Die Capitula des Bischofs Isaak von Langres
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Obgleich Isaak mit seinen Capitula, die nach Auffassung des Herausgebers "nicht vor den sechziger Jahren des 9. Jahrhunderts"(1) entstanden sind, aber jedenfalls einige Jahre vor seinem Tod 880 entstanden sein müssen, zu den herausragenden Frührezipienten der Sammlung Benedicts gehört, lässt er sich relativ kurz abhandeln, da in vieler Hinsicht über das bereits von Pokorny Ermittelte nicht oder jedenfalls nicht wesentlich hinauszukommen ist.
Weil die Edition leicht greifbar ist — auch in elektronischer Form —, beschränke ich mich hier auf die notwendigsten Sachinformationen:
Die Capitula sind in elf Titel gegliedert, die höchst ungleichen Umfang haben (2-38 Kapitel) und insgesamt 151 ausschließlich aus Benedictus Levita gezogene Exzerpte umfassen. Da manche seiner Diözesanen das von ihm, Isaak, Vorgetragene für Selbsterdachtes ohne Anspruch auf Geltung hielten und demzufolge verachteten, habe er sich Kapiteln höchst heilsamen Inhalts zugewendet, gleichermaßen ausgewiesen durch apostolische und königliche auctoritas(2). Mit diesen heilbringenden Capitula ist natürlich die Sammlung Benedicts gemeint, die Isaak merkwürdigerweise dem Heiligen Bonifatius zuschreibt: Dieser habe sie als apostolischer Legat zusammen mit dem rechtgläubigen Frankenfürsten Karlmann auf zwei Synoden "zusammengeschrieben", und Papst Zacharias habe sie im Jahre 742 bestätigt und allen Gläubigen zu unverbrüchlichen Beachtung übergeben: (capitula), quę sanctae Romanę et apostolicę ecclesię legatus, venerabilis Bonefacius Magontiacensis archiepiscopus vice Zacharię papę una cum orthodoxo Karlomanno, Francorum principe in duobus episcoporum conciliis ad honorem et profectum ecclesię dei conscripsit quaeque etiam idem papa Zacharias sub anno incarnationis dominice DCCXLII auctoritate apostolica confirmavit et omnibus ecclesię dei fidelibus inrefragabiliter observanda constituit ...
Eine solche doch eher etwas naive Auffassung von Benedicts Werk hat sicher nichts mit "Fälschung" zu tun, und man braucht solche Gedanken erst gar nicht erwägen(3), aber sehr wohl fällt hier ein Schlaglicht auf Isaaks Kenntnisse der zeitgenössischen Kirchenrechtsquellen: Dass diese Sammlung gerade erst vor 10, 15 Jahren aufgetaucht war, dass ein Diakon namens Benedict sie verfasst haben wollte, dass sie sich als Fortsetzung der Kapitulariensammlung des Ansegis darstellte: all das war dem Bischof von Langres offenbar nicht präsent oder unbekannt, obwohl ihm Benedicts Einleitung durchaus zur Verfügung gestanden haben dürfte.
Ganz mit Recht hat denn auch Pokorny formuliert: "Isaak war also ein wohl eher unkritischer Pseudoisidor-Rezipient"(4). Das trifft auch, wie sich noch zeigen wird, auf die Textbehandlung zu. Doch hier zunächst die Übersicht über das von Isaak rezipierte Benedict-Material:



Rezeptionstabelle Isaak – Benedict




Isaak Benedict
1, 1=1, 53             2, 1=1, 186             5, 1=1, 106             10, 2=1, 175            
1, 2=1, 107             2, 2=1, 230             5, 2=1, 223             11, 1=1, 7            
1, 3=1, 117             2, 3=1, 234             5, 3=1, 224             11, 2=1, 19            
1, 4=1, 118             2, 4=1, 236             5, 4=1, 225             11, 3=1, 36            
1, 5=1, 120             2, 5=1, 261             5, 5=1, 238             11, 4=1, 145            
1, 6=1, 121             2, 6=1, 300             5, 6=3, 179             11, 5=1, 104            
1, 7=1, 122             2, 7=1, 332             5, 7=3, 248             11, 6=1, 162            
1, 8=1, 123             2, 8=2, 90             5, 8=3, 395             11, 7=1, 382            
1, 9=1, 124             2, 9=2, 98             6, 1=1, 341             11, 8=1, 398            
1, 10=1, 125             2, 10=2, 430             6, 2=2, 97             11, 9=1, 403            
1, 11=1, 127             2, 11=3, 168             6, 3=2, 355             11, 10=2, 61            
1, 12=1, 128             2, 12=3, 256             6, 4=2, 356             11, 11=2, 77            
1, 13=1, 129             2, 13=3, 380             6, 5=2, 384             11, 12=2, 83            
1, 14=1, 130             2, 14=3, 381/2*             6, 6=3, 267             11, 13=2, 91            
1, 15=1, 132             3, 1=1, 21             6, 7=3, 275             11, 14=2, 96            
1, 16=1, 134             3, 2=1, 226             7, 1=2, 394             11, 15=2, 102            
1, 17=1, 136             3, 3=2, 412             7, 2=2, 395             11, 16=2, 144            
1, 18=1, 137             3, 4=2, 413             7, 3=2, 396-397             11, 17=2, 184            
1, 19=1, 139             3, 5=2, 414             7, 4=2, 404             11, 18=2, 207            
1, 20=1, 140             3, 6=2, 415             7, 5=2, 405             11, 19=2, 433            
1, 21=1, 141             3, 7=3, 305             7, 6=2, 406             11, 20=3, 137            
1, 22=1, 142             3, 8=3, 381/1*             7, 7=2, 407             11, 21=3, 139            
1, 23=2, 75             3, 9=3, 382             7, 8=2, 424             11, 22=3, 166            
1, 24=2, 131             4, 1=1, 9             7, 9=2, 431             11, 23=3, 190            
1, 25=3, 5             4, 2=1, 91             7, 10=3, 55             11, 24=3, 192            
1, 26=3, 6             4, 3=1, 165             8, 1=1, 349             11, 25=3, 270            
1, 27=3, 20             4, 4=1, 304             8, 2=2, 277             11, 26=3, 283            
1, 28=3, 21             4, 5=2, 71             9, 1=1, 25             11, 27=3, 286            
1, 29=3, 30             4, 6=2, 106             9, 2=1, 30             11, 28=3, 296            
1, 30=3, 36             4, 7=2, 409             9, 3=1, 75             11, 29=3, 389            
1, 31=3, 62             4, 8=2, 410             9, 4=2, 88             11, 30=3, 402            
1, 32=3, 67             4, 9=2, 411             9, 5=2, 99             11, 31=3, 423            
1, 33=3, 138             4, 10=3, 258             9, 6=2, 248             11, 32=3, 442            
1, 34=3, 202             4, 11=3, 356             9, 7=3, 9             11, 33=3, 476            
1, 35=3, 243             4, 12=3, 377             9, 8=3, 180            
1, 36=3, 310             4, 13=3, 432             9, 9=1, 62            
1, 37=3, 317             4, 14=3, 433             9, 10=1, 63            
1, 38=3, 379             4, 15=3, 434             10, 1=1, 28            


Textbehandlung



Anders als etwa sein Kollege Herard von Tours, der wenige Jahre zuvor seine Capitula als eine Art "Lesefrüchte einer kursorischen Lektüre" der Sammlungen des Ansegis und Benedict hergestellt hatte, ist Isaak in der Textbehandlung ziemlich konservativ: Er schreibt seine Vorlage in aller Regel wörtlich aus und hält die Abfolge seiner Quelle ein. Ausnahmen davon bilden lediglich die beiden letzten Kapitel von Titel VIIII (Pokorny: "Nachträge wohl nach einem ersten Durchgang") sowie 11, 4 und 5. Dabei könnte es sich bei 11, 5 jedoch um "einen falsch eingereihten, ursprünglich am Rand hinzugesetzten Nachtrag Isaaks handeln"(5). Die den Umfang der Kapitel, die in aller Regel dem bei Benedict gebotenen entsprechen, betreffenden Ausnahmen lassen sich, wie mir scheint, ebenfalls ziemlich einleuchtend erklären: Bei Isaak 3, 8 und 2, 14 "ist ein Benedikt-Kapitel aufgespalten und zwei unterschiedlichen Titeln zugewiesen worden". Diese Feststellung ist richtig, aber eine (wenn überhaupt) bewusste Redaktionsleistung darf man nur in reduziertem Maß ansetzen: Denn dieses Benedict-Kapitel besteht seinerseits aus zwei deutlich voneinander getrennten Teilen, die zwar ein ähnliches Incipit aufweisen, aber sonst wenig miteinander zu tun haben. Im ersten Teil geht es um eine mit zwei Brüdern liierte Frau: DE MULIERE, QUAE DUOBUS FRATRIBUS NUPSERIT, ET DE VIRO EIUS QUID AGENDUM SIT. Mulier, quae duobus .... Dieser Teil reicht bis percipiat. Dann schließt sich bei Benedict eine neue Rubrik an: DE MULIERIBUS ET VIRIS INFANTES OPPRIMENTIBUS. Mulier, quae dormiens ... Es ist ganz offensichtlich, dass Benedict hier eine Unachtsamkeit unterlaufen ist und die eigene Zählung des nachfolgenden Kapitels übersehen wurde. Er hat hier schlicht seine Quelle, den sog. "Theodulf II", ausgeschrieben(6). Für Isaak bestand nun aber aller Anlass, Ben. Lev. 3, 381 für zwei verschiedene Kapitel zu halten. Dafür könnte auch folgender Umstand sprechen: Die Abfolge von Inskription und Rubrik ist in diesem Fall nämlich ungewöhnlich. Normalerweise steht zunächst die Rubrik, dann (in aller Regel) die die korrekte Herkunftsangabe. So ist es etwa 3, 8: Isaak inskribiert völlig richtig: EX EODEM, CAP. CCCLXXXI. Hier ist es anders. Zuerst findet sich eine innerhalb Isaaks Capitula ganz einzigartige Inskription: ET IUXTA PRAETITULATUM CAP. Dann folgt die Rubrik: DE MULIERIBUS ET VIRIS INFANTES OPPRIMENTIBUS. Das "vorgenannte Kapitel" aber ist Ben. 3, 380, abermals genau inskribiert als EX EODEM, CAP. CCCLXXX. Im Grunde gibt Isaak nichts anderes wieder als das, was er vorfand: Es waren zwei Kapitel, jeweils durch Rubriken deutlich geschieden, aber nur als eines gezählt. Genau das könnte aber zu der leicht verqueren Inskription geführt haben: "Neben dem vorgenannten Kapitel". Es war nicht Isaak, sondern die Gestalt seiner Quelle, der wir diese Form der Wiedergabe verdanken.
Auch bei Isaak 7, 3 kann man sich fragen, ob die Zusammenziehung von Ben. Lev. 2, 396 und 397 mit Absicht erfolgt ist. Dafür spricht nicht viel. Die Inskription deckt jedenfalls nur 2, 396 ab: UT, SI QUIS DIGNITATEM PRĘSUMPSERIT, QUAM NON MERUIT, A PRINCIPE VEL SENIORE IUSTO SACRILEGUS HABEATUR. Was man sich bei dieser aus dem römischen Recht gezogenen Stelle unter dignitas exakt vorzustellen hat, lässt sich wohl nicht genau bestimmen: Vermutlich könnte man in fränkischer Terminologie am ehesten honor dafür einsetzen, und warum ein solcher ausgerechnet als sacrilegus zu bezeichnen ist, ließe sich ebenfalls fragen. Überhaupt macht sich dieses Kapitel im Rahmen einer an die Priester einer Diözese adressierten Sammlung ein wenig sonderbar: Es betrifft sie gar nicht. Und warum der hier definierte Täter ausgerechnet ein Sakrileg begangen haben sollte, dürfte sich dem fränkischen Denken auch nicht auf Anhieb erschlossen haben, denn hier war "Sakrileg" gleichbedeutend mit einem Übergriff auf bzw. gegen kirchlichen honor oder Besitz. Kurz: Ein sanktionierter, ungerechtfertigter Anspruch gegenüber einem Laien(herrn) passt nicht recht in ein Bischofskapitular, selbst dann nicht, wenn man princeps vel senior durch episcopus vel abbas ersetzen würde. Der einzige Umstand, der die Existenz dieses Kapitels in Titel 9 rechtfertigt, besteht darin, dass hier DE SACRILEGIIS gehandelt wird. Für den mit diesem Kapitel verschmolzenen nachfolgenden Kanon gilt das nicht in demselben Maße. Hier wird einer ganzen Gesellschaft von Schwerverbrechern, vom Totschläger angefangen bis zum Giftmischer und Ehebrecher, aber eben auch dem des Sakrilegs Schuldigen, untersagt, je als Zeuge oder Ankläger auftreten zu dürfen. Das ist ein völlig anderer, von der Rubrik Isaaks in keiner Weise erfasster Tatbestand, der zwar auch nicht in den Kernbereich diözesanpriesterlicher Existenz gefallen sein wird, aber doch im praktischen Leben von höherem Nutzen gewesen sein mag. Wie auch immer: Wollte man sich vorstellen, hier sei ein legis peritus am Werk gewesen, der geschickterweise zwei aufeinander folgende Benedict-Kapitel zu einem zusammengeschmiedet habe, dann müsste man Gedankenlosigkeit zum Leitmotiv erheben: Diese beiden Kapitel zu einem zusammenzufügen, ist schlicht nicht sinnvoll. Hier wird viel eher ein womöglich durch die Form seiner Vorlage bedingtes Versehen (in der nächstverwandten Handschrift [Par. lat. 4636] fehlt die Rubrik von 2, 397, lediglich die Kapitelzahl ist vorhanden) Platz gegriffen haben; zum Gesamtcharakter der Isaakschen Kapitel passt eine solche "Panne" auch entschieden besser.
Freilich lassen sich auch Eingriffe feststellen, für die man weder Versehen noch Missverständnis verantwortlich machen kann: Bei Isaak 5, 7 ist nur der zweite Teil von Ben. Lev. 3, 248 übernommen. Verglichen mit dem eben besprochenen stellt sich der Fall hier umgekehrt dar: Benedicts aus drei Dekretalen-Exzerpten zusammengebundener Text(7) ist inhaltlich sehr inhomogen, wie schon die Rubrik deutlich macht: UT, QUOD ECCLESIA TRICENNALI IURE POSSIDERIT, NULLO LICEAT PRO HOC DEINCEPS APPELLARE. ET DE RAPTORIBUS VIDUARUM VEL VIRGINUM. ET UT FEMINAE SACRIS ALTARIBUS NON MINISTRENT. Es ist unmittelbar einsichtig, dass die 'lex tricennalis' grundsätzlich in den Capitula episcoporum nur wenig(8) zu suchen hat und in einem Titel, der DE RAPTORIBUS, also über Frauen- und Witwenräuber, handelt, rein gar nichts. Der Rest passte um so besser: Der zweite Teil des Kanons handelt davon, dass Frauenräuber zu exkommunizieren seien. Nicht ganz in die Systematik, aber in das Genre der Bischofscapitula fügt sich das weitere — Frauen seien von Altardiensten ausgeschlossen und hätten sich von Männern vorbehaltenen Aufgaben fernzuhalten — bestens ein. Man darf den noch keineswegs voll ausgebildeten Sinn des 9. Jahrhunderts für die Einhaltung strenger Systematiken nicht überfordern und muss insofern unterstellen, dass hier kein Versehen vorlag, sondern dass Isaak den ihm wohlbekannten Tatbestand auch an dieser Stelle als passend erachtete: Einen eigenen Titel DE FEMINIS oder dergleichen hatte er nicht, ansonsten konnte er einen solchen Kanon allenfalls im Titel XI einordnen, der ohnehin ein ungeordnetes Sammelbecken von allerhand nützlichen Vorschriften darstellte, die anderenorts nicht unterzubringen waren(9). Und siehe da: Genau dort findet sich ein Parallelkanon: XXIII. Ut inlicitus accessus faeminarum ad altare non fiat nec ulla fęminae vasa sacra aut corpus et sanguinem domini contrectare praesumant.
Was an Texteingriffen noch bleibt, ist meist nebensächlich und eigentlich jedem Sammler eigentümlich; zudem kommt hier noch die Problematik ins Spiel, inwieweit diese Abweichungen von Isaak vorgenommen wurden. So weist Isaak z.B. bei 4, 9 folgenden Text auf: ... insistente sacerdote vel iudice, etiamsi corrigere se noluerint, ab invicem omnimodis separati exilio perpetuo religentur. Bei dieser, aus der Lex Visigotorum gezogenen Stelle(10) hat Benedict: ... insistente sacerdote vel iudice, etiamsi nullus accuset, omnimodis separati exilio perpetuo religentur, nec aliqua indefinitione sui, quousque vixerint, longitudine temporis excusentur. Zwei Dinge fallen auf: zum einen ist Text ersetzt, zum anderen der Schluss verkürzt. Setzt man im ersten Fall einen redaktionellen Eingriff zwecks Verdeutlichung des Gemeinten an, dann bleibt nur Kopfschütteln: Natürlich müsste es heißen etiamsi corrigere se voluerint, denn dass die in ihrer illegalen Liaison Verharrenden voneinander getrennt und ins lebenslängliche Exil geschickt werden sollten, versteht sich nachgerade von selber: Dass die Strafe auch exekutiert werden soll, wenn sie Besserung geloben, ist das Entscheidende. Der Schlussteil des Satzes ist nicht leicht zu verstehen, weil Benedict das eigentlich Unverständliche indefinitione bietet. Vergewissert man sich in der Quelle, dann liest man dort in defensionem(11), was einen vernünftigen Sinn ergibt. Leider sind weitere Studien in diesem Punkt aussichtslos: Die Handschrift, die wir nachsehen müssten, hat ausgerechnet an dieser Stelle eine größere Lücke (von 407 bis 421), so dass es offenbleiben muss, wer hier für die verunglückte "Textbesserung" und den geänderten Schluss verantwortlich ist. Jedenfalls macht es sich zu leicht, wer vorschnell Isaak als Urheber namhaft machen will. Konsultiert man nämlich die nächstverwandte Handschrift, dann kann man an der entsprechenden Stelle lesen: insistente sacerdote vel iudice, etiamsi nullus actus et omnimodis separati, exilio perpetuo religentur nec aliqua indefinicione sui, quousque vixerint, longitudine temporis excusentur: einen intelligenten Abschreiber könnte das durchaus zu Besserungsversuchen inspiriert haben...
Bei Isaak 11, 2 fehlt der zum Verständnis des Kapitels nicht unbedingt nötige Schlusssatz: Et si iam maritum habet, non separetur. Es gibt keine Anzeichen für eine überlieferungsbedingte Weglassung, aber es verhält sich hier wie beim vorigen Mal: Die Handschrift, die bevorzugt zu kontrollieren wäre, hat — Blattverlust.
Bei 11, 14 fehlt der Schlusssatz: sed tales seculi leges cooperatoresque eorum capite feriri praecipiunt. Et sacri canones spiritu dei conditi non solum raptores, sed etiam omnes eorum cooperatores eisque consentientes anathemate feriuntur; sicut in Calcidonense concilio, in quo DCXXX patres adfuerunt, capitulo XXVIII. cunctis legentibus patet. Warum der Schluss fehlt, lässt sich nicht sagen.
Ähnlich verhält es sich bei 11, 24: Warum der Schlusssatz, dass, wer das Verbrechen der Grabschändung anklagen wolle, die Erlaubnis dazu haben solle, unterschlagen wurde, bleibt unklar.
Dasselbe gilt für 11, 30: Hier fehlt am Schluss: Quapropter non apparet iteratum, quod olim canonice non agnoscitur patratum. Was sonst an Textlücken zu konstatieren ist, ist eher marginal: In Isaak 3, 2 fehlt im Mittelteil ein Halbsätzchen si tamen penituerint, non (negetur). Isaak dafür verantwortlich zu machen, wäre grotesk: Es hieße nicht weniger als ihm zu unterstellen, dass er, wenn der Satz überhaupt noch einen Sinn ergeben soll, in bewusster Wendung gegen die Autorität des Papstes Gelasius den Sündern in ihrer Todesstunde die Wegzehrung auch dann hätte verweigern wollen, wenn sie Buße taten. Ein solcher Ausfall gegen eherne Grundprinzipien des kirchlichen Rechts ist undenkbar: Wir haben es hier sicher mit einer Verderbnis der Überlieferung zu tun — es fragt sich nur, ob der Isaak- oder der Benedict-Überlieferung! Damit sind wir bei der ganz entscheidenden Frage angelangt: Wie gut und zuverlässig ist die Isaak-Überlieferung und was können wir für eine Benedict-Vorlage erschließen?


Textqualität



Isaaks Capitel haben aufs Ganze gesehen ein glückliches Überlieferungsschicksal gehabt, denn sie wurden noch im 9. Jahrhundert nicht nur in Langres, sondern auch "in Burgund und Neustro-Burgund, in Aquitanien, in der Champagne (Reims) und in Oberlothringen (Gorze)" verbreitet(12), fünf Handschriften entstammen noch dem endenden 9. oder dem 10. Jahrhundert. Die Überlieferung ist nicht nur alt, sondern auch dicht. Um es mit den Worten Pokornys auszudrücken: "Insgesamt gesehen fällt auf, wie gering letztlich die über das rein Orthographische hinausgehenden Unterschiede in den Textrezensionen insbesondere bei den das vollständige Werk tradierenden Codices sind; ein 'lebender' Text ist Isaaks Kapitular wohl nicht gewesen"(13). Die Überlieferung ist nicht nur alt und dicht, sie ist auch ganz ursprungsnah. Entschiedener als Pokorny bin ich der Meinung, dass wir in den Randglossen der Codices P1P3 (Par. lat. 2449 und Par. lat. 3877) mit den Bemerkungen in libro VI de hac re non habetur bzw. In libro V de sacrilegis non habetur "mitabgeschriebene Arbeitsnotizen" Isaaks fassen: Solche für den Benutzer der Capitula wertlose Bemerkungen überstehen nicht beliebig viele Kopiervorgänge: Wir kommen hier sehr nahe an Isaaks "Arbeitsexemplar" heran, können also recht präzise Auskünfte über Textgestalt und -qualität erlangen.
Zunächst fällt auf, dass sich mehrfach Augensprünge finden, die in der Überlieferung Isaaks ganz am Anfang gestanden haben, aber (von einer Ausnahme abgesehen) durch keine Handschrift der Falschen Kapitularien gedeckt werden. Es sind dies:
Isaak 5, 5: ... ab eo exactare faciat. Sponso vero legem suam componat et insuper bannum nostrum, id est LX solidos solvat, vel in praesentiam nostram comes eum advenire faciat et quanto... Bei einigermaßen großzügiger Interpretation kann man den Kanon auch so gerade noch verstehen, doch ist der ausgefallene Teil "als logischer Bezug für den Anschluss des et-Satzes eigentlich nötig"(14).
Wenig Aufhebens braucht man von 5, 6 zu machen, hier fehlt lediglich: ...... anathema sit. Et responderunt omnes tertio: Anathema sit. Si quis virginem. Es ist offensichtlich, dass der Schreiber (oder Isaak selbst?) hier einen Augenblick unaufmerksam gewesen ist(15).
In Isaak 7, 7 stellen sich die Verhältnisse wie folgt dar: ...... ad praedictam satisfactionem extorris efficitur. Talium vero scelerum patratoribus nisi post praedictam satisfactionem nec vivis nec mortuis .... Hier ist die Lücke ausgesprochen verständnishindernd, der abschließende Teil ist praktisch nicht mehr verständlich.
Gravierender sind die Lücken in dem auch sonst auffälligen Kapitel Isaak 7, 8. Zunächst fehlt ... praedicare atque sub pena sacrilegii denuntiare, quantum ..., dann ... Paulo apostolo: An nescitis, quia corpora vestra templa sunt spiritus sancti? Et alibi: Nescitis, quia templum dei estis et spiritus dei habitat in vobis? Si quis autem templum dei violaverit, disperdet illum deus. Templum enim dei sanctum est, quod estis vos. Et iterum idolatriae servituti adulteros et fornicatores in sermone et numero peccatorum iungit dicens: An nescitis, quia ... .
Gleich, ob man annimmt, dass diese Augensprünge sich schon in Isaaks Vorlageexemplar der Sammlung Benedicts befunden haben, oder ob man sie dem für Isaak tätigen Abschreiber (ggf. auch ihm selbst?) zuordnet: Sie sprechen nicht eben für eine kritisch-sorgsame Textbehandlung: Mindestens in einem Fall hätte die Textlücke einem verständigen Leser auffallen müssen und man hätte durchaus erwarten dürfen, dass sich der Bischof um eine Korrektur (sei es, durch weitere Nachforschungen, sei es, durch einen eigenen Besserungsversuch) bemühte. Geht man den Text weiter durch, dann finden sich auch noch andere Stellen, die durchaus erklärungsbedürftig sind: So heißt es z.B. in Isaak 1, 9: Nec absolutos lapsos in fide credamus, nisi per impositionem manus episcopi. Benedict liest: absolvendos. Beides ergibt nur einen bescheidenen Sinn, der sich vermutlich auch Benedict und seinen Zeitgenossen nicht recht erschlossen hat. Die Quelle ist die sog. Synodus II S. Patricii, hier lautet es auch nicht gerade verständlich: Non absolvendus autem lapsos a fide credamus nisi per inpositionem manus episcopi bzw. De non absolvendus lapsus a fide nisi per episcopum(16). Entscheidend war für Benedict die unverzichtbare Handauflegung des Bischofs, das geht eindeutig aus der Rubrik hervor. Auf den Rest kam es wohl nicht so an. Das darf man auch für Isaak annehmen. Deshalb kann man kaum unterstellen, er habe durch die Veränderung von absolvendos zu absolutos etwas Sinnstiftendes vollbringen wollen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich hier um eine der Vorlage eigentümliche Lesart handelt.
Verwundern muss die verstümmelte Rubrik von Isaak 1, 12; sie lautet: UT POENITENTIBUS IUXTA CANONICAM AUCTORITATEM — ET ANTE SUSPENSOS A COMMUNIONE EXCUBARE FACIANT AD ECCLESIAE OFFITIUM. Es ist offensichtlich, dass der erste Teil so, wie er dasteht, ziemlich sinnlos ist, aber es besteht kein Zweifel: sowohl im Kapitelverzeichnis als auch in der Sammlung selbst lautet der Text genau so(17). Es fehlen hier nur zwei entscheidende Wörtchen: poenitentia detur, ein intelligenter Schreiber hätte sie ohne Probleme aus dem Kapiteltext herausgefischt und den Schaden reparariert. Nicht so Isaak. Dass der Fehler zweimal auftaucht, lässt auf peinlich genaue Abschrift schließen, keinesfalls aber auf eine Lektüre, die den Text auf inhaltliche Verstehbarkeit hin durchsah.
Das ist auch für die nächste zu besprechende Variante nicht anzunehmen: Isaaks Text lautet 1, 16: ... aut similiter ab episcopo, iussu aut permissu tamen proprii episcopi .... Benedict hat anstelle episcopo] presbitero — "und nur das ist sinnvoll"(18). Denn dass ein Bischof auf Anordnung oder mit Erlaubnis seines eigenen Bischofs irgendetwas tue, ist erkennbarer Unsinn, dergleichen kann nur auf einen Presbyter zutreffen.
Vom Textverständnis her zumindest grenzwertig ist Isaak 6, 3: Quodsi honestior persona est, et pro se rationem reddat et, quae ablata vel eversa fuerant, quadruplum restituat, lautet der Text bei Isaak, während Benedict ohne Ausnahme scelere bietet. Vom Sinn her ist das entschieden besser. Es muss freilich offen bleiben, ob sich das se einem Abschreibefehler Isaaks oder – wahrscheinlicher – der Benedict-Vorlage Isaaks verdankt.
Wie wenig Isaak bzw. der von ihm beauftragte Kopist auf den Sinn des von ihm Abgeschriebenen achtete, zeigt sich klar und deutlich an folgender Stelle: In Isaak 6, 2 wird ausgeführt, dass, wer öffentlich gefehlt habe, auch öffentlich büßen müsse – nach der Vorschrift der heiligen Kanones. Nam si publice actum fuerit, publicam inde agat poenitentiam iuxta sanctorum canonum sanctionem. Das ist ein relativ einfach formulierter Sachverhalt, der an den Leser keine besonderen intellektuellen Ansprüche stellt. Trotzdem liest man bei Isaak anstelle von sanctionem ohne Ausnahme actionem, eine Lesart, der man allenfalls gewaltsam noch etwas Sinn abringen kann.
Nicht anders verhält es sich an folgender Stelle: In Isaak 7, 4, einem gern zitierten Benedict-Kapitel, wird nicht nur das Sakrileg definiert, sondern in Aufnahme einer augustinischen Predigtformulierung auch der Begriff peculatus als Unterschlagung öffentlicher Gelder vom privaten Diebstahl abgegrenzt. Der an sich leicht verständliche Text lautet: peculatus enim dicitur furtum de re publica, et non sic iudicatur furtum rei privatae quomodo publicae. Isaak bringt hier übereinstimmend fur cum anstelle von furtum. Der paläographisch minimale Unterschied ist sinnzerstörend und bezeichnend zugleich: dem Schreiber kam es ganz offenbar nicht auf den Sinn dessen an, was er schrieb, sondern auf die Präzision der Abschrift. Aus cum ein tum zu machen, hat noch keinen mittelalterlichen Schreiber überfordert, und manchem ist das in beiden Richtungen aus Versehen passiert. Wenn der Exzerptor auch eine solche Kleinstkorrektur unterließ, dann kann er den Inhalt kaum unter dem Aspekt der Sinnhaftigkeit registriert haben. Es ehrt zwei Isaak-Abschreiber, dass sie hier ein wenig ins Stolpern gerieten ...(19)
Ein gewisses Talent zur Konjektur wird dem Leser auch in dem wegen seines Augensprungs bereits oben abgehandelten Kapitel Isaak 7, 8 abverlangt. Im tonus solemnis wird hier erörtert, welch ein Übel der Verkehr mit Nonnen, Witwen und Jungfrauen sei: Iubemus omnes scire omnibusque populis sacerdotibus praedicare, quantum malum et quam maximum flagitium sit cum deo devotis faeminis, viduis vel virginibus, sive cum velatis sive cum deo devotis maximeque cum sanctimonialibus et sacratis deo virginibus vel viduis, tam in monasteriis quam extra monasteria. Was genau freilich so feierlich verboten wird, bleibt ungesagt. Natürlich hat jeder auch nur einigermaßen gebildete Kenner des Kirchenrechts ergänzt: commisceri, aber es steht eben nicht da, der Satz wird so zu einem Torso.
Von unbekümmertem Unverständnis zeugt auch eine Stelle in Isaak 11, 23. Hier ist länglich davon die Rede, dass es Frauen verboten sei, sich am Altar zu schaffen zu machen, dass sakrale Gewänder und Geräte für sie Tabu seien und sie Leib und Blut des Herrn nicht berühren und dementsprechend den Gläubigen nicht darreichen dürften. Um diese Vorschriften mit den nötigen Autoritäten zu unterfüttern, lautet der Schlusssatz: Quod autem mulieres ingredi ad altare non debeant, in concilio Calcidonensi et in decretis Gelasii papae copiosissime invenitur. Es ist nicht weit von der Grenze der Komik entfernt, wenn Isaak hier durchweg mediocres anstelle von mulieres schreibt. Jeder in der Kanonistik Bewanderte hätte jedenfalls gewusst, dass es hier mulieres oder auch feminae heißen muss.
Wir können den Überblick hier abbrechen: Die wichtigsten Lesarten sind erörtert. Weitere ließen sich zwar nennen, würden aber am Gesamtbild nichts ändern. Lediglich die Gegenfrage ist noch zu stellen: Gibt es Fälle, in denen Isaaks Text besser ist als der Benedicts?
Hier weiß ich im Grunde nur eine einzige Stelle zu nennen: In Isaak 1, 14 ist Ben. Lev. 1, 130 rezipiert, ein Kapitel, das seinerseits c. 12 des XI. Toletanums aufnimmt. Dort lautet der Text: sed si pro certo mortis urguet periculum, "wenn mit Sicherheit die Gefahr des Todes herandrängt". Benedict benutzt die Hispana Gallica, deren völlig verderbte Lesart er übernimmt: sed si proiecto mortis urguet periculum ...(20). Wenn Isaak hier erstaunlicherweise die korrekte Lesart der Quelle aufweist, so wird man das kaum ihm selber, sondern viel eher seiner Vorlage zuschreiben wollen.
Pokorny führt noch einen weiteren Fall an: In Isaak 4, 11 wird ein Kanon des Konzils von Ankyra aufgegriffen, und dabei heißt es: In qua sententia sensus duplex est, id est de his, qui cum pecoribus commixti sunt aut more pecudum cum consanguineis usque affinitatis lineam incestum commiserint aut cum masculis concubuerint.... Bei Benedict heißt es anstelle von duplex] triplex. Das wäre nach Pokorny eine "Verbesserung", "denn nur von zwei Auslegungsweisen ist im Kapitel auch die Rede"(21). Das ist allenfalls dann richtig, wenn man unter "Auslegungsweisen" versteht, dass der Kanon außer der Todesstrafe auch noch die Begnadigung kennt. Das wären in der Tat nur zwei, aber darum geht es nicht: gemeint ist das, was sich direkt anschließt: Sodomie, Inzest und Päderastie, und das sind genau drei Tatbestände. Wenn es denn je wirklich ein Verbesserungsversuch gewesen sein sollte, so wäre er haarscharf daneben gegangen!

Wir können hier die tour d'horizon abschließen. Ihr Ergebnis lautet: Es gibt viele Indizien dafür, dass Isaak bzw. sein Beauftragter die ihm zur Verfügung stehende Benedict-Handschrift buchstabengenau abgeschrieben hat. Man kann das vor allem an den Fehlern sehen, die mitkopiert wurden und die nur dem Abschreiber in die Schuhe zu schieben nicht angeht: Er arbeitete ziemlich präzise und die Exaktheit, mit der er Verderbