellung zu der Fälschung nehmen wollen; nach den andern (Wassersch[13]leben, Hinschius), deren Hypothese mehr für sich hat, war dem Papste die Fälschung [14] damals noch unbekannt. Schrörs (1904; ebenso schon Kunstmann, 1845) will sich das [15] Schweigen daraus erklären, daß Servatus' Bitte ein nicht abgesandter Entwurf geblieben [16] sei. Die ersten sicheren Spuren, daß Nikolaus I. auf die falschen Dekretalen Rücksicht [17] genommen hat, finden sich in seiner Weihnachtsrede 864 (MSL 119, 892: "contra tot [18] tamen et tanta decretalia se efferre statuta et episcopum inconsulte de[19]ponere . . . non debuerunt") und (unbestritten) in seinem Schreiben an die fränkischen [20] Bischöfe vom Januar 865 (J. 2785: "tot et tanta decretalia statuta"; ob im Haupt[21]stück des Briefs oder in einem Exkurse, wie Schrörs will, ist Nebensache). Beide päpst[22]lichen Äußerungen beziehen sich auf den Streit des abgesetzten Rothad gegen Hinkmar. [23] Nikolaus vermeidet es (aus kluger Vorsicht?), die Dekretalen namentlich oder wörtlich zu [24] citieren. Wenn behauptet wird (z.B. von Walter, Schrörs), Nikolaus habe 864/865 nur [25] einzelne Stellen aus den Dekretalen, die ihm von fränksicher Seite aus in Parteischrift[26]sätzen vorgelegt waren, nicht aber die Sammlung (A 2) aus eigener Anschauung gekannt, [27] so wird bei dem, die tot et tanta decretalia statuta berücksichtigenden Papste [28] mindestens eine große Oberflächlichkeit und Vertrauensseligkeit vorausgesetzt. Kannte aber [29] der Papst die Sammlung A2 und schrieb er in dem angeführten Briefe J. 2785 weiter: [30] ". . . opuscula, quae dumtaxat et antiquitus sancta Romana ecclesia con[31]servans nobis quoque custodienda mandavit et penes se in suis archivis et [32] vetustis rite monumentis recondita veneratur, so hat in der That Nikolaus I. [33] eine bewußte Lüge in den Mund genommen. In jenen "opuscula" sind unter allen [34] Umständen die pseudoisidorischen Dekretalen mit begriffen (Baluze, Richter, Weizsäkker, [35] Dümmler, Döllinger). Wenn Hauck und Schrörs gegen diese Annahme den Um[36]stand geltend machen wollen, daß der Charakter des großen Papstes verbiete, ihm eine [37] Lüge in einem hochoffiziellen Aktenstücke zuzutrauen, so hat Böhmer (oben Bd XIV [38] S. 69,21) mit Recht darauf hingewiesen), wie bedenkenfrei Nikolaus auch sonst in der [39] Wahl seiner Mittel war. Übrigens hat Nikolaus, "der das Bewußtsein seiner päpstlichen [40] Allgewalt lebendig in sich trug", auf Pseudoisidor wie auf andere Autoritäten "einen [41] allzu großen Wert vielleicht überhaupt nicht gelegt" (Dümmler 1899), und Nikolaus' [42] System der Unterordnung aller anderen kirchlichen Organe unter die allein maßgebende [43] päpstliche Gewalt war längst fertig, ehe Pseudoisidor zum Bundesgenossen angenommen [44] und die Autorität der falschen Dekretalen von ihm anerkannt wurde. Seine Politik durch[45]zusetzen wäre aber Nikolaus I. gerade in der großen fränkischen Kirche ohne die Wühl[46]arbeit der Fälscher von Reims nicht gelungen (vgl. Hinschius-Sehling, oben Bd XIV [47] S. 660,45). -- Bei Hadrian II. (867-872) findet sich einmal, in dem Schreiben an [48] die Synode von Douzy 871 (J. 2945) eine Dekretale von Ps.-Anterus unter dem [49] Namen dieses Papstes ausdrücklich im Wortlaut angeführt. Derselbe Hadrian hat die [50] Capitula Angilramni dem Herzog Salomon von der Bretagne überschickt (fehlt bei J.; [51] Ps. p. 769; bestritten von Schrörs 1901). In dem zweiten Teil einer wahrscheinlich [52] von Hadrian II. selbst, und nicht von einem andern hohen Geistlichen (z.B. dem [53] Bibliothekar Anastasius oder von Formosus von Porto, der übrigens 891 den Stuhl [54] Petri bestieg), 869 in Montecassino (nicht in Rom) gehaltenen Synodalrede begegnen, [55] nach Maaßens und Dümmlers wohlfundierter Ansicht, mehr als 30 Anführungen aus [56] Ps.s Sammlung (A 2) (dagegen Muratori, Hefele, neuerdings Lapôtre S.J., Jung[57]mann; Schrörs behauptet, es handle sich um zwei Aktenstücke, ein Gutachten in [58] Redeform und eine nicht dazugehörige, später entstandene Sammlung von Beleg[59]stellen). Die Rede beansprucht besonderes Interesse, weil sie sich als erste umfassende [60] Benutzung der falschen Dekretalen zur Begründung der Machtfülle des römischen Stuhls [291] darstellt. Die römische Synode 871-878 (875?) unter Hadrian II. oder Johann VIII. [2] hat sich in can. 1 und 4 ohne Quellenangabe, aber zum Teil wörtlich von Pseudo[3]isidor inspirieren lassen (Maaßen 1878). -- Während über die Mehrzahl der ersten [4] Benutzungen Pseudoisidors durch die Päpste des 9. Jahrhunderts lebhafter Streit herrscht, [5] bezweifelt niemand, daß die große Fälschung ihre vollen Wirkungen an der später natür[6]lich gutgläubigen Kurie erst in der Reformbewegung des 11. Jahrhunderts entfaltet hat [7] (Schreiben Leos IX., Gregors VII., Paschalis II. u.s.w.; vgl. auch etwa die Indices [8] zu MG Libelli de lite imp. et pont. I, 661, II, 736, III, 770). Roms Triumph, [9] die Ausbildung des Primats und die Vernichtung der selbstständigen Unterinstanzen der [10] einzelnen Länder, ist gewiß nicht durch Pseudoisidors Trug allein herbeigeführt worden; [11] immerhin wurden unter der Hand der Päpste des 9. und 11. Jahrhunderts die Dekretalen [12] zu Zugkräften, die Rom vor seinen Wagen spannte, und auch später hat das hierarchische [13] Streben aus dem geschlossenen System der angeblich altchristlichen Papstbriefe neue Kraft [14] gesogen. Daß der schließliche Erfolg der pseudoisidorischen Parteischrift sich so wenig mit [15] ihrer episkopalistischen Tendenz deckte, ist ein von den klugen Fälschern nicht geahntes [16] Stück weltgeschichtlicher Ironie.

[17] Auch litterarisch ist Pseudoisidor (A 2) schon verhältnismäßig früh in Italien ver[18]wertet in der zwischen 891 und 912 fallenden Schrift des Auxilius De ordinationibus [19] a Formoso papa factis (oben Bd II S. 311,1).

[20] c) Deutschland. Etwas später als im westfränkischen Reich wird Ps. im ostfränk[21]ischen benutzt. Erzbischof Hraban von Mainz (847-856) kannte Ps. noch nicht. Die [22] ersten Citate stellen sich spärlich in den Akten der Synoden von Worms 868, Köln 887, [23] Metz 893, Tribur 895, umfassender auf der Synode von Hohenaltheim 916 ein. Eine [24] bezeichnende Stellungnahme zu Ps. hat Kunstmann in den Akten der Synode zu Ger[25]stungen 1085 (Hauck III, 831) entdeckt. Hier beriefen sich beide Parteien, die Gregorianer [26] und die Freunde Heinrichs IV., auf die falschen Dekretalen; der päpstliche Legat Otto von [27] Ostia (später Urban II.) und die sächsischen Bischöfe urteilen über Ps.: quod illa Isidori [28] dicta non de excellentioribus illis auctoritatibus sint ac proinde minus usitata [29] et magis ignorata.

[30] Über die Benutzung Ps.s in der Litteratur des 10. und 11. Jahrhunderts, in der [31] sich nirgends ein Zweifel an der Echtheit erhebt, s. Hauck III, 435, Anm. 2.

[32] d) In England erscheinen die Dekretalen zuerst unter Erzbischof Lanfrank von Canter[33]bury, s. oben Bd XI S. 253,14 und unten S. 291,48.

[34] e) Nach Spanien sind sie nur durch die vermittelnden Kanonensammlungen gelangt. [35] In den Bibliotheken Spaniens befindet sich keine einzige mittelalterliche Handschrift Pseudo[36]isidors.

[37] f) Die Kanonensammlungen. Den größten Dienst leisteten der Reception Pseudo[38]isidors die nach der Mitte des 9. Jahrhunderts entstandenen oder überarbeiteten Samm[39]lungen mit pseudoisidorischem Stoff, namentlich die großen systematischen (unten β) von [40] teilweise internationaler Bedeutung. Zuerst möge α) der purifizierenden, erweiternden und [41] kürzenden Bearbeitungen der Pseudoisidoriana, von deren 75 Hss. neun in das 15., [42] zwei in das 16. Jahrhundert herabreichen, gedacht sein. Purifikationen bilden die nah [43] verwandten Klassen A/B (westfränkisch, Ausgang des 11. Jahrhunderts) und B (ebenfalls [44] westfränkisch, erste Hälfte des 12. Jahrhunderts) der Pseudoisidor-Handschriften (oben I 1 c, d). [45] Erweiterungen liegen vor in der Handschriften-Klasse C (Deutschland oder Frankreich, mit [46] 28 Stücken des bonifatischen Briefwechsels, zweite Hälfte des 12. Jahrhunderts, oben I 1 e), [47] in der Sammlung der Grenobler Hs. (oben I 1 S. 268,20, 12. Jahrhundert?, mit zahl[48]reichen Stücken aus Marius Mercator) und in der von Canterbury aus unter der Auto[49]rität Lanfranks verbreiteten Recension (A 1), die auf die Cambridger Hs. Trinity Coll. 405 [50] (von Lanfrank erworben nach 1070) zurückgeht. Von den Auszügen seien genannt: die [51] Handschriften-Klasse A2 (nach Hinschius in Italien gefertigt und rubriziert; bald nach [52] dem Original A1, zwischen etwa 851 und 856 wegen der ältesten Benutzung am 14. Fe[53]bruar 857, oben S. 289,13, wozu der mit Benedikt III. schließende Papstkatalog bestens [54] stimmt; oben I 1 b und S. 289,11); der Auszug des Cod. Vatic. 1343 saec. XI aus [55] A2 (fränkisch? zwischen 865 und 1100); die sog. Capitula Remedii Curiensis, ein [56] Auszug des 10. Jahrhunderts aus A2 (der Autorname beruht auf einer Fälschung des [57] ersten Herausgebers Goldast, oben Bd X S. 7,47; ed. Kunstmann 1836; MSL 102, [58] 1093); ein anderer Auszug des 10. Jahrhunderts aus A2 in der Merseburger Hs. 110; [59] ein normannischer Auszug des ausgehenden 11. Jahrhunderts aus A1 in dem Cod. [60] Paris. 3856 und seinen Verwandten (2 Hss. in Rouen) mit Dekreten Nikolaus' II. [292] 1059-61 und ein damit nahe verwandter Auszug aus der A1-Recension des Lan[2]frank in englischen Handschriften; das in England um 1100 gefertigte Exzerpt De accu[3]satoribus (Liebermann, 1901); ein Auszug des 12. Jahrhunderts (nach 1119) aus A1 [4] im Cod. Vat. 3829. Über den Auszug des Cod. Phillipp. 1764, jetzt in Berlin, saec. [5] X/XI, vgl. Roses Katalog S. 190f. Zusammenhängende Exzerpte aus Ps. enthalten die [6] Kanonensammlungen der Hss. zu Chartres 172 saec. XI und 424 saec. XIV (Schulte [7] Iter S. 460. 479ff.). -- β) Unter den systematischen Kanonensammlungen mit pseudoisido[8]rischem Stoff, von denen hier nur die wichtigsten kurz berührt werden können, ist die älteste [9] die zwischen 883 und 897 wahrscheinlich in Mailand entstandene Collectio Anselmo [10] dedicata, in der A2 ausgebeutet ist. Regino von Prüm hat in seine Libri duo de [11] synodalibus causis et disciplinis ecclesiasticis (um 906) nur 13 Kapitel aus Ps. [12] aufgenommen. In den Decreta des Burchard von Worms (1012-1022) finden sich [13] zahlreiche pseudoisidorische Exzerpte, die aber zumeist aus der italienischen Collectio Ans. [14] ded. herübergenommen sind; unter dem von Burchard in der Vorrede als Quelle bezeich[15]neten nucleus canonum ist nicht, wie die Ballerini meinten, die pseudoisidorische Samm[16]lung selbst zu verstehen. Auf die Ableitungen aus Burchard, auf das Decretum des Ivo [17] von Chartres um 1095, auf die Collectio tripartita u.s.w. kann nur hingewiesen werden. [18] In der Hauptsache ein Kompendium aus Ps. ist die systematische Sammlung in 74 Titeln [19] (entstanden wohl in Italien unter Leo IX. 1048-54; 17 Hss.), von deren 315 Kapiteln [20] 250 aus Ps. gezogen sind (Thaner 1878, Fournier 1894); die Sammlung hat dem Bi[21]schof Anselm von Lucca (gest. 1086) als Quelle gedient. -- Die echte Hispana ist in [22] den systematischen Kollektionen zurückgedrängt durch die interpolierten Texte Pseudoisidors. [23] Mit der Aufnahme pseudoisidorischer Dekretalen in das Decretum Gratiani war die Re[24]ception der nicht ausgeschiedenen Hauptsätze Pseudoisidors zur unwiderruflichen Thatsache [25] geworden. In der nachgratianischen Kanonistenschule des 12. Jahrhunderts kannte man [26] noch die Originalsammlung (Schulte, Gesch. I, 42).

