Max Conrat, „Der Novellenauszug De ordine ecclesiastico, eine Quelle des Benedikt Levita“, in: Neues Archiv 24 (1899), S. 341–348



[Conrat, „Novellenauszug“, NA 24 (1899), Seite 341]

Der Novellenauszug De ordine ecclesiastico, eine Quelle des Benedikt Levita.

Max Conrat

Cod. Phillips 1735, nunmehr Cod. Berol. Phillips 160, enthält den als Epitome Monachi bezeichneten Auszug der Lex Romana Visigothorum, nebst Anhang, sowie fragmentarisch einen Auszug der als Epitome Iuliani bekannten Sammlung der Novellen Iustinians, mit welchem die Hs. abschliesst. Auf den letzteren, der bisher eine eingehendere Untersuchung nicht erfahren hat 1, glaube ich hiermit auch die Aufmerksamkeit der Leser dieser Zeitschrift lenken zu dürfen, da derselbe sich als die Quelle der der Epitome Iuliani entlehnten Texte in der Capitulariensammlung des Benedikt Levita und seines dritten Anhangs darstellt.

Der Auszug der Epitome Iuliani (fol. 158r-164v) schliesst sich ohne jeden Zwischenraum dem Anhange der Epitome Monachi, Fragmenten zweier Novellen Valentinians II., an und ist mit diesen von der gleichen offenbar nicht den Archetyp darstellenden Hand, welche, wie der von verschiedenen Händen geschriebene Codex überhaupt, der Wende des 8. Jh. oder dem früheren 9. Jh. angehört2. Derselbe beginnt mit der Ueberschrift 'Incp. innovationes legum novellarum divi memoriae iustiniani a. sub quo quintus sinodus constantinopoli congrega (congregata) est. De ordine ecclesiastico' und bezeichnet sich somit als Sammlung der auf den Ordo ecclesiasticus bezüglichen Neuerungen der Novellen Justinians, des Veranstalters des fünften allgemeinen Concils. Hierauf folgt ein Rubrikenverzeichnis von 52 Capiteln, auf welches ich des Weiteren zurückkomme,




1) Die Veröffentlichung einer solchen von meiner Seite steht bevor. Als ein freier Auszug der Epitome Iuliani ist die Schrift erkannt von V. Rose, Die handschriftl. Verzeichnisse d. Königl. Bibl. zu Berlin S. 352.
2) V. Rose, a. a. O., charakterisiert den Codex als saec. IX.1 (VIII/IX.), während Haenel, Lex Romana Visigothorum p. LXXXI, denselben im 9. Jh. und zwar in Gallien geschrieben sein lässt.



[Conrat, „Novellenauszug“, NA 24 (1899), Seite 342]

und sodann, unter Wiederholung der Rubriken vor den einzelnen Capiteln, die Schrift selbst. Dieselbe ist jedoch nur bis in den Beginn des 31. Capitels erhalten ('Abbatis ordinatio non secundum ordinem vel'): offenbar sind die Blätter der Hs., welche den Rest des Auszugs enthielten, verloren gegangen.

Zur näheren Charakterisierung des Auszugs sei bemerkt, dass in demselben der Text aus Julians Novellensammlung einem Verfahren unterworfen worden ist, das sich am füglichsten als Epitomierung in dem Sinne bezeichnen lässt, in welchem dieser Ausdruck für die unter dem Namen Epitome bekannten Bearbeitungen der Lex Romana Visigothorum gebraucht wird. Im Wesentlichen tritt demgemäss auch nichts zu Tage, was die Novellensammlung nicht enthält; bekommt dann freilich durch das Verfahren der Verkürzung bezw. Zusammenstreichung der Text weithin ein von der Vorlage abweichendes Aeussere, so schimmert andererseits doch auch wieder überall die Fassung derselben hindurch in dem Masse, dass die hier angenommene Benutzung der Epitomie Iuliani für zweifellos gelten muss. Auch sprachlich tritt nur selten Eigenthümliches zur Erscheinung. Zum Unterschied von jenen verkürzenden Bearbeitungen der Lex Romana Visigothorum will aber unser Auszug, wie schon die Ueberschrift verkündet, nicht ein Abbild der ganzen Novellenvorlage liefern, sondern lediglich die auf den Ordo ecclesiasticus bezüglichen Novellen Justinians, bezw. den den Ordo ecclesiasticus betreffenden Theil der Epitome Iuliani, wiedergeben bezw. verkürzen. In Wahrheit sind aber durchaus nicht alle auf den Ordo ecclesiasticus bezüglichen Capitel der Epitome Iuliani bearbeitet worden: es fehlen die auf den Osten bezüglichen Texte, ferner die zahlreichen Bestimmungen, welche dem geistlichen Stande abgesehen von den Personen weiblichen Geschlechts mit Bezug auf Geschlechts- und eheliche Verhältnisse Beschränkungen auferlegen, auch zahlreiche sonstige Capitel der Novellensammlung. Das Mass des vom Verfasser bearbeiteten Materials, die Reihenfolge, in welcher es vorgetragen wird, auch das gelegentliche Zusammenarbeiten verschiedener Stücke der Vorlage zu einem, ergiebt die folgende Uebersicht, welche zu den einzelnen Capiteln des Auszugs, die ich dem Rubrikenregister gemäss aufführe1, die Quelle




1) Dasselbe ist weithin in vulgärlateinischer Fassung, aber auch sehr corrumpiert überliefert. Aus diesem Grunde gebe ich auch zuweilen die Ueberschrift in der Form, wie sie in der Sammlung selbst lautet.



[Conrat, „Novellenauszug“, NA 24 (1899), Seite 343]

verzeichnet. Da die Capitelrubriken des Auszugs von den Ueberschriften, welche die vom Verfasser benutzten Stücke in der Epitome Iuliani besitzen, durchaus abweichen, zugleich aber zum Theil unzureichend sind, würde es bezüglich einer Anzahl von Capiteln aus der Zahl derjenigen, deren Text in der Hs. nicht erhalten ist, unmöglich sein, mit Sicherheit die Quelle anzugeben, wenn uns nicht dieselben, worauf ich zurückkomme, bei Benedikt Levita erhalten wären. Dank dieses Hilfsmittels lässt sich der vom Verfasser benutzte Text der Novellensammlung nur in sehr wenigen Fällen nicht sicher feststellen.

1

De ordinando episcopo

(Const.) 6, (cap.) 1.

2

De consecracione episcopi

115, 2.

3

Ut episcopus sit liber omnibus nexibus

115, 6.

4

De accusatore contra ordinacionem episcopi

115, 3; 6, 1; 115, 3 u. 4.

5

Ut episcopus per semetipsum non litiget

6, 2.

6

De non cogendo episcopo ad iuditium venire

115, 9 u. 10.

7

De accusacione contra episcopum

115, 39.

8

De iniuria episcopi et letanea subversa

115, 52.

9

Ut episcopus neminem cedat

115, 16.

10

De rebus episcopi

119, 17.

11

De intestato episcopo

119, 18.

12

De episcopo expulso de civitate

115, 17.

13

De non excumunicando sine causa

115, 15.

14

De ordinibus sacris

6, 7.

15

De multitudine clericorum

6, 8.

16

De clericus qualis fiant (Quales sint clerici in der Sammlung)

6, 4.

17

De clericis qui de eclesia desistunt

51, 1.

18

Ut clerici non habeant acciones seculares

115, 8.

19

De clericis falsariis

115, 33.

20

De clerico ad tutelam vocato

115, 7.

21

De clericis ad tabulas ludentes

115, 13.

22

De sanctis eclesiis

7, 1.

23

De rebus eclesie inlicitae contractis

111, 9.

24

De sacra vasa

7, 8 u. 7.

25

De mutuato sancto loco

7, 6.

26

De emphiteoseos contractus

7, 3.

27

De commutacione inter eclesias

48, 2.

28

De eclesiastica munera

119, 8.

29

De possessionibus ad religiosa loca pertinentibus

119, 5.

30

De redemptione captivorum

119, 12

31

De abbate creando et de sanctis monialibus

115, 54.




[Conrat, „Novellenauszug“, NA 24 (1899), Seite 344]

32

De monacho creando et non statim ordinando (?)

4, 2.

33

De monacho vel monacha

70, 1.

34

De monachis coste munialibus (lies 'sanctimonialibus' oder dergleichen)

73, 1-3.

35

De monacho qui monasterio suo demiserit

4, 5. 7. 8.

36

De servo in monasterio positum

115, 55.

37

De his qui in monasterio ingrediuntur

? 1.

38

De monachis laicis

115, 66.

39

De sponso vel sponsa in monasterio ingresos

115, 60.

40

De eclesia aedificanda

61, 1.

41

De his qui in domum suam oraturium habuerit

52, 1.

42

De electione abbastissae

115, 54.

43

De diaconissa

6, 6.

44

De relegiosa muliere decepta

115, 67.

45

De restituendum monastario

7, 11.

46

De litigatoribus

69, 7.

47

De scenicis

115, 68.

48

De blasfemia in Deo

71, 1.

49

De herede qui piam dispositionem non implet

119, 13.

50

De Falcidia . . loca minuenda2

(?) 119, 14.

51

De rebus que paganis non conceduntur

119, 19.

52

De prescriptione XL annorum

119, 6.

Ich habe mich soeben bei der Reconstruction der in dem Cod. Phillips nur fragmentarisch überlieferten Schrift De ordine ecclesiastico der Capitulariensammlung des Benedikt Levita bedient. Es besteht nämlich zwischen jener und dieser (B.), den dritten Anhang (Add. III) eingeschlossen, das folgende Verhältnis. Von den 31 Capiteln, deren Text die Hs. liefert, kehren 12 völlig, und zwar auch mit Bezug auf die Rubrik, übereinstimmend in B. und Add. III wieder. Wenn dann aber aus der Zahl der 21 Capitel der Sammlung, von welchen der Cod. Phillips nur die Ueberschrift erhalten hat, B. und Add. III 18 übereinstimmende Capitelrubriken mit zugehörigem den Text der Epitome Iuliani epitomierenden und auf kirchliche Angelegenheiten bezüglichen Inhalt überliefern, so ist an




1) Benedikt Levita hat das Capitel nicht aufgenommen. Es lässt sich nach der Rubrik nicht sagen, von welchem Text aus Const. 4 oder 115 der Epitome Iuliani die Rede war.
2) Der Text ist corrumpiert: statt der Punkte liest die Hs. pro [im Original als Kürzel] pr. a. Dass das Capitel Const. 119 c. 14 enthalten hat, begründe ich mit dem Umstand, dass c. 13 derselben Constitution vorausgeht, und die überlieferten Worte eine solche Auffassung nahe legen (man lese dann etwa 'De Falcidia episcopi cura loca [statt 'locorum'] minuenda').



[Conrat, „Novellenauszug“, NA 24 (1899), Seite 345]

zunehmen, dass diese 18 Capitel von B. und Add. III 18 von den 21 Capiteln unserer Schrift gleichkommen, so dass uns demnach die Sammlung bis auf 3 Capitel bekannt ist. Um so mehr, wenn sie in der Art der Epitomierung völlig den in der Hs. überlieferten Capiteln gleichen. Dabei kommt jedoch in Betracht, dass die Capitulariensammlung einzelne der 18 Capitel in einer den klerikalen Zwecken derselben entsprechend bearbeiteten Fassung bietet, während daneben jedoch regelmässig, meistens in Add. III, die reine und offenbar dem Auszug De ordine ecclesiastico eigenthümliche Form erhalten ist1. Ich gebe hiermit das Register der bezüglichen Texte, wobei die bearbeiteten durch Cursiv kenntlich gemacht sind.
8 = B. 2, 129; Add. III, 28.
11 = Add. III, 31.
14 = B. 2, 128; Add. III, 34.
15 = B. 2, 127; Add. III, 37.
16 = B. 2, 126; Add. III, 40.
17 = B. 2, 125; Add. III, 43.
18 = B. 2, 124; Add. III, 46 u. 47.
19 = B. 2, 123.
20 = Add. III, 50.
21 = Add. III, 53.
22 = Add. III, 56.
29 = B. 2, 109.
33 = B. 2, 110.
34 = B. 1, 378; Add. III, 59.
35 = B. 1, 379 u. 2, 108; Add. III, 62.
36 = B. 1, 380.
38 = B. 1, 381; Add. III, 66.
39 =   Add. III, 69.
40 = B. 1, 382; Add. III, 72.
41 = B. 1, 383 u. 2, 102; Add. III, 75.
42 = B. 1, 384.
43 =   Add. III, 78.
44 = B. 1, 385 u. 2, 100; Add. III, 81.
45 = B. 1, 386.
46 = B. 1, 387.
47 = B. 1, 388.
48 = B. 2, 101; Add. III, 84.




1) Capp. 45 u. 46, welche B. 1, 386 u. 384 liefert, sind lediglich in überarbeiteter Form erhalten.



[Conrat, „Novellenauszug“, NA 24 (1899), Seite 346]


49 = Add. III, 87.
51 = Add. III, 90.
52 = B. 1, 389.

Die Bedeutung dieses Thatbestandes liegt nicht lediglich darin, dass sich in Folge desselben die fragmentarische Ueberlieferung unseres Auszugs, welche Cod. Phillips liefert, in sehr erheblichem Maasse ergänzen lässt. Vielmehr ergiebt derselbe auch einen Beitrag zu den Quellenverhältnissen des Benedikt Levita. Abweichend von Pseudo-Isidor und den Capitula Angilramni findet sich in der Capitulariensammlung des Benedikt Levita nebst Anhang von den Quellen römischen Rechts auch die Novellensammlung des Julian in Contribution gesetzt1. Und zwar in der Gestalt, welcher wir in unserer Schrift De ordine ecclesiastico begegnen und lediglich in dieser: denn andere Texte, welche auf die Epitome Iuliani zurückgehen, als die angeführten, werden nicht benutzt2. Man darf sich das Verhältnis beider Schriften dann offenbar nicht in der Weise zurechtlegen, dass Benedikt und Anhang für die Quelle der Sammlung De ordine ecclesiastico zu gelten hat. Denn ganz abgesehen von dem Altersverhältnis, welches eine solche Annahme ausschliesst, hat letztere ja neben den mit ersteren gemeinschaftlichen Texten auch solche, welche ihr eigenthümlich sind (Cap. 1-7, 9, 10, 12, 13, 23-28, 30- 32, 37, 50), aufgenommen. Auch liess sich ja eine Schrift, welche, wie unser Auszug, ausschliesslich eine Zusammenstellung Justinianischen Novellenrechts ist und in der Ueberschrift als solche bezeichnet wird, aus Benedikt und Anhang gar nicht herstellen: denn an letzterer Stelle wird die Justinianische Gesetzgebung nirgends als Quelle namhaft gemacht und ist das Material Justinianischen Ursprungs in die grosse Masse von Normen anderer Herkunft hineingeschichtet der Art, dass es einer wissenschaftlichen Untersuchung bedarf, zu welcher das Zeitalter durchaus nicht befähigt war, um dasselbe herauszulösen. Diese Gründe sind so schlagend, dass man sich nicht auf den Umstand zu berufen braucht, eine Schrift, welche, wie der Auszug De ordine ecclesiastico, ausschliesslich Material einer einzigen




1) Vgl. dazu meine Gesch. d. Quellen I, 302. 306.
2) Irrthümlich wird, a. d. in d. vor. Note a. O. (S. 302), entsprechend der Annahme Savigny's, Gesch. d. röm. R. i. Mittelalt. II, 478, auch für B. I, 390 die Epitome Iuliani als Quelle angegeben (Const. 115 c. 10): es ist vielmehr Br. C. Th. 16, 1. 2 Int. benutzt. Ebenso liegt bei B. II, 103 keine Benutzung der Novellensammlung zu Grunde.



[Conrat, „Novellenauszug“, NA 24 (1899), Seite 347]

Quelle verarbeitet, müsse dieser im Zweifel näher stehen als eine Arbeit, die, wie Benedikt, ihr Material von allen Seiten herschafft: von dem Umstande ganz abgesehen, dass die Afterverwendung, deren sich Benedikt Levita durch klerikale Bearbeitung seiner Texte schuldig macht, den relativ späteren Ursprung verräth. Sonach bleibt dann nichts anders übrig als die Annahme, dass entweder Benedikt Levita nebst Anhang den Auszug De ordine ecclesiastico als Quelle benutzt hat, oder beide Producte auf eine gemeinschaftliche Quelle zurückgehen. Letztere ist dann freilich eine unbekannte Grösse, wird sich aber füglich kaum anders vorstellen lassen als etwa in der Weise, dass man eine Epitomierung der ganzen Novellensammlung Julians supponiert, aus welcher Benedikt Levita und unser Auszug geschöpft haben. Aber wie auffallend, dass Benedikts Schrift dann gerade keine anderen Texte aufgenommen hat, als solche, welche sich auch im Auszuge finden! Empfiehlt sich aus diesem Grunde die Annahme, dass beide Schriften ihr Material einer gemeinsamen Quelle entlehnt haben, mit nichten, so steht dagegen der Auffassung nichts im Wege, dass Benedikt Levita und Anhang aus unserm Auszuge geschöpft hat. Schon das Alter der Handschrift, ganz abgesehen davon, dass ihr ein älterer Archetyp vorausgeht, nöthigt zu der Annahme, dass unsere Schrift zur Zeit der Abfassung der Capitulariensammlung nebst Anhang bereits vorhanden war, so dass die Möglichkeit einer Benutzung derselben durch Benedikt Levita besteht. Der Umstand, dass die Hs.1 und dann aller Vermuthung nach auch die Vorlage derselben gallischen Ursprungs ist, auch eine Spur auf sonstiges Vorkommen unserer Sammlung im fränkischen Reiche hinweist2, gestattet die Annahme einer gewissen Verbreitung derselben und giebt damit einigen Anhalt für die Vermuthung, dass sie Benedikt Levita nicht entgangen ist. Dass dieser nach unserer Annahme sein auf die Novellen Justinians zurückgehendes Material nicht der Quelle, sondern einer klerikalen Zwischenquelle entlehnt hat, ist durchaus nichts auffallendes. Es fehlt aber auch nicht an einem positiven Anhalt dafür, dass es sich wirklich so verhalten hat. Die Reihenfolge der Capitel im Auszug, welche




1) Vgl. S. 341 N. 2. Hierfür spricht aber insbesondere auch, dass der Codex die Epitome Monachi der Lex Romana Visigothorum enthält.
2) Im Kataloge von Cluni saec. XII. bei Delisle, Cab. d. Manuscr. II, 6 sub n. 449, findet sich ein 'volumen in quo continentur innovationes legum nonnullarum' (lies 'novellarum'). Dies könnte unser Auszug sein. Irrig meine Gesch. d. Quellen I, 39 N. 1.



[Conrat, „Novellenauszug“, NA 24 (1899), Seite 348]

von derjenigen der Epitome Iuliani unabhängig ist und ein selbständiges System befolgt, das, der auf Sammlung des Materials De ordine ecclesiastico gerichteten Tendenz entspricht (Bischof 1-13, clerus 14-21, ecclesia und Kirchengut 22-30, Mönchthum 31-46, Beziehungen zu Weltlichem 47-52), hat bei Benedikt Levita und seinem Anhang Spuren zurückgelassen. In dem letzteren werden die Capitel des Auszugs sämmtlich, wenn auch nicht hintereinander, so doch in der Reihenfolge des Auszugs aufgeführt, während bei Benedikt Levita in den beiden Capitelreihen, in welchen vorzugsweise die Texte des Auszugs wiederkehren (1, 378-1, 389; 2,123-129), die Systematik desselben zum Vorschein kommt.