[27] I 8. Geschichte der Kritik. Nach Hinkmars partiellem Unechtheitsbeweis (oben I 7 a) [28] hat es lange gedauert, bis wieder Zweifel an der Echtheit pseudoisidorischer Figmente er[29]hoben wurden. Von der halb ablehnenden Stellung der Synode von Gerstungen 1085 [30] gegenüber den "illa Isidori dicta" war bereits die Rede (I 7 c). Eine Aeußerung [31] des Bischofs Stephan von Tournay (1192-1203), in der epist. 251 (MSL 211, 517) [32] an den Papst, hat nicht, wie Wasserschleben (RE2 Bd XII S. 383) und Friedberg meinen, [33] die pseudoisidorischen Dekretalen im Auge, sondern die Compilatio prima, die Bernhard [34] von Pavia aus Dekretalen vornehmlich Alexanders III. um 1191 gefertigt hatte (oder, [35] weniger wahrscheinlich, eine der vielen vorbernhardischen Sammlungen der Extravaganten [36] desselben Papstes). Stephan schreibt nämlich: Rursus si ventum fuerit ad iudicia, [37] que iure canonico sunt tractanda vel a vobis commissa vel ab ordinariis iu[38]dicibus cognoscenda, profertur a venditoribus inextricabilis silva (Bernhard [39] liefert 920 Stücke) decretalium epistolarum quasi sub nomine sancte recor[40]dationis (so hätte man von Alexander I. 105?-115? im 12. Jahrhundert gesprochen?), [41] Alexandri pape, et antiquiores sacri canones abiciuntur respuuntur expuuntur. [42] Hoc involucro prolato in medium ea, que in conciliis sanctorum patrum sa[43]lubriter instituta sunt (= Gratian), nec formam consiliis nec finem negotiis [44] imponunt, prevalentibus epistolis, quas forsitan advocati conductitii sub no[45]mine Romanorum pontificum in apothecis sive cubiculis suis confingunt et [46] conscribunt. Novum volumen (von 1191, nicht 851) ex eis compactum et [47] in scholis solemniter legitur (was außer für Gratian nur für die neuen De[48]kretalensammlungen zutraf, s. Schulte, Gesch. I, 212) et in foro venaliter expo[49]nitur applaudente cetu notariorum, qui in conscribendis suspectis opusculis [50] et laborem suum gaudent imminui et mercedem augeri. -- Im 15. Jahrhundert [51] haben Heinrich Kalteisen aus Koblenz, Nikolaus Krebs von Cues (vgl. oben Bd IV S. 363,16; [52] De concord. catholica Lib. III c. 2) und Juan Torquemada (vgl. oben Bd IX S. 545; [53] Summa eccl. II, 101) die Unechtheit der Dekretalen der beiden ältesten Päpste, Clemens [54] und Anacletus, behauptet. Im 16. Jahrhundert wurde zunächst der Verdacht auch auf [55] die folgenden Papstbriefe bis Siricius erstreckt (von Erasmus; von zwei Herausgebern des [56] Corpus iuris canonici, Charles Du Moulin 1554 und Le Conte 1556; von Cassander [57] 1564). Bewiesen wurde die Unechtheit erst durch die Magdeburger Centurien 1559 (s. d. [58] A. Flacius Bd VI S. 90; oben S. 265,8). Von Antonio Agustin (gest. 1586) kri[59]tischer Zurückhaltung war oben I 7 a die Rede. Die Correctores Romani (oben Bd X [60] S. 19,15) hielten 1580 an der Echtheit der pseudoisidorischen Dekretalen fest; einer von [293] ihnen, der Jesuit Frances de Torres, hatte 1572 die Echtheit der Dekretalen zu retten [2] versucht. Den ergänzungsbedürftigen Beweis der Centuriatoren hat Blondel, reformierter [3] Prediger in Houdan bei Paris (s. d. A. Bd III S. 261), 1628 in seiner gründlichen [4] und epochemachenden Arbeit zuerst mit kritischer Schärfe vervollständigt. Auch diesem in [5] vielen Fragen abschließenden Werke gegenüber hielt die Kurie, deren Standpunkt 1635 in [6] dem Franziskaner Malvasia einen Verteidiger gegen Blondel gefunden hatte, an der Echt[7]heit Pseudoisidors fest, indem sie Blondels Buch am 4. Juli 1661 auf den Index setzte. [8] An die offiziell gebilligte Ansicht hielt sich der Kardinal Aguirre (s. d. A. Bd I S. 258) 1693 in [9] seiner Konziliensammlung. Seitdem ist der Widerspruch gegen den Fälschungsbeweis, den die [10] Ballerini noch auf einige vorher unbezweifelte Stücke ausgedehnt haben, verstummt, mit [11] einziger Ausnahme von Dumonts gänzlich kritikloser Abhandlung 1866. Eine gewisse [12] Strömung innerhalb der katholischen Geschichtsauffassung (Zaccaria, Walter, Phillips, [13] Hefele, Chantral, Margerie, Jungmann S. J., Pitra, das Kirchenlexikon) kämpft noch jetzt, [14] aber ohne Erfolg, für die gröblich unrichtige Auffassung, daß die Fälschung lediglich oder [15] fast ausschließlich das zu ihrer Zeit bereits geltende Recht der Kirche wenn auch unter [16] falscher Etikette wiedergegeben und demgemäß nur ein Minimum an Neuerungen in das [17] Kirchenrecht eingeführt habe; vgl. unten V 2. Dem gegenüber betont auch die katholische [18] Wissenschaft, daß Ps. "in einzelnen Stücken materielle Änderungen des Rechtes ebenso [19] beabsichtigte als verfügte" (Scherer).

[20] II. Die Hispana Gallica Augustodunensis. -- Die (mittelbare) [21] Grundlage der pseudoisidorischen Sammlung bildet (s. oben I 2) die Collectio canonum [22] Hispana (MSL 84) in ihrer gallischen Form (Hispana Gallica), wie sie im Cod. [23] Vindobon. 411 saec. IX ex. erhalten ist und wie sie, mit einigen Modifikationen, in [24] dem 1870 verbrannten Kodex des Bischofs Rachio von Straßburg (783-815) enthalten [25] war (ungedruckt). Nur von dieser Form der Hispana steht fest, daß sie im früheren MA. [26] in Gallien verbreitet war. Ihr Text ist durch viele Verderbnisse, oft bis zur Sinn[27]losigkeit, verunstaltet. Bevor nun die Hisp. Gallica in die Pseudoisidoriana überging, [28] hat einmal ihr Text zahlreiche Emendationen (unten 2 a) und Interpolationen (2 b) er[29]fahren, sodann ist die Vertauschung der Lagen VI und VII (mit den Dekretalen der [30] Hisp. num. 72 i. f. ff.) im Archetyp des zweiten Teils der Gallica eingerenkt, endlich [31] sind ihrem ursprünglichen Bestande einige charakteristische Stücke hinzugefügt worden (2 c). [32] Diese planmäßig ausgeführte Bearbeitung liegt vor in der sog. Hispana der Handschrift [33] von Autun (Augustodunensis), deren genauere Kenntnis Maaßen (1884/85) verdankt [34] wird. Die Augustod. bildet die unmittelbare Grundlage Pseudoisidors in seinen sog. [35] echten Bestandteilen.

[36] II. 1. Handschriften. Die ungedruckte Augustod. ist uns nur in zwei Kodices [37] (Vat. 1341 saec. X ex., dazu Ballerini in der Ausgabe der Briefe Leos d. Gr., und [38] Cod. Berol. Hamilton 132 in seiner karolingischen Ergänzung saec. IX, dazu [39] Hinschius 1884 und Maaßen 1885) überliefert; außerdem haben wir wenige Notizen [40] aus drei verschollenen Handschriften von Beauvais, Laon und Noyon.

[41] II. 2. Beschreibung und II 3. Quellen. a) Emendationen. Verdorbene [42] Texte der Gallica sind in der Recension von Autun dergestalt "verbessert", daß gram[43]matisch und logisch allerdings ein Sinn, sei es auch nur ein schiefer Sinn, hergestellt und [44] die barbarische Vorlage lesbar gemacht, andererseits aber die Abweichung von der echten [45] Hispana meist nur noch vergrößert oder, hier und da, der Sinn ganz und gar ver[46]ändert wird. Die Emendationen sind teils freie Phantasie ihres Urhebers, teils stützen [47] sie sich auf die Dionysio-Hadriana.

[48] b) Interpolationen. Gute Texte der Gallica sind an manchen Stellen absicht[49]lich verdrängt. Die Ersatztexte rühren zuweilen aus anderweitiger Überlieferung her, zum [50] größeren Teil sind sie aller Ueberlieferung gegenüber neu, d.h. gefälscht. Unter den wenigen [51] zur Interpolation verwerteten echten Quellen steht für die griechischen und afrikanischen [52] Kanonen die Dionysio-Hadriana, deren Version vor der spanischen den Vorzug erhielt, im [53] Vordergrund; die Änderung (non respondeat für respondeat) in can. 32 conc. Agath. [54] stützt sich vielleicht, was Maaßen nicht erwogen hat, auf die dem Interpolator (s. u. [55] II 6, oben I 3 B) wohlbekannte Hibernensis (21, 27b). Soweit die Änderungen [56] das Produkt freier Erfindung sind, tragen sie mit ihren Spitzen gegen die weltliche [57] Gewalt, die Chorbischöfe u.s.w. (unten II 5) den Stempel pseudoisidorischer Tendenzen; [58] vgl. z.B. c. 7 conc. Hispal. II. (Pseudois. p. 438).

[59] c) Zugaben zur reinen Gallica. Da die Augustodunensis in Pseudoisidors [60] Sammlung übergegangen ist, waren die in sie eingefügten Stücke bereits oben I 2 namhaft [294] zu machen. An die Hauptzugaben möge kurz erinnert werden: apokryphes Schreiben des [2] Stephanus an Damasus nebst des letztern programmatisch bedeutsamer Antwort (Ps. p. 501. [3] 502), apokryphes Schreiben des Damasus über die Chorbischöfe (l. c. p. 509), die römische [4] Synode unter Gregor II. vom Jahre 721 (l. c. p. 753), wohl auch die (in der reinen [5] Gallica noch fehlenden) canones apostolorum (l. c. p. 26) und die metrische Vorrede [6] des Nicaenum (l. c. p. 257). Die apokryphen Schreiben sind nach Pseudoisidors Methode [7] als ein Mosaik aus echten Autoritäten gearbeitet.

[8] II 4. Entstehungszeit und -Ort. Für den chronologischen Ansatz bleibt nur [9] eine kurze Zeitspanne in den vierziger Jahren des 9. Jahrhunderts offen. Vor Benedikt [10] und Pseudoisidor begegnet nirgends eine Spur der Recension von Autun. Im Jahr 845 [11] (Synode von Meaux c. 44) kann der falsche Brief des Damasus gegen die Chorbischöfe [12] noch nicht vorgelegen haben; vermutlich hat ja die Brutalität von Epernay Juni 846 den [13] Entschluß zur Fälschung gezeitigt (I 4. I 5 a.E.), und die Zurichtung der gallischen Hispana [14] ist die erste, noch verhältnismäßig schüchterne Antwort der Radikalkirchlichen an den un[15]genierten Laienadel. Da die Augustodunensis nicht erst um 851 von Pseudoisidor, [16] sondern schon um 848 von Benediktus Levita benutzt ist, so mag sie um 847 fertig ge[17]wesen und ins Land gegangen sein. Gehört Pseudoisidor der Reimser Provinz an, so hat [18] auch die Hispana von Autun dort ihre Heimat.

[19] II 5. Tendenzen. In den Interpolationen und den an Zahl geringen unechten [20] Additionen (Damasusbriefe) hat der fälschende Redaktor ein System entwickelt oder ange[21]deutet, das in nuce bereits die aktuellen Hauptgedanken (und auch einige Nebenideen: [22] Incest, Wiederweihung) Pseudoisidors enthält. Schon wird die Beseitigung des Instituts [23] der Chorbischöfe gefordert; schon hat sich der Fälscher all die Garantien ausgedacht, die den [24] Bischöfen gegen Vergewaltigung und Absetzung Schutz bieten sollen (oben I 5 B a-c). -- [25] Schon war auch der Plan der pseudoisidorischen Dekretalen fertig. Wie nämlich Benedikt [26] (IV a. Anf.) und sogar noch Pseudoisidor (p. 17. 21) durch ein System von Vorbehalten [27] und (versteckten oder offenen) Ankündigungen verraten, daß ihr Vorrat noch lange nicht [28] erschöpft sei, so läßt auch die Augustod. den falschen Damasus (gest. 384!) von "decreta [29] patrum", "innumerabilia decretorum testimonia" und von dem, was "sancti patres [30] definiverunt et nostri praedecessores aposotlica auctoritate roboraverunt" [31] (Ps. p. 505. 507. 503) reden.

[32] II 6. Verfasser. Alle Anzeichen (vgl. unten II 9) deuten darauf hin, daß die [33] neue Recension der gallischen Hispana in der Werkstätte Pseudoisidors geglättet, [34] zurecht interpoliert und mit den zum Teil charakteristischen Einschiebseln herausgeputzt [35] worden ist.

[36] II 7. Benutzung. Mangels einer Ausgabe und genauerer Untersuchungen, ins[37]besondere aber wegen der textlichen Koincidenz mit Pseudoisidor ist über die nachpseudo[38]isidorische Benutzung der Augustod. wenig ermittelt und zu ermitteln. Auf die Rolle, [39] die in der Bearbeitungsgeschichte der Pseudoisidoriana (Handschriftenklassen A/B, [40] B, C) unserer recensierten Hispana zufällt, ist oben (I 1. I 7 f α) aufmerksam gemacht [41] worden.

[42] II 8. Geschichte der Kritik. Wasserschleben und Hinschius sahen in den Zu[43]gaben irrtümlicherweise spätere Interpolationen der Hispana aus Pseudoisidor. Was [44] schon die Ballerini, Spittler, Biener und Knust ahnten (vgl. Knusts Worte [1832]: [45] "Isidorum illas" [epistolas Stephani et Damasi] "tanquam primitias et prae[46]cursores tali codici intulisse et sic viam ad scopum sibi patefecisse haud [47] immerito dici potest", s. unten II 9), hat Maaßen in methodisch unanfechtbarer Be[48]weisführung zu einem sichern Besitze der Wissenschaft erarbeitet.

[49] II 9. Beziehungen der Augustodunensis zu den anderen pseudoisidorischen [50] Fälschungen. Ein Auszug aus Pseudoisidor kann die Augustod. u.a. um deswillen [51] nicht sein, weil der Typus der Gallica in der Augustod. weit reiner bewahrt ist als [52] bei Pseudoisidor, und weil der letztere in der Behebung der Verwirrung im zweiten Teil [53] der Gallica durch einen neuen Anlauf einen wesentlichen Fortschritt gegenüber der Augustod. [54] erzielt, indem er die chronologische Folge der Päpste herstellt und damit die Vertauschung [55] der Lagen II (mit den Briefen der Hisp. num. 9 in. -40 in.) und IV (= Hisp. num. [56] 59 med. -65 in.) im Archetyp der Gallica wieder gut macht. Ebensowenig ist die An[57]nahme einer gemeinsamen Quelle möglich. So bleibt nur das oben (II zu Anfang) be[58]zeichnete Filiationsverhältnis zwischen der Augustod. und Pseudoisidor übrig. In der [59] Analyse I 2 sind bereits die Genuina und Falsa, die großen Partien und die Einzel[60]stücke aufgezählt, die Pseudoisidor aus der Gallica, insonderheit aus der Augustod. her[295]übergenommen hat. Auf letztere als auf die unmittelbare Quelle Pseudoisidors (Klasse [2] A1) führen einmal die identische Textrecension (oben II 2 a. b), ferner einige gemein[3]same Eigentümlichkeiten in der Zerteilung und Verbindung der Dekretalen, endlich die [4] Wiederkehr sämtlicher Einschaltungen der Augustod. (oben II 2 c) bei Pseudoisidor. [5] Vermehrt hat dieser die Augustod. um seine eignen neuen Fälschungen, um fremde Apo[6]kryphen und um echte Stücke, welche letztern beiden Materialgruppen zwar nicht der Emen[7]dation (weil ihr Text im Gegensatz zu dem der Gallica in leidlichem Zustand war), [8] wohl aber, gleich den Texten der Gallica, ab und zu der Interpolation (z.B. Ps. p. 292. [9] 665, oben S. 271,8, 272,15) unterzogen worden sind. -- Wie Pseudoisidor, so hat schon [10] Benediktus Levita für seine Hispana-Texte in einer Anzahl von Fällen (z.B. [11] 1, 401. 3, 109. 391) die Augustod. benutzt.

[12] Die Hispana der Hs. von Autun dient im Hinblick auf Pseudoisidors Sammlung, [13] ähnlich wie die Kapitel Angilrams, einem Doppelzweck. Zunächst stellt sie sich offensicht[14]lich als eine Vorarbeit, als ein Ausstattungsstück im pseudoisidorischen Fälschungsbureau, [15] dar; sie war gefertigt zum Zwecke der Verbindung mit dem in Bereitschaft gehaltenen, [16] aber wohl vorerst noch über den embryonalen Zustand nicht hinausgediehenen Vollapparate [17] des Dekretalenfälschers, der aus begreiflichen Gründen zur Einhüllung seines Betrugs [18] nicht den wenig präsentabeln Mantel der allzu verderbten echten Gallica, sondern das [19] säuberlich geflickte und aufgebügelte Kleid seiner Augustod. verwenden mochte. Zugleich [20] aber ist die neue Recension mit ihren tendenziösen Interpolationen und ihren schon ganz [21] im Geist der späteren großen Fälschung gehaltenen Einschiebseln eine für das Publikum, [22] zur buchmäßigen Verbreitung, bestimmte Neuausgabe der Hispana. Mit ihr wollte [23] Pseudoisidor das Terrain sondieren und dem größern, im Vorbereitungsstadium befindlichen [24] Unternehmen die Wege bereiten.

[25] III. Die sog. Capitula Angilramni (Hadriani). Diese kleine Sammlung [26] (ed. Hinschius, 1863) von meist kurzen Stücken (51 + 20 nach der nicht ursprünglichen [27] Zählung), die sich fast ausnahmslos auf die Anklagen gegen Kleriker, besonders Bischöfe [28] beziehen (s. oben Bd I S. 524), also das pseudoisidorische Hauptthema behandeln, kann hier [29] nur in ihrem Verhältnis zu Benediktus Levita und zu Pseudoisidor näher betrachtet werden. [30] Daß die Capitula eine Fälschung sind (so Blascus, Ballerini, Knust, Hefele, Phillips, [31] Walter, Richter, Rettberg, Göcke, Weizsäcker, Hinschius, Friedberg, Scherer, Conrat u.a.; [32] für die Echtheit zuletzt Eichhorn, Theiner), daß sie mit dem angeblichen Autor, dem [32] Papste Hadrian I. (772-795) nichts (und ebensowenig mit dem Bischof Angilram von [34] Metz, wie Baluze und früher Wasserschleben glaubten) zu schaffen haben, vielmehr in [35] engem Zusammenhang mit Pseudoisidor stehen, ist die heutzutage überall durchgedrungene [36] Annahme älterer und neuerer Forscher. In den Handschriften bilden die Kapitel fast immer [37] einen Anhang zum vollständigen Pseudoisidor (Klasse A1, während sie in den kürzenden [38] Hss. der Klasse A2 meist weggelassen sind).

[39] a) Verhältnis zu den Decretales pseudoisidorianae. Hier stehen [40] bezw. standen sich drei Ansichten gegenüber. Nach den einen (Blascus, Ballerini, Eichhorn, [41] Theiner) sollten die Capitula Angilramni ein Exzerpt aus Pseudoisidor sein. Nach [42] andern (Wasserschleben, Richter, Hinschius, Friedberg, Scherer) wären umgekehrt die Kapitel [43] eine Quelle der falschen Dekretalen. Die dritten (z.B. Göcke, zuletzt Simson und Fournier) [44] meinten, Pseudoangilram, (Benediktus) und Pseudoisidor greifen sämtlich auf dieselbe dritte [45] Vorlage zurück, und zwar auf die pseudoisidorischen Materialien, deren Wortlaut und In[46]halt in den Capitula am wenigsten, (in den Kapitularien stärker), in den Dekretalen am [47] stärksten verändert sei. Die erste, jetzt veraltete Annahme ist bodenlos, die dritte arbeitet [48] ohne zwingende Gründe mit den famosen schedulae. M. E. hat man dabei stehen zu [49] bleiben, daß Angilrams Kapitel ohne Benutzung Pseudoisidors und ohne nachträgliche [50] Einschübe aus ihm gefertigt und von Pseudoisidor -- neben Benediktus und neben den [51] Originalen, vgl. IV 9 a -- als Stoff verwertet sind. Einen großen Teil der Kapitel [52] hat Ps. in den Dekretalen von Julius (p. 467) undFelix II. (p. 485) der Synode von [53] Nicäa untergeschoben.

[54] b) Das Verhältnis der Kapitel Angilrams zu den Capitularia Bene[55]dicti (lib. I-III), mit denen sie häufig, aber nicht immer Wort für Wort überein[56]stimmen, legt man sich (abgesehen von der unter a an dritter Stelle erwähnten Meinung) [57] bald so zurecht, daß Angilrams Parallelstücke aus Benedikts Sammlung geflossen seien [58] (Hinschius), bald so, daß umgekehrt Benedikt den Angilram als Quelle benutzt habe [59] (Wasserschleben). Beide Formeln sind m. E. für die Erklärung der obwaltenden Be[60]ziehungen zu einfach, weswegen keine von beiden ohne Gewaltsamkeiten (z.B. ohne den [296] als deus ex machina eingreifenden Irrtum der Abschreiber) auskommen kann. Der [2] verwickelte Thatbestand wird an anderem Orte darzulegen sein; zwischen Benedikt und [3] Angilram scheinen mehrschichtige Hin- und Herbenutzungen stattgefunden zu haben, vgl. [4] z.B. die Entwickelungsreihe: Conc. Afric. c. 96 D., römische Synode von 501, Ben. 3, [5] 108, Add. IV. 22, Ben. 2, 381 f; 3, 307 = Angilr. c. 9). Für die Kapitel [6] Angilrams in ihren Beziehungen zu den Kapitularien scheint mir also die Annahme [7] Haucks zuzutreffen, daß die Frage der Priorität des einen oder andern Buchs nicht reinlich [8] zu lösen sei. -- Über das Verhältnis Angilrams zur vierten Additio Benedikts vgl. u. [9] IV 9. Aus dieser Additio ergiebt sich, daß Ps. in der damals vorliegenden unfertigen [10] Recension die Capitula (ganz oder teilweise) nicht Hadrian I., sondern römischen Synoden [11] zuschreiben wollte.

[12] c) Chronologische Folgerungen. Die Ausarbeitung der Capitula scheint zum [13] Teil vor ca. 848 (wegen der Benutzung bei Benedikt), die Vollendung später, aber vor [14] ca. 851 (wegen der Benutzung bei Pseudoisidor) zu fallen. Ob die fertigen Kapitel vor [15] den Dekretalen veröffentlicht worden sind, etwa um, wie die Augustod. (II 9), als [16] Fühler ausgesteckt zu werden, wissen wir nicht.

[17] d) Verfasser, Heimat. Längst hat man in den Capitula, wegen der engen [18] Verwandtschaft nach Methode und Inhalt, eine pars fraudis Isidorianae gesehen [19] (Ballerini, Spittler, Göcke, Phillips, Walter, Richter, Hinschius, Friedberg u.a.); mehr [20] als eine plausible Vermutung ist die Verfasserschaft Pseudoisidors nicht, und wohl mit [21] demselben Recht könnte man auf Benediktus raten. Wenn Lot aus cap. 22, das von [22] dem Titel Primas handelt, auf einen "ohne Zweifel" der Diöcese Metz angehörenden [23] Gegner des Drogo (vicarius Galliarum et Germaniarum 844) als den Verfasser [24] schließt, so ist dies um so willkürlicher, als außer Benediktus (3, 29. 439; vgl. Conc. [25] Afric. c. 6 D.) auch Pseudoisidor den Vikariat des Drogo aufs Lebhafteste bekämpft [26] (Hinschius Kirchenrecht I, 596). Angilrams Kapitel dienten den falschen Dekretalen als [27] Vorarbeit und wurden, wohl spätestens gleichzeitig mit letztern (A 1), als handliche Straf[28]prozeßordnung für das Anklageverfahren gegen Bischöfe zu dem Zwecke ausgegeben, um [29] auch als selbstständiges Schriftchen verbreitet zu werden. Die wahrscheinliche Heimat der [30] so eng mit Pseudoisidor verknüpften Kapitel ist die Kirchenprovinz Reims, wo sie auch [31] zuerst 870 von dem Erzbischof Hinkmar, und zwar mit Bezweifelung der Echtheit ("sen[32]tentiae, quae dicuntur ex Graecis et Latinis canonibus collectae"), erwähnt [33] werden.

[34] IV. Benediktus Levita. Unter diesem Namen erscheint ungefähr gleichzeitig mit [35] Pseudoisidor eine Sammlung angeblicher Kapitularien, die sich für eine auf Befehl des [36] verstorbenen Erzbischofs Otgar von Mainz zusammengestellte Ergänzung der Sammlung [37] echter Kapitularien von Ansegisus ausgiebt und ihr Material vorwiegend dem Archiv der [38] Mainzer Kirche entnommen haben will. Der Verfasser versichert, an den vorgefundenen [39] Texten nichts geändert zu haben. Wie sich Ps. die Veröffentlichung weiterer Dekretalen [40] vorbehalten hatte, so sieht auch Benedikt sein Werk nicht für abgeschlossen an; er fordert [41] andere zur Fortsetzung seiner Sammlung auf.

[42] IV 1. Handschriften. Ausgaben. Die Handschriften unterscheiden sich sehr [43] wenig in der Textgestalt, dagegen sehr erheblich in der Vollständigkeit. Die ganze Samm[44]lung überliefern der Gothanus I 84 saec. X ex., der Vat. Pal. 583 saec. IX vel X [45] (daraus abgeleitet Vat. reg. 974 saec. X vel XI), und der verschollene Bellovacensis, [46] von dem drei junge Abschriften (Vallicell. C 16, Vat. 4982, Vat. reg. 291) vorliegen; [47] relativ vollständig sind ferner die Hss. Paris 4634 saec. IX vel X und 4636 saec. [48] IX ex. Nur einzelne Bücher oder Buchfragmente enthalten die Codd. Abrincatensis 145 [49] saec. XII, Barcinonensis 40 saec. XI, Sangallensis 727 saec. X vel XI, Vat. [50] reg. 447 saec. IX vel X, Paris. 4637 saec. X vel XI; auch die Additionen wurden [51] gesondert abgeschrieben. Exzerpte liegen vor in den Manuskripten von Metz 10. Jahrh., [52] Montpellier H. 137, 11. oder 12. Jahrh., Paris 3839 A 9. Jahrh., 4635, 10. Jahrh., [53] Chartres 11. Jahrh. u.s.w. Häufig erscheint in den Handschriften Benediktus verbunden [54] mit Ansegis, niemals dagegen mit Pseudoisidor oder Angilram.

[55] Die ältesten Ausgaben sind lückenhaft. Tilius wollte seinem Abdruck des Ansegisus [56] (Paris 1548) den Benediktus anfügen, kam aber nur bis Buch II cap. 386. Eines [57] der seltenen Exemplare dieses Abdrucks gelangte in den Besitz von Petrus Pithocus, der [58] seine Vorlage aus zwei Handschriften ergänzte und Paris 1588 (Nachdrucke: 1603, 1613, [59] 1640) herausgab; auch sein Text des Benediktus ist noch unvollständig. Grundlegend [60] und die Textgestalt im wesentlichen abschließend ist die Ausgabe von Steph. Baluzius, [297] Capitularia regum Francorum Tom. I (Paris 1677) col. 801-1232 (mehrfach nach[2]gedruckt, zuletzt in Walters Corpus iuris Germanici antiqui T. II, 1824, p. 491-862; [3] die Praefatio bei Gallandius T. II p. 615-676). Für die Ausgabe der MG Leges [4] II 2 (1837), p. 39-158 (Nachdruck in MSL 97) ist durch Pertz der Gothanus heran[5]gezogen worden. Die metrischen Stücke sind neuerdings von Dümmler in MG Poetae [6] aevi Karol. T. II p. 673 ediert. Mit der Ausgabe in MG Capit. III ist der Unter[7]zeichnete betraut worden.

[8] IV 2. Beschreibung. Das Vorbild der Komposition hat Ansegisus' Sammlung [9] echter Kapitularien (MG Capit. I p. 394-450; vgl. oben Bd I S. 560f.) abgegeben. [10] Aehnlich wie Ansegisus, der Abt von Fontanella, auf eine kurze metrische Vorrede in zwei [11] Distichen und auf eine praefatio in Prosa seine vier Bücher nebst vorangehenden Rubriken[12]verzeichnissen, sowie drei Appendices folgen läßt, so teilt Benediktus, der Levite von [13] Mainz, seine Sammlung der Pseudokapitularien in drei Bücher (als liber quintus, [14] sextus, septimus bezeichnet), sowie vier Additiones; und dem ersten Buche gehen voran [15] a) eine kurze metrische Vorrede in sieben Distichen, b) Incipit sequentium capitu[16]lorum praefatio, ein Vorwort in Prosa über Entstehung, Inhalt und Plan der Samm[17]lung, c) Incipiunt versus de praedictis principibus, ein Lobgedicht in 38 Distichen [18] auf das Haus der Karolinger von Pippin und Karlmann bis herab zu den Söhnen [19] Ludwigs d. Fr. Das erste Stück verweist auf das zweite, dieses auf das dritte. Bedeutende [20] Autoritäten (Roth, Scherer, Brunner) haben angenommen, die genannten drei Einleitungs[21]stücke seien eine erheblich spätere Zuthat, u.a. weil in dem Synodalschreiben von Quierzy [22] 858 sich Irrtümer hinsichtlich der Synode von Lestines fänden, die auf das Fehlen der [23] praefatio noch im Jahre 858 schließen lassen. Demgegenüber hat Maaßen m. E. den [24] durchschlagenden Nachweis erbracht, daß die Stücke von Haus aus die Einleitung zu [25] Benedikts Sammlung bildeten; Hinkmars Irrtum vom Jahre 858 ruht auf flüchtiger [26] Lektüre oder auf Gedächtnisschwäche; auch hätte, wie man vielleicht Maaßens Gründen [27] beifügen darf, die Kongruenz mit Ansegis ursprünglich eine bedeutende Lücke aufgewiesen, [28] wenn zuerst die Präambeln fehlten.

[29] Mit kluger Berechnung (s. u. IV 5 a. E.) hat Benedikt an die Spitze seines ersten [30] Buches drei echte Texte aus dem Briefwechsel des Bonifatius von Mainz gestellt, nämlich [31] den Brief des Papstes Zacharias (J. 2275) vom 31. Oktober 745 an den Klerus und [32] die weltlichen Großen in Gallien und in den fränkischen Provinzen mit der Anerkennung [33] eines Konzils des Bonifatius (von 745), sodann das Konzil vom 21. April 742 (sog. [34] Concilium Germanicum), drittens die andere von Karlmann gehaltene Reichssynode zu [35] Lestines vom 1. März 743.

[36] Innerhalb der drei Bücher und der zwei letzten, hier allein in Betracht kommenden [37] Additionen folgen sich die einzelnen Kapitel (zusammen 1721, alle Anhänge mitgerechnet) [38] ohne sachliche oder historische Ordnung. In dieser scheinbaren Planlosigkeit steckt natürlich [39] der Plan, die Entdeckung der in das Chaos eingestreuten Fälschungen zu erschweren. [40] Übrigens haben vielfach die einer und derselben (echten) Quelle entlehnten Kapitel die Ord[41]nung des Originals (oder auch eine Inversion dieser Ordnung) festgehalten, so daß sich [42] nach der Provenienz Reihen und Mischreihen, welch letztere aus einer Mehrheit von Vor[43]lagen gebildet sind, unterscheiden lassen. Nicht mit Unrecht kann das Werk Benedikts, [44] abgesehen von den neuen Figmenten und den Interpolationen, als eine rohe Vereinigung [45] von Kollektaneen bezeichnet werden.

[46] Die einzelnen Kapitel sind nach Ansegisus' Rezept mit Inhaltsangaben versehen. [47] Diese Rubriken gehören zum Teil schon den Originalen, zum Teil erst Benedikt an. Zu [48] Rubrikenverzeichnissen zusammengefaßt, werden sie vor den einzelnen Büchern wiederholt; [49] auch hier war Ansegis' Vorgang maßgebend.

[50] Mit Urheberangaben, sei es echten bezw. richtigen oder falschen, ist Benedikt ver[51]hältnismäßig sehr sparsam. Der Mangel der Inskriptionen vor den einzelnen Stücken [52] hatte zunächst nichts Auffälliges an sich, da auch bei Ansegis die Herkunft der Kapitel [53] nicht näher bezeichnet war. Für diese Nachahmung des Abtes von Fontanella hatte Benedikt [54] seine guten Gründe (unten IV 3); er wäre auch in der Auswahl der Namen weit mehr [55] beschränkt gewesen als Pseudoisidor, der nur keck zuzugreifen brauchte.

[56] Manche Kapitel, die wörtlich oder fast wörtlich gleichlauten, finden sich wiederholt [57] oder mehrfach wiederholt; so sind in Buch III mehr als 100, in Add. IV. mehr als [58] 90 Kapitel nochmals aufgenommen. Benedikt (praef.) will glauben machen, daß ihn Zeit[59]mangel an der Emendation der in seinen Materialien vorgefundenen duplicata vel [60] triplicata gehindert habe. In Wahrheit entspringen die Wiederholungen, wie bei [298] Pseudoisidor (I 5 B), kluger Berechnung; wo die Tendenz das Wort hat, will sich der [2] Autor durch Massenwirkung auch den Schwerhörigen vernehmbar machen, und wo Reform [3] oder Einschärfung nicht beabsichtigt ist, soll die Fülle des Stoffs die Hülle der Fälschungen [4] abgeben.

[5] Von den Additionen ist die erste, die nur in wenigen Handschriften mitabgeschrieben [6] wurde, eine Wiedergabe des Aachener Capitulare monasticum vom 10. Juli 817 (MG [7] Cap. I, 343); die Add. I. wird in Benedikts praefatio als Schlußpartie des 3. Buches [9] angekündigt, und sie wurde auch vereinzelt in Handschriften diesem Buche zugezählt. Die [10] zweite Additio deckt sich mit c. 35-62 der von der Reformpartei erstatteten Episco[11]porum ad Hludowicum imp. relatio vom August 829 (MG Cap. II, 39-51); diese [12] capitula sollen nach ihrer Überschrift als "postmodum a fidelibus reperta" inseriert [13] sein. In der dritten Additio sind wenige echte Kapitularien mit vielen falschen nach [14] derselben Methode wie im Hauptwerk durcheinander gemengt. Besondere Eigentümlichkeiten [15] weist die vierte Additio auf. Aus einem größeren Quellenkreis werden 170 Exzerpte, [16] die, häufiger als in den "Büchern" und Pseudoisidor nicht nur hierin sich annähernd, [17] mit Inskriptionen (teils richtigen, teils unrichtigen) versehen sind, ebenfalls in wirrer Folge [18] zusammengewürfelt; in ihrer Überschrift nimmt Pseudo-Karl d. Gr. selbst das Wort und [19] spricht: Sequentia quaedam capitula ex sanctorum patrum decretis (darunter [19] pseudoisidorische Dekretalen, s. unten IV 9 b) et imperatorum edictis colligere cura[20]vimus atque inter nostra capitula, lege firmissima tenenda, generali consultu [21] Erchembaldo cancellario nostro inserere iussimus.

[22] IV 3. Quellen. In der Vorrede, wo der Verfasser seine Zuverlässigkeit auf Kosten [23] des Ansegisus unverfroren herausstreicht, versichert Benedikt, seine Sammlung (Buch I-III) [24] enthalte Kapitularien Pippins, Karls d. Gr. und Ludwigs d. Fr., die von Ansegisus über[25]sehen oder ausgeschlossen worden seien; von anderen Quellen sollen nur benutzt sein [26] die drei Stücke an der Spitze des 1. Buchs (s. oben), die dem Pentateuch entlehnten [27] Kapitel 2, 1-53 und die meist aus der Dionysio-Hadriana angeblich auf Befehl Karls [28] von Bischof Paulinus, von Alkuin (Albinus) und von anderen Magistern ausgezogenen [29] Kapitel 3, 1-122. Das oben erwähnte Schweigen Benedikts über die Herkunft der [30] meisten Kapitel soll sich also der Leser dahin deuten, daß sie als echte Reichsgesetze an[31]gesehen werden wollen.

[32] In Wahrheit besteht Benedikts Sammlung nur zum Teil, etwa zu einem Viertel, [33] aus echten Kapitularien. Immerhin und begreiflicherweise sind sie viel energischer heran[34]gezogen als bei Pseudoisidor; die Benutzung reicht f bis zum Jahr 596 (Childe[35]berti II. Decretio) und herunter bis zum Jahr 829. Zahlreiche Kapitularientexte haben [36] sich aber Interpolationen gefallen lassen müssen. Der Kapitularienstoff, über den der [37] Fälscher verfügt, geht zum Teil über das Material des Ansegisus hinaus. Wo dem [38] Sammler neben Ansegisus die Originale zur Verfügung standen, hat er bald jenen, bald [39] diese bevorzugt, wie ja auch Pseudoisidor, wo ihm eine Zwischenquelle fließt, sich neben [40] ihr an die Originale hält. -- In ihrer überwiegenden Masse sind Benedikts Kapitularien [41] unecht. Seine Pseudokapitularien hat sich Benedikt nur zum kleinsten Teil frei erdacht; [42] die meisten geben echte, namentlich kirchliche Quellen wieder, die unter Verschweigung ihrer Her[43]kunft zu fränkischen Reichsgesetzen umgefälscht und dabei vielfach der Interpolation (Kürzung, [44] Erweiterung, Veränderung) unterzogen werden. Das einzelne Kapitel bei Benedikt repro[45]duziert in der Regel nur ein Exzerpt aus einer einzigen Quelle; ausnahmsweise wird [46] auch bei ihm in Pseudoisidors Mosaikmanier gearbeitet.

[47] Um den Nachweis der benutzten Quellen hat sich das Hauptverdienst Etienne Baluze [48] erworben. Knusts teilweise verdienstliche Nachträge bedürfen strenger Nachprüfung und [49] lassen immer noch für Ergänzungen Raum.

[50] Über das Verhältnis Benedikts zu Pseudoisidor und dessen Materialien ist erst unten [51] IV 9 zu sprechen; von seiner Benutzung der pseudoisidorischen Hispana von Autun war [52] oben II 9 die Rede, und seine Verschlingung mit Angilram ist oben III b berührt. Die [53] fälschlich für Kapitularien ausgegebenen echten Stücke hat Benedikt in der Mehrzahl [54] demselben Quellenrepertoir entlehnt, aus dem auch Pseudoisidor unmittelbar oder mittelbar [55] geschöpft hat (Bibel, Konzilien, Dekretalen, irische Kanonensammlung, römisches Recht, [56] leges barbarorum, Bußbücher, Kirchenväter und spätere theologische Litteratur, Schreiben [57] von Bischöfen). Wenn Benedikt mit seinem Quellenkreis einerseits hinter dem falschen [58] Isidor manchfach zurückbleibt, was hier im einzelnen nicht gezeigt werden kann, so hat er [59] ihn auf der andern Seite nicht selten überschritten. Von Konzilien z.B. benutzt Benedikt [60] im Gegensatz zu Pseudoisidors Dekretalen: Concilia Ancyranum 314, Araus. I. 441, [299] Arelatense 813, Arvernense I. 535, Augustodunense (Leudegarii episcopi Aug.) [2] 663-680, Aurelianense I. 511, Autissiodor. 573-603, Bracarense II. 572, [3] Cabilonense 813, Carthaginense II. und V. (Hisp.), Epaonense 517, Ephesinum [4] 431, Germanicum 742, Ilerdense 523, Matisconense I. 583 und II. 585, [5] Parisiense V. 614, S. Patricii synodus altera, Concc. Remens. 627-630 [6] und 813, Tarraconense 516, Toletanum I. 398 und VII. 646, Turonenso II. [7] 567 und 813, Valentinum 374, Vasense I. 442, endlich eine burgundische Synode [8] um 800-840 (von mir rekonstruiert NA 29, 308). Von Kanonensammlungen hat [9] er außer den bei Pseudoisidor benutzten Kollektionen die Breviatio canonum des [10] Fulgentius Ferrandus vor sich. Von römischem Recht, das er stärker als Pseudo[11]isidor ausbeutet, benutzt Benedikt außer dem Breviar mit einem vervollständigten 16. Buch [12] des Theodosianus (vgl. 2, 366 constitutio ad Ablabium) und außer den Epito[13]mae Aegidii und Parisina des Ferneren die const. Theodosii II. et Valent. III. [14] ad Albinum 430 (2, 99; Haenel Corp. legum p. 241 b), eine Konstitution von [15] Valentinian und Marcian 452 und namentlich, was Conrat ermittelt hat, die Summa [16] de ordine ecclesiastico, einen Auszug aus Julians Epitome Novellarum. Außer [17] der lex Wisigothorum exzerpiert Benedikt eine kirchliche Bearbeitung des baierischen [18] Gesetzes (die sog. lex Baiuw. canonice compta). Eine von Pseudoisidor über[19]haupt bei Seite gelassene Quellengruppe sind die Capitula episcoporum; [20] Benedikt hat für seine Zwecke brauchbar gefunden das Capitulare primum und alte[21]rum des Bischofs Theodulf von Orléans, sowie verlorene Diöcesanstatuten, die (vgl. [22] meine Studien) aus Benedikt und den Capitula Frisingensia wiederhergestellt werden [23] können. Sogar die Formulae imperiales (MG Form. p. 296) sind von Benediktus [24] fruktifiziert worden. -- Die hauptsächlichsten Zwischenquellen für Benedikt bilden, ähnlich [25] wie für Pseudoisidor, die Hispana (von Autun), die Dionysio-Hadriana, die Epitome [26] Hadriani, die Quesnelliana, der Briefwechsel des Bonifatius von Mainz u.s.w.; [27] andere Zwischenquellen harren noch der Ermittelung. Über den von Benedikt angegebenen [28] Fundort des Materials s. unten IV 4.

[29] Trotz aller Eingriffe in den Text der echten Vorlagen ist Benedikts Verarbeitung der [30] Quellen eine schwächliche; nur selten hat er sich bewogen gefunden, die benutzten, oft gar [31] nicht im Stil der Frankenkönige redenden Texte in die Form von Kapitularien umzu[32]gießen; in der Anpassung der Fälschungen an die echten Vorbilder ist Pseudoisidor [33] zweifellos der größere Künstler. Immerhin bewies Benedikt bei der Auswahl der Quellen [34] und bei der Redaktion seiner Figmente soviel Verständnis für den nüchtern sachlichen Stil [35] der fränkischen Kanzleien, daß seine Kapitel sich klarer und juristisch weit präziser lesen als [36] die oft verschwommenen, dem Schwulst spätrömischer Rhetorik nacheifernden Dekretalen [37] Pseudoisidors.

[38] IV 4. Entstehungszeit und -Ort. a) Zeit. Sind die einleitenden Distichen [39] vom Verfasser selbst gleichzeitig mit seinen drei Büchern veröffentlicht (oben IV 2), so ergiebt [40] sich aus den Versen als terminus post quem für die Vollendung der 21. April 847 [41] (so zuerst Hinschius; zustimmend Wasserschleben, Dove, Dümmler, Herrmann, Walter-[42]Gerlach, Ranke, Langen, Scherer, Lot u.a.). Denn während der dichtende Benedikt von [43] lebenden Personen im Präsens redet (Versus de principibus: Hludowicus . . . imperat, [44] Hlotharius . . . vehit, Karolus . . . retentat), spricht er von Verstorbenen durchweg [45] in der Vergangenheit (a.a.O.: Pippinus . . . micuit, Karolus . . . rexit, Hludo[46]wicus . . . consuluit), und so auch von dem Mainzer Erzbischof Otgar, dessen Todes[47]tag der 21. April 847 ist (metrische Vorrede: Autcario demum, quem tunc Mogontia [48] summum Pontificem tenuit). Gegen dieses Argument können die schwachen Einwen[49]dungen von Simson, nach dem die Verse den Charakter einer auch von der Vergangenheit [50] im Präsens redenden Inschrift an sich tragen sollen, natürlich nicht aufkommen. Auf die [51] Zeit nach 843 führen die in dem Lobgedicht besungenen derzeitigen Herrscher Ludwig der [52] Deutsche, Kaiser Lothar und Karl der Kahle, auf die Zeit nach Juni 846 (Reichstag von [53] Epernay) die oben I 4. I 5 a. E. angestellten allgemeinen Erwägungen (so schon Weiz[54]säcker). Der terminus ante quem läßt sich nicht genauer bestimmen; er verschwimmt [55] in die Jahre 848-850 hinein, vgl. auch unten IV 7. 9. -- Die vierte und relativ [56] jüngste Additio fällt noch vor die Veröffentlichung der pseudoisidorischen Dekretalen. [57] Sonach werden die Additionen ungefähr gleichzeitig mit dem Hauptwerke ausgegeben sein [58] (a. M. Baluze, Wasserschleben). Ob die drei Bücher (nebst Add. I. ?) zunächst selbst[59]ständig veröffentlicht worden sind oder ob Benedikts große Fälschung alsbald im vollen [60] Umfange an die Öffentlichkeit trat, können wir nicht wissen. Auch wenn die Veröffent[300]lichung auf einmal erfolgt sein sollte, kommt doch mindestens der Additio quarta eine [2] relative Posteriorität zu (an eine zeitliche denken z.B. Scherer, Conrat): erst bei ihrer [3] Zusammensetzung verfügte Benedikt über die falschen Dekretalen (mit einem Text avant [4] la lettre), während sich in sämtlichen vorhergehenden Teilen seiner Arbeit keine textlichen [5] Spuren davon finden.

[6] b) Als Abfassungsort der falschen Kapitularien hat bis vor einem Menschenalter [7] unbezweifelt Mainz gegolten. Benedikts metrischer Prolog erzählt nämlich, wie bereits [8] bemerkt ist, daß der Levite auf Befehl des Erzbischofs Otgar von Mainz der Sammlung [9] des Ansegis die drei neuen Bücher hinzugefügt habe, und in der praefatio behauptet der [10] Sammler: haec capitula . . . in diversis locis et in diversis scedulis . . . spar[11]sim invenimus, et maxime in sanctae Mogontiacensis metropolis ecclesiae [12] scrinio a Riculfo (gest. 813; über ihn s. auch Ben. 3, 281) eiusdem sanctae sedis [13] metropolitano recondita et demum ab Autgario secundo eius successore . . . [14] inventa repperimus, quae in hoc opusculo . . . inserere maluimus. Benedikt [15] hatte das unerhörte Glück, mit diesen erlogenen Behauptungen über den Schauplatz seiner [16] Wirksamkeit und über den Hauptfundort seiner Materialien mehr als 8 Jahrhunderte hin[17]durch vollen Glauben zu finden, halben Glauben sogar noch bei Wasserschleben, Hinschius [18] (zweifelnd), Dove und neuestens (1903) bei Lot, die wenigstens den Anfang des Opus [19] nach Mainz verlegen, während allerdings die Vollendung bezw. Veröffentlichung nach dem [20] Tode Otgars in Westfranken (Reims) erfolgt sein soll. Ein notorischer Fälscher wie Bene[21]dikt wird uns so wenig auf seine Spur verhelfen, wie etwa ein Einbrecher seine Visiten[22]karte am Thatort zurückläßt. Gerade darum, weil Benedikt, um die Entlarvung des Be[23]trugs zu erschweren, den Verdacht nach Mainz ablenkt, ist Mainz der Entstehungsort nicht. [24] Diese vor der Kritik allein stichhaltige Folgerung erhält soviel anderweitige Unterstützung, [25] daß nichts sicherer sein dürfte als die neuere, von Noorden und Roth begründete, von [26] Simson, Brunner, Maaßen, Scherer, Lurz, Gietl, Hauck u.a. noch entschiedener vertretene [27] Ansicht, Benedikt habe mit Mainz nicht das Mindeste zu schaffen. Benedikts Bekämpfung [28] der Chorbischöfe wäre auf ostfränkischem Boden nicht zu verstehen (oben I 4 b β a. M. [29] Lot, der in bedenklicher Beweisführung die Kapitularien für eine Mainzer Oppositions[30]schrift gegen Hraban erklärt), ebensowenig seine Stellungnahme gegen die Säkularisationen; [31] und Erzbischof Hraban von Mainz (847-856) hat die angeblich an seinem Sitz, angeblich [32] auf Befehl seines Vorgängers gefälschten Kapitularien nicht gekannt. Der sogenannte [33] Mainzer Levite ist, worauf Brunner aufmerksam gemacht hat, in der Geographie seiner Heimat [34] so schwach beschlagen, daß er nicht einmal weiß, auf welcher Seite des Rheins die Stadt [35] Mainz liegt; er dichtet nämlich Ludwig den Deutschen also an: Hludowicus enim fluvii [36] cis litora Reni Imperat et gentes comprimit ecce feras, und doch waren die von [37] der Kultur noch nicht beleckten Stämme und der Hauptteil von Ludwigs Reich rechts[38]rheinisch, also von Mainz aus gesehen trans litora Reni. Unbedenklich ist der heute [39] herrschenden Meinung beizutreten, wonach Benedikts Werk Westfranken angehört; dorthin [40] weisen u.a. die Feindseligkeit gegen das Institut der Chorbischöfe, die frühesten Benutzungen [41] und die überwiegende Verbreitung (unten IV 7). Die nahen Beziehungen zwischen Bene[42]dikt und Pseudoisidor (unten IV 9) führen speziell zu der zwar nicht gesicherten, aber [43] wahrscheinlichen Annahme, daß auch die Pseudokapitularien in der Reimser Erzdiöcese ge[44]sammelt und herausgegeben sind (so Roth u.a.). Die Bekanntschaft mit ostfränkischem [45] Material (Wormser und Mainzer Synoden, Briefe des Bonifatius; Lex Baiuwariorum?) [46] in Reims macht keine unüberwindlichen Schwierigkeiten; die Epistolae Bonifatii z.B. [47] sind auch Hinkmar von Reims bekannt.

[48] Ist Benedikt nie in Mainz gewesen, so haben auch die scedulae des Archivs der [49] Mainzer Kirche nur in der Phantasie des Betrügers und der Betrogenen existiert. Für die [50] ungemeine Klugheit des Fälschers zeugt es, wie er sich für den (nicht wahrscheinlichen) Fall [51] der Durchsuchung des Mainzer Archivs und für deren teilweise negativen Erfolg eine Hinter[52]thür (in diversis locis!) offen zu halten weiß.

[53] IV 5. Inhalt und Tendenzen. Soweit sich Benedikts Sammlung aus echten [54] Kapitularien und aus anderem dem geltenden Recht gegenüber unverfänglichen Stoff zu[55]sammensetzt, berührt sie eine solche Menge von Materien, daß eine Aufzählung an diesem [56] Orte sich verbietet. In der Stoffbeherrschung ist Benedikt weit vielseitiger als der auf ein [57] Thema beinah eingeschworene Dekretalenfälscher; das Kapitularienwerk gleicht viel eher [58] einem Kompendium des Kirchenrechts als die Kanonensammlung Pseudoisidors. Auch [59] Gegenstände des rein weltlichen Rechts werden in gewissem Umfange behandelt. Der prak[60]tischen Verwendbarkeit von B.s Rechtsbuch mußten freilich die zahlreichen Widersprüche, an [301] denen es, nicht anders als Ps., krankt, ziemlichen Abbruch thun. Mit der Aufnahme des [2] tendenzfreien (nur etwa durch Zuweisung an die Frankenkönige formell umgewandelten) [3] Materials mag der Sammler nebenbei die Einschärfung geltenden Rechts den herrschenden [4] Mißbräuchen gegenüber bezweckt haben; in erster Linie aber sollte die Aufhäufung harm[5]loser Stücke als Emballage dienen für die Interpolationen, freien Erdichtungen und in [6] böser Absicht zu Capitularia hergerichteten Fremdtexte, aus denen die wahren Tendenzen [7] Benedikts mit zweifelsfreier Sicherheit sich ermitteln lassen.

[8] Die Hauptideen Pseudoisidors finden sich bereits bei seinem Geistesverwandten Bene[9]dikt und zwar zum Teil (Primat, exceptio spolii, Chorbischöfe, Reinigungseid) in einem [10] weniger fertigen Stadium der Entwickelung, so daß dem Werke Benedikts wie die zeitliche, [11] so auch die innere Priorität vor den falschen Dekretalen zukommt. a) Gleich Pseudoisidor [12] hat auch Benedikt das Bestreben, die Anklage und Verurteilung der Kleriker, insbesondere [13] Bischöfe, aufs Äußerste zu erschweren. Die Begründung des Strafprozeßverhältnisses, der [14] ein Güteverfahren voranzugehen hat, wird durch maßlose Anforderungen an die Quali[15]täten des Gerichts und der Parteien für die Regel der Fälle beinahe unmöglich gemacht. [16] Das Gericht, das die Anklage gegen einen Bischof untersuchen soll, muß aus seinen sämt[17]lichen Komprovinzialbischöfen unter dem Vorsitz eines Primaten oder Metropoliten bestehen, [18] und die als Strafgericht fungierende Synode muß auf Grund päpstlicher Ermächtigung [19] berufen sein. Der Ankläger, der bei falscher Anklage Bestrafung zu gewärtigen hat, muß [20] rechtgläubig, freigeboren und von gutem Ruf und Wandel sein, auch seine Unver[21]dächtigkeit durch öffentliche Urkunden nachweisen; wer einen Bischof anklagen will, [22] muß ihm gleichstehen, also mindestens selbst Bischof sein, während niedere Kleriker und [23] vollends Laien von der Anklagebefugnis ausgeschlossen sind. Der Angeklagte ist durch die [24] exceptio spolii geschützt, indem der Einlassung auf die Klage die Restitution abgesetzter, [25] vertriebener oder beraubter Bischöfe voranzugehen hat. Ist trotz dieser Schranken die An[26]bringung der Anklage gelungen, so giebt Benedikt dem Angeklagten die wirksamsten Hilfen, [27] damit die Prozeßsituation sich nicht zu seinen Ungunsten wende. Die Untersuchung ist in [28] Gegenwart beider Parteien zu führen. An den Beweis werden strenge Anforderungen [29] gestellt; gesteht der Beklagte nicht, so muß er durch Zeugen überführt werden, die glaub[30]würdig, aus eigner Kenntnis unterrichtet, guten Rufs sein müssen und mit dem Ankläger [31] nicht verwandt sein dürfen. Die Appellation an ein höheres Gericht, insbesondere an den [32] römischen Pontifex, steht dem Angeklagten offen nicht nur nach dem Urteil, sondern auch [33] vorher, wenn ihm der Richter wegen Befangenheit verdächtig erscheint. b) Gegen die Macht[34]stellung der Provinzialsynoden und der Metropoliten richten sich die Sätze, daß zur Be[35]rufung und für die Beschlüsse aller Synoden päpstliche Zustimmung gefordert, dem päpst[36]lichen Stuhl die ausschließliche Kompetenz zur definitiven Entscheidung von causae maiores, [37] namentlich von iudicia episcoporum beigelegt, endlich über den Metropoliten der Primas [38] gesetzt wird. c) Das verhaßte Institut der Chorbischöfe wird von Benedikt dadurch be[39]kämpft, daß er bald seine Vernichtung verlangt, bald durch wesentliche Beschränkung ihrer [40] Befugnisse die Landbischöfe unschädlich zu machen sucht. d) Gegen die räuberischen Säku[41]larisationen macht Benedikt seinem Herzen in langen Ausführungen Luft, und schon in [42] dem Lobgedicht auf die Karolinger singt er: Namque patrant multi funestas sepe [43] rapinas, Nonnulli violant templa dicata Deo. Andererseits verschmäht es der Fäl[44]scher nicht, durch willkürliche Erhöhung des Abgabensatzes (Add. IV. 132) die kirchlichen [45] Einkünfte zu erhöhen. e) Auf dem Gebiete des Eherechts hat er schöpferisch gewirkt, z.B. [46] durch Bekämpfung der Heiraten innerhalb der Sippe (vgl. die schöne Studie von Scherer, [47] 1879). -- Die Emanzipation der Kirche von der Staatsgewalt und die Erhebung der [48] kirchlichen Macht über die weltliche erstrebt Benedikt auf den beiden am heißesten um[49]strittenen Gebieten: f) dem Staat soll die weltliche Gerichtsbarkeit über Kleriker völlig [50] entzogen und umgekehrt den Bischöfen konkurrierende Gerichtsbarkeit auch in Rechtsstreitig[51]keiten unter Laien verschafft werden; g) die weltlichen Gesetze, die dem kirchlichen Recht [52] widersprechen, sind nichtig (Ben. 3, 346: Constitutiones contra canones et decreta [53] praesulum . . . nullius sunt momenti, = Angilr. c. 36; Add. III. 18: Lex im[54]peratorum non est supra legem Dei, sed subtus; exorbitante Sätze, die in dieser [55] Form zu wiederholen Pseudoisidor, oben I 5 B g, nicht den Mut gefunden hat; Papst [56] Nikolaus I. denkt ähnlich wie Ben., ohne es zu sagen, vgl. Hauck 1904). Hingegen versteht [57] es sich von selbst, daß den König, der die canones verletzt oder ihre Verletzung duldet, das [58] Anathem trifft, und daß der Kaiser nichts gegen die mandata divina unternehmen darf [59] (Ben. 1, 402 = Pseudoisidor p. 137).

[60] Bei dieser Stellungnahme Benedikts zur Staatsgesetzgebung mutet es auf den ersten [302] Blick eigentümlich an, wenn wir ihn sein Reformprogramm dadurch stützen und fördern [2] sehen, daß er mit seiner groß angelegten Fälschung den Anschein zu erwecken sucht, als [3] ob die Forderungen der jungkirchlichen Partei bereits in den Kapitularien Pippins, Karls [4] d. Gr. und Ludwigs d. Fr. ihre Anerkennung gerade seitens der weltlichen Legislative [5] gefunden hätten. Setzte sich nun aber der Fälscher nicht in Widerspruch mit den Grund[6]anschauungen seiner Partei, wenn er Königsgesetze, denen das kirchliche Gebiet eigentlich [7] verschlossen sein sollte, in den Dienst kirchlicher Reformen nahm? Aus diesem Dilemma [8] hat sich Benedikt mit genialem Raffinement herausgezogen. Nach seiner Theorie kommt [9] weltlichen Gesetzen auf kirchlichem Gebiet nur soweit Geltung zu, als sie von der geist[10]lichen Gewalt bestätigt sind. Er mußte also den Leser glauben machen, daß die von [11] ihm kompilierten fränkischen Kapitularien durchweg vom Papste oder von kirchlichen Syno[12]den anerkannt seien. Dieses Ziel suchte er auf dreifachem Wege zu ereichen. Zum ersten [13] mittels Induktion in der Vorrede und durch Voranstellung der ersten drei Stücke seiner [14] Sammlung (oben S. 297,29). Hier soll dem Leser durch eklatante Beispiele (die [15] beiden Reichssynoden Karlmanns 742. 743; ein drittes Konzil gehalten auf Veranlassung [16] des Papstes Zacharias und unter Mitwirkung des Bonifatius als päpstlichen Vertreters) [17] ein verallgemeinernder Analogieschluß nahegelegt werden. Der erklärte Zweck der Auf[18]nahme jener beiden kanonisch gehaltenen Synoden ist (praef.): ut agnoscant omnes [19] haec . . . principum capitula maxime apostolica auctoritate fore firmata. -- [20] Zum zweiten durch häufige, ausnahmslos schwindelhafte Einzelversicherungen, wonach [21] weltliche Anordnungen die kirchliche Bestärkung erfahren haben (utriusque ordinis vi[22]rorum assensu roborata [praef.]). So z.B. 2, 112, wo dem Interpolator für den [23] Schutz der kirchlichen Privilegien die lex oder legum auctoritas der echten Vorlage nicht [24] genügt, der lex vielmehr singuli reges vel episcopi ceterique rectores untergeschoben [25] werden; so 3, 260. 423 (vgl. 2, 121), wo die Kapitularien Karls d. Gr. gegen die Chor[26]bischöfe von Leo III., und 2, 383, wo ein Ingelheimer Kapitular Ludwigs vom Papst [27] und einer geistlich-weltlichen Synode bestätigt sein sollen. So insbesondere in der häufiger [28] mit Quellenangaben versehenen Additio IV., wo schon im Eingang das System des ius [29] utrumque wieder vorgeführt und bei den Einzelcitaten mit Sorgfalt verhütet wird, [30] daß Sätze weltlichen Rechts ohne kanonische Krücke aufmarschieren (Add. IV. 26 [röm. [31] Recht]: 32 [ebenso]: ex sinodalibus statutis et imperatorum edictis; 74 i. f. [32] [ebenso]: ex dictis episcoporum et imperatorum Theodosii et aliorum). Solche [33] Entsäkularisierung weltlicher Normen teilt übrigens Benedikt mit der Hispana von Autun [34] (Conc. Tolet. III. c. 14) und mit Pseudoisidor (oben S. 273,60). -- Zum dritten [35] endlich rettet Benedikt die Souveränität der kirchlichen Gesetzgebung im Schlußkapitel von [36] Buch III durch eine generelle Berufung auf die freilich nur im Bureau des Fälschers selbst [37] zugänglichen autentica, d.h. die Originalakten der im Beisein päpstlicher Legaten gehal[38]tenen Königssynoden, aus denen erhelle, daß maxime trium ultimorum capitula isto[39]rum librorum (d.h. eben die Stücke von Benedikts Sammlung) apostolica sunt [40] cuncta auctoritate roborata. Vgl. im allg. Maaßen 1892.

[41] IV. 6. Verfasser. "Post Benedictus ego ternos levita libellos Adnexi" -- [42] so führt sich der große Fälscher nach Namen und Stand in dem metrischen Prologe ein. [43] Daß er allen Grund hatte, nicht nur zwischen sein wahres westfränkisches und das angeb[44]liche Mainzer Domizil eine Entfernung von etlichen hundert Kilometern zu legen, sondern [45] auch seine interessante Person in ein nicht zu lüftendes Pseudonym zu hüllen, bedarf keiner [46] weitern Ausführung. Trotzdem ist bis auf die neuere Zeit in gläubiger Naivetät der [47] Diakon Benediktus für eine leibhaftige historische Persönlichkeit genommen worden. Richtig [48] hat zuerst Roth erkannt, übrigens ohne sofort durchzudringen, daß es einen Diakon Bene[49]dikt, der die Kapitularienfälschung betrieben hätte, niemals und nirgends gegeben hat. Da [50] auch ein Benedictus, mit dem der Fälscher sich identifiziert sehen möchte, nicht existiert hat, [51] so ist es unsinnig, von "Pseudo-Benediktus" zu sprechen. Wer sich unter dem Pseudonym [52] verbirgt, ist völlig unbekannt (über eine ungegründete Vermutung von Langen s. oben [53] I 6 B a, über Leodald von Le Mans oben I 6 B b; Lot denkt an einen in Mainz [54] oder Lothringen zu suchenden Gegner des Hraban von Mainz, eine ganz unwahrscheinliche [55] Hypothese). Die nahen Beziehungen Benedikts zu den übrigen sog. pseudoisidorischen [56] Fälschungen (unten IV 9) zwingen dazu, den Kapitularienfälscher im pseudoisidorischen [57] Lager zu suchen (unten V 1, wo auch die Frage der Identität von Benedikt und Pseudo[58]isidor zu erwägen sein wird).

[59] Für die Additionen, von denen die erste Benedikt, die letzte Karl d. Gr. (oben [60] IV 2) beigelegt wird, während Add. II. und II keinen Autor namhaft machen, gingen [303] schon früh die Ansichten über die Verfasserschaft auseinander. Nach den einen (Sirmond, [2] Knust) sollte Benediktus der Kompilator aller Additionen sein, nach andern (Baluze) sind [3] sie spätere Zugaben (vgl. oben IV 4) von fremder Hand. Scherer plaidiert dafür, min[4]destens Add. III. dem Benedikt selbst zuzuschreiben. Hinschius (auch Friedberg; a. A. Langen) [5] läßt die Add. I.-III. von Benedikt oder einem Andern, Add. IV. vermutungsweise von [6] Pseudoisidor verfaßt sein. Meiner Meinung nach besteht kein zwingender Grund, bei dem [7] vierten Anhang einen Verfasserwechsel eintreten zu lassen; s. im übrigen unten V 1.

[8] IV 7. Benutzung und Reception. Etwa zehn Jahre nach Entstehung der kühnen [9] Fälschung begegnet deren älteste Benutzung (außerhalb des pseudoisidorischen Kreises) in [10] dem Kapitulare von Quierzy 14. Februar 857; arglos werden hier als "capitula domni [11] Karoli et domni Hludowici imperatorum" von König Karl II. neben den echten [12] die falschen Kapitularien citiert (MG Capit. II p. 290sq.). Auch die Folgezeit stellt in [13] Synodalakten (zuerst in dem von Hinkmar verfaßten Schreiben der Synode von Quierzy [14] 858; ferner z.B. Synode zu Hohenaltheim 916), in Gesetzen (Kapitularien von 860, 862, [15] 864, 873, 874, 920), in der Litteratur (so Hinkmar; Libelli de lite imp. et pontif.) [16] und in Rechtssammlungen (s. u.) die Kapitularien des Benediktus denen des Ansegisus [17] ebenbürtig zur Seite. Der Einfluß Benedikts, der in Westfranken weiter reichte als in [18] Ostfranken oder Italien, kann sich aber nicht entfernt mit der Wirkung Pseudoisidors ver[19]gleichen.

[20] In den systematischen Kanonensammlungen vom 9. bis ins 12. Jahrhundert haben [21] die Pseudokapitularien in nicht unerheblichem Umfang Berücksichtigung gefunden. Schon [22] im J. 858 excerpierte Herard, Erzbischof von Tours, aus ihnen (einschließlich der Addi- [23] tionen) und aus Ansegis seine (140) Capitula. Einen auf kirchliches Strafrecht sich be[23]schränkenden Auszug in 11 Titeln (aus lib. I-III) fertigte Isaak, Bischof von Langres [24] (gest. nach 878); als Autor seiner Kapitel giebt er in bewußter Fälschungsabsicht (a. M. [25] Hinschius, Kirchenrecht V, 722, N. 2) keinen geringern als den Apostel der Deutschen an, [26] der sie als päpstlicher Legat zusammen mit Karlmann auf zwei Synoden abgefaßt habe, [27] wozu im J. 742 ihre Bestätigung durch Papst Zacharias gekommen sei. Aus Isaak [28] schöpfen die Kapitel "Ex decretis Bonifacii legati" in der Kanonensammlung von [29] Térouane; direkt auf Benedikt fußt das sog. Capitulare incerti anni datum in synodo, [30] cui interfuit Bonifacius apostolicae sedis legatus (9.-12. Jahrhundert). Von [31] andern Auszügen war oben IV 1 die Rede. Bei Regino finden sich 5 Citate, in den An[32]hängen zu Regino noch 7 weitere. Etwa gleichzeitig (Beginn des 10. Jahrh.) ist die [33] Aufnahme Benediktischer Kapitel in die Sammlung des Cod. Ambros. A 46 inf. (Ober[35]italien?). Von den spätern Sammlungen mögen nur die des Burchard von Worms, des [36] Anselm von Lucca und namentlich die des Ivo von Chartres, der den Benedikt gründlich [37] ausgebeutet hat, Erwähnung finden. Noch im Dekret Gratians sind Benedikts Fälschungen [38] recipiert worden.

[39] IV 8. Geschichte der Kritik. Merkwürdig lange, über 700 Jahre, hat es ge[40]dauert, bis man an die Versicherung Benedikts, seine Sammlung bestehe im wesentlichen aus [41] Kapitularien der Frankenkönige, die kritische Sonde anlegte. Als der erste hat Pierre [42] Pithou in seiner Ausgabe (1588) einem großen Teil von Benedikts Material den Charakter [43] echter Kapitularien abgesprochen. Er ist damit zwar bei Blondel (1628) und Conring [44] (1643), nicht aber allgemein durchgedrungen. Baluze (1677) hält den Benediktus nicht [45] einmal für einen Betrogenen, geschweige denn für einen Betrüger; B. habe die gefundenen [46] Materialien ohne absichtliche Aenderungen zusammengestellt, teils echte Kapitularien, teils [47] Exzerpte aus anderen Quellen, die von den Frankenkönigen oder offiziell auf ihr Geheiß [48] angefertigt und damit zu Königsgesetzen gestempelt seien. Noch 1834 hat Savigny den [49] Vorwurf, der Kompilator habe fremdartige Stücke für Kapitularien ausgeben wollen, mit [50] der Behauptung zu entkräften versucht, daß die Bezeichnung des Werkes als Kapitularien[51]sammlung nur a potiori gewählt sei, indem die Kapitularien den größten Teil des [52] Werkes (!) einnehmen. Fast die gesamte neuere Forschung ist sich darüber einig, daß man [53] es in Benedikts Kapitularien mit einem großartigen und abgefeimten Betruge zu thun hat; [54] nur Wasserschleben hat noch 1890 die Zweifel nicht überwunden, ob die neuen Fälschungen [55] B.s dessen Werk oder vielmehr das Produkt anderer seien, das er vorfand und unselbst[56]ständig (also kritiklos, aber gutgläubig) in seine Kompilation aufnahm, und Schlösser [57] (1883, Kirchenlexikon) leugnet die Fälschungsabsicht, da sie "durch die in der Vorrede [58] deutlich ausgesprochene aufrichtige Gesinnung des Verfassers ausgeschlossen" (!) sei.

[59] IV 9. Verhältnis zu den andern pseudoisidorischen Fälschungen. Über [60] die Thatsache der Verwandtschaft zahlreicher Partien in Benedikts Kapitularien mit den [304] Dekretalen Pseudoisidors und den Kapiteln Angilrams herrscht Einigkeit; die Gemeinschaft [2] der Quellen, der Tendenzen u.s.w. redet hier eine jeden Zweifel verscheuchende Sprache. [3] Über die Art dieser Verwandtschaft hat man sich bis zum heutigen Tage nicht einigen [4] können.

[5] Die einfachen Beziehungen Benedikts zur Hispana von Autun und die verwickelten [6] zu Angilram sind oben II 9. III b berührt. Sein Verhältnis zu Pseudoisidors Dekre[7]talen läßt sich so wenig wie das zu Angilram auf eine einfache Formel bringen. Distin[8]guendum est.

[9] a) Für Buch I-III und für Add. (I. II.) III. kommt nach der zuerst und m.E. [10] unumstößlich von Hinschius begründeten Ansicht dem Benediktus schlechthin die Priorität [11] vor Pseudoisidor zu. Hinschius haben sich z.B. angeschlossen Dove, Friedberg, Scherer, [12] Brunner, Maaßen, Lurz, Lot. Der Satz von der Priorität des B. bleibt für die Werke [13] richtig, auch wenn beide Sammlungen einer und derselben Person oder Gruppe ihr Dasein [14] verdanken sollten. Danach kann für die bezeichneten Partien Benediktus den Pseudoisidor [15] nicht als Quelle benutzt haben; auch die pseudoisidorischen Konzepte lagen ihm nicht vor. [16] Umgekehrt kann Benediktus dem Pseudoisidor als Quelle gedient haben, und dies trifft in [17] der That zu, wie sich aus der Vergleichung der gemeinsamen echten Quellentexte mit B. [18] einerseits, mit Pseudoisidor andererseits ergiebt. Neben Benedikt als Zwischenquelle hat [19] Ps. allerdings manchmal unmittelbar die Originalquellen herangezogen, da er aus einzelnen [20] von ihnen mehr Stoff entnimmt als ersterer und da bei gleichem Stoff zuweilen Ps.s [21] Texte den Quellen näher stehen als die des (fertigen, vgl. oben I 4 a) Benediktus. [22] Daraus allein zu folgern, daß Ps. überhaupt nicht aus Benedikt entlehnte, sondern daß [23] beide jeweils auf eine gemeinschaftliche Zwischenquelle zurückführen (so für das römische [24] Recht Conrat), ist m. E. weder geboten noch zulässig (schon wegen der Unzahl von Zwischen[25]quellen, die sich ergeben würden, vgl. z.B. Hinschius p. CLIsq.); erst wenn sich jene [26] Folgerung auf weitere Gründe zu stützen vermag, kann sie unausweichlich oder annehmbar [27] werden (so bei der lex Baiuwariorum). Gelegentliche größere Quellentreue hat übrigens [28] schon Benedikts Additio III. den "Büchern" gegenüber mit Ps. gemein. -- Die aus [29] den Textverhältnissen erschlossene Priorität B.s erhellt weiter aus der bereits (IV 5) er[30]wähnten Thatsache, daß bei Pseudoisidor, gegenüber Benedikt, die Fälschung sich in einem [31] weiter vorgeschrittenen Entwicklungsstadium präsentiert, die Tendenzen (betreffs der Chor[32]bischöfe, der Restitution spoliierter Bischöfe, des Anklageprozesses [Hinschius, Kirchenrecht V, [33] 340, N. 1, 2: Reinigungseid], der über die Metropoliten gesetzten, bei Ben. 3, 439 nur [34] in einem Kapitel behandelten Primaten oder Patriarchen) an Entschiedenheit und Ein[35]heitlichkeit, die ihnen dienstbar gemachten Scheinbelege an Reichhaltigkeit gewonnen haben. [36] -- Als Irrtümer (verhängnisvoll insbesondere für die Ermittelung der Quellen Benedikts) [37] erweisen sich also die beiden Thesen, entweder daß Benedikt insbesondere in den frei kom[38]ponierten Stellen aus Pseudoisidor (oder wenigstens [so Wasserschleben u.a.] aus den [39] vielberufenen schedulae und Materialien des letztern) geschöpft habe (Vertreter: die Bal[40]lerini, Eichhorn, Knust, Weizsäcker, Stobbe), oder daß Benedikt und Pseudoisidor sich an [41] dieselbe Quelle (d.h. an ältere Fälschungen von dritter Seite, die völlig unerweislich sind [42] und deren nicht weiter begründete Annahme gegen die gesunde Methode verstößt) gehalten [43] haben (Vertreter: Göcke). Eigenartig denkt auch hier Wasserschleben, der Hinschius' These [44] nur zugiebt für die angeblichen Erweiterungen in A1, d.h. für die Dekretalen von Da[45]masus ab.

[46] b) Für die Add. IV., deren Beziehungen zu Pseudoisidor (und zu Angilram) übrigens [47] noch nicht abschließend untersucht sein dürften, ergiebt sich die eigentümliche Erscheinung, [48] daß hier (ähnlich wie die unfertigen Kapitel Angilrams, die in ihrer damaligen Gestalt [49] als Kanonen römischer Synoden erscheinen) die falschen Dekretalen im Konzept, nicht in [50] ihrer letzten Form benutzt sind (so Hinschius; wohl auch Scherer, wenn er die Benutzung [51] der fertigen Pseudoisidora durch Add. IV. leugnet). Die Additio citiert und excerpiert [52] nämlich pseudoisidorische Dekretalen von Anastasius, Julius, Sixtus, Stephanus, Sym[53]machus, die im definitiven Texte Pseudoisidors teils unter dem Namen des citierten oder [54] eines andern Papstes wiederkehren, teils unter den Tisch gefallen sind. Die endgiltige [55] Einstellung der Falsifikate in die einzelnen Schreiben (wie auch die Redaktion Angilrams) [56] war also um das Jahr 848 noch nicht zum Abschlusse gelangt.

[57] V. Gemeinsames. 1. Urheber der Gesamtfälschungen. Für alle pseudoisidori[58]schen Schriftwerke (I-IV) hat sich, wo nicht Einheit, so jedenfalls große Annäherung in [59] der Tendenz, sowie in Zeit und Ort der Entstehung ergeben. Die falschen Dekretalen und [60] Kapitularien berühren sich in dem Gesamtplan, zu echten Rechtsbüchern ein Seitenstück zu [305] schaffen, in dem Quellenkreis, der beiden weithin gemeinsam ist, zum Teil auch in der [2] Technik der Mache (Methode der Einhüllung des Unechten in Echtes, der Wiederholungen, [3] der Vorbehalte künftiger Zugaben, der Ableitung nach den fernen Ursprungsorten Mainz, [4] Rom bezw. Metz, Spanien). Die pseudoisidorischen Fälschungen sind alle untereinander [5] sozusagen verfilzt: Die Augustod. gerät just Benedikt und Ps. in die Hände, die Kapitel [6] Angilrams benutzen Benedikt (im Manuskript?) und werden von diesem vor ihrer Fertig[7]stellung exzerpiert, Pseudoisidors Dekretalen haben Angilram und den (unfertigen?) Bene[8]diktus vor sich und sind in Konzeptgestalt letzterem für seine vierte Additio zugänglich. [9] Zwecks Erklärung der nahen Beziehungen haben manche zu der Annahme gegriffen, hinter [10] den Pseudonymen Benedikt und Pseudoisidor verberge sich ein und derselbe Verfasser [11] (Dümmler, Scherer, zuerst auch Simson) oder, wie man früher formulierte (I 6 A), Ps. [12] sei mit dem als geschichtliche Person gedachten Benedikt identisch. Gegen diese Hypothese [13] pflegt man einzuwenden, die Unterschiede zwischen Benedikt und Ps. in einzelnen Ten[14]denzen und namentlich in dem Geschicke der Arbeit seien zu erheblich, als daß die rohe, [15] vielfach planlose Exzerptenhäufung Benedikts und die weit einheitlicher, kunstvoller und [16] sorgfältiger gearbeiteten Dekretalen aus einer Feder geflossen sein könnten. Durchschlagend [17] ist diese Einwendung schwerlich; denn der sog. Benediktus könnte nach Vollendung der [18] Kapitularien bis zur Add. III. sich mit Benutzung seiner ersten Arbeit der zweiten, größeren, [19] durch die Horizontverengerung (IV 5) wohl auch einigermaßen vereinfachten Aufgabe der [20] Dekretalenfälschung zugewandt und mit seinen höhern Zwecken gewachsen sein. Dagegen [21] ist der Zweifel berechtigt, ob ein einziger Autor im stande war, die auf wenige Jahre [22] sich zusammendrängende Fülle der Arbeit zu bewältigen. Dieser Erwägung entspringt die [23] von zahlreichen neueren Gelehrten geäußerte Meinung, daß die Gesamtfälschung auf meh[24]rere bewußt zusammenwirkende Verfasser zurückgehe, daß un groupe de collaborateurs [25] animé par une pensée unique am Werke war (Fournier, Simson-Döllinger, Hauck, [26] Freystedt [oben Bd VIII S. 88,35] u.a.). Dem Bedenken Pitras: il (Ps.) a dû tra[27]vailler seul, une œuvre collective, une école de faussaires n'aurait pu garder [28] cet incognito, begegnen die Fälscher selbst durch Sätze, wie den: non est credendum [29] contra alios eorum confessioni, qui criminibus implicantur (Angilr. 30; Ben. 3, [30] 324; Ps. p. 186. 196. 469). Das gemeinsame Wirken der Fälschergruppe stellt man [31] sich bald so vor, daß an sämtlichen vier Teilen der Gesamtfälschung alle Mitarbeiter in [32] gleicher Art beteiligt waren, daß etwa ein leitender Geist die Ideen lieferte und seine Ge[33]hilfen ihm bloße Handlangerdienste leisteten (so ungefähr Döllinger); bald denkt man an [34] eine weniger monarchische Organisation, innerhalb deren etwa das Pensum der Kapitu[35]larien dem sog. Benediktus, das Pensum der Dekretalen (Augustod., Angilr.) dem sog. [36] Isidorus zu relativ selbständiger Bearbeitung zufiel, eine leitende Instruktion und zeit[37]weise Kontrolle für das Festhalten der Hauptprogrammpunkte sorgte (so ungefähr Lot) und [38] beim Vorschreiten der Arbeit ein Materialund Ideenaustausch platzgriff. Auf letzteren [39] führt die Thatsache, daß z.B. Benedikt sowohl dem Angilram als für seine vierte Additio [40] dem Ps. in die Karten sehen konnte. Bleiben schon m. E. alle Fragen über die niemals [41] zu erratende Rollenverteilung am Besten offen, so dürfte immerhin der Standpunkt über[42]wunden sein, der die engen Beziehungen unserer Schriftwerke auf bloße Gemeinsamkeit der [43] Quellen und der Gesinnung ihrer mehreren Verfasser (Dove) zurückführt oder Benedikt [44] (bis zur Add. III.) einerseits, Pseudoisidor (Dekretalen; Angilr.?, Add. IV.?) als Be[45]nutzer Benedikts andererseits ohne persönlichen Zusammenhang in bloß litterarischer Ver[46]knüpfung nacheinander hergehen läßt (Hinschius).

[47] 2. Beurteilung der Gesamtfälschungen. Das Urteil über Pseudoisidor und seine [48] Trabanten ist nicht unabhängig von der Beantwortung der Frage, welcher Erfolg [49] seiner Programmschrift beschieden war. Zu einer milderen Auffassung wird neigen, [50] wer so gut wie jeden Einfluß Ps.s auf die Entwickelung des Kirchenrechts leugnet und [51] nur zugiebt, daß Ps. das zu seiner Zeit bereits geltende Recht (nicht zu verwechseln mit [52] den schon vor ihm erhobenen Ansprüchen) mit dem ehrwürdigen Nimbus altchrist[53]licher Autorität umkleidete. Gegen diese Art von Geschichtsbetrachtung ist schon oben [54] (I 8) Stellung genommen. Auf der anderen Seite darf der Einfluß der pseudoisidori[55]schen Neuerungen auf die Fortbildung des Kirchenrechts nicht überschätzt werden. [56] Mit Pseudoisidor beginnt zwar eine neue Periode der Quellengeschichte, aber keine neue [57] Epoche des Kirchenrechts. Wie bereits hervorgehoben wurde (I 7 b), darf man von [58] einem wesentlichen (unfreiwilligen) Beitrag der Fälschungen zur praktischen Verwirklichung [59] des päpstlichen Primats über die Kirche nicht reden ohne die Einschränkung, daß Roms [60] Herrscherstellung gewiß nicht allein oder in erster Linie auf dem Betruge Ps.s beruht. -- [306] Manche frommen Wünsche der Fälscher lagen so wenig im Zuge der historischen Entwicke[2]lung, daß das geltende Recht sich gegen ihre Reception spröde verhalten hat. So ist Ps. [3] mit seiner episkopalistischen Haupttendenz völlig gescheitert, und von der Laienherrschaft in [4] der Kirche hat er nur einzelne Stücke abbröckeln können. Der Satz, daß alle Synoden, [5] auch die Reichs- und Provinzialsynoden, für ihren Zusammentritt und zur Giltigkeit ihrer [6] Dekrete der Einwilligung oder Genehmigung des Papstes bedürfen, ist dem Kirchenrecht [7] bis zur nachtridentinischen Zeit fremd (Hinschius, Kirchenrecht III, 490. 557. 652. 719); [8] allerdings haben sich die westfränkischen Karolinger den maßgebenden Einfluß auf die kirch[9]liche Gesetzgebung entwinden lassen (Hinschius III, 558. 714. 720). Die Vorschrift, daß [10] Laien gegen Geistliche, niedere Kleriker gegen höhere keine Anklage erheben können, ist auf [11] Widerspruch gestoßen (Hinschius V, 340 N. 3). Mit seinem Beweisrecht konnte Ps. selbst[12]verständlich nicht durchdringen. Der von ihm konstruierte Primat blieb ohne Einfluß [13] auf die Kirchenverfassung. -- Andere Ideale Ps.s, die dem Zeitgeiste besser entsprachen, [14] sind in die Praxis übergeführt worden, so seine Lieblingsthemata, daß der angeklagte [15] Bischof jederzeit an den apostolischen Stuhl appellieren könne, und daß die Befugnis zur [16] maßgebenden Entscheidung in Strafsachen der Bischöfe nicht den Provinzialsynoden, son[17]dern dem Papste zustehe (Hinschius V, 282ff. 410). Der Selbstständigkeit des Metro[18]politanverbands hat Ps. einen Schlag versetzt, von dem sich jener nie wieder erholte [19] (Hinschius II, 9-14); die Metropoliten werden zu mittleren Verwaltungsinstanzen herab[20]gedrückt, deren Verfügungen der römische Oberrichter kontrolliert. Die auf Beseitigung der [21] Chorbischöfe in Westfranken gerichtete Tendenz hat Ps. zum Siege geführt. Unter dem [22] Mantel der im kirchlichen und bürgerlichen Recht recipierten exceptio spolii hat später die [23] deutschrechtliche Besitzklage einen Unterschlupf gefunden.

[24] Die Zwecke, die Ps. mit seinen Neuerungen erstrebte (I 5), sind notwendig einseitig, [25] aber ohne Not überspannt. Statt seinen Ruf im Streit auf die Forderung gerechten Gerichts [26] und einer zweiten Instanz gegen Kriminalurteile zu Gunsten der Bischöfe zu beschränken, über[27]schreitet er mit seinen lächerlichen Anforderungen an die Person der Ankläger und Zeugen, [28] sowie an den prozessualen Beweis jedes vernünftige Maß. Mit seiner Zumutung, daß [29] der Staat auf jede Strafgerichtsbarkeit über Bischöfe zu verzichten habe, hat Ps. nicht [30] einmal bei Karl d. K. Eindruck gemacht (Hinschius V, 408). Bis zu einem gewissen [31] Grade mögen solche Einseitigkeiten entschuldigt sein durch den Stand der Defensive, in den [32] der fränkische Episkopat gedrängt war. Das Mittel der bewußten Fälschung altpäpst[33]licher Dekretalen und karolingischer Gesetze, durch das Ps. und Genossen ihr Ziel zu er[34]reichen suchten, wird so lange zu verdammen sein, als nicht der Zweck die Mittel heiligt [35] oder entschuldigt. Selbst wenn man der Reformpartei das Recht der Notwehr gegen Un[36]gerechtigkeiten der Synoden und des Staats zubilligen wollte, wären die Fälscher nicht [37] im vollen Umfang gerechtfertigt oder auch nur der Zubilligung mildernder Umstände [38] würdig, da sie über die Grenzen der erforderlichen Verteidigung weit hinausgegangen sind. [39] Benedikt hat sich (3, 196) in aller Naivetät sein Urteil selbst gesprochen: Qui falsa prin[40]cipum rescripta detulerint, ut falsarii puniantur. Am Bewußtsein der sittlichen [41] Verfehlung hat es jener Zeit, nach deren Maßstab allein zu messen ist, Fälschungen gegen[42]über keineswegs gefehlt, und mit der mittelalterlichen Unsitte, alte anonyme Quellen zu [43] pseudepigraphieren, kann man nicht, wie versucht worden ist, den pseudoisidorischen Neue[44]rungen heraushelfen wollen. Von einer "pia fraus" (Kardinal Bona, bei Blascus cap. 5 i.f.) [45] kann nur die Tendenzgeschichte reden, deren größter Meister Möhler (vgl. oben Bd XIII [46] S. 205,35) es fertig bringt, an Pseudoisidor, diesem "durch die Schule des Lebens gebil[47]deten und vielerfahrenen Mann", vielleicht dem Gelehrtesten seiner Zeitgenossen, der sich [48] "in der Ausscheidung des Besten (!) für seine Zwecke als einen Mann von Geist zeige", [49] "keinen Zug" zu entdecken, "der einen arglistigen trugvollen Geist verriete; im Gegenteil [50] kündigt uns alles einen sehr frommen, innig gläubigen, tugendhaften (!), um das Wohl [51] der Kirche aufrichtig besorgten Mann an, der gar keines bösartigen Betrugs fähig ist", [52] der Betrug komme desto mehr zu Ehren (!), je vollständiger er an das Licht gebracht [53] werde. Noch heute versichert uns das Kirchenlexikon, es lasse sich der strenge (!) Begriff [54] des Betrugs und der Fälschung auf die Dekretalen Ps.s nicht anwenden. Dagegen sind [55] Katholiken wie Scherer unbefangen genug zu schreiben: "Wer bewußt lügt und fälscht [56] wie Ps. es thut, hat zumal auf den Titel eines ehrlichen und frommen Mannes Verzicht [57] geleistet."

[58] Der Schaden, den die pseudoisidorischen Rechtsbücher in der Rechtsentwicklung bis [59] zu ihrer Entlarvung angerichtet haben, ist verhältnismäßig nicht sehr bedeutend, da die [60] Schwerkraft der realen Machtverhältnisse ihnen das Gegengewicht hielt. Verderblicher war [307] Ps.s Einfluß in einer andern als der praktisch-juristischen Richtung. Als ein Hauptförderer [2] des Scholasticismus hat er die geschichtsfeindliche Weltanschauung großziehen helfen, die den [3] Gedanken der Entwickelung verneint, das Endergebis einer wechselvollen Evolution in [4] oder vor deren Anfänge verlegt und die Geschichte durch das Dogma überwindet. Die [5] modernsten Ideen einer Partei des 9. Jahrhunderts geben sich als echten Ausdruck des [6] apostolischen Bewußtseins; das System der Vordatierung wischt den Unterschied von 700 [7] Jahren aus der Wirklichkeit hinweg. So hat A. Harnack (Reden und Aufsätze I, 7ff.) [8] treffend die Dekretalen als die "verhängnisvollste Legendenbildung" bezeichnen können, [9] "die in der Kirche je vorgekommen ist" und "sich wie ein Leichentuch auf die wirkliche [10] Geschichte legte"; "seitdem sah man die Vergangenheit der Kirche wesentlich nur als den [11] Reflex ihrer Gegenwart". -- Wie Maaßen (SWA Bb 84, 1876, S. 240f. 291) fein [12] beobachtet hat, ließ die rechtswissenschaftliche Beschäftigung mit den Dekretalen lange Zeit, [13] nicht weniger als drei Jahrhunderte, bis zur Verschmelzung der falschen mit den echten [14] Quellen in ein einheitliches praktisches System, auf sich warten; "nicht bloß zu den [15] Werken des regellosen Zufalls und den Schöpfungen willkürlicher Gewalt hat die wissen[16]schaftliche Bestrebung keine Verwandtschaft, auch von den Hervorbringungen tendenziöser [17] Mache wendet sie sich mit instinktiver Scheu ab." Der Rechtsfälscher ist eben nicht nur [18] der "Antihistoriker" (Simson), sondern auch der Antijurist.

E. Seckel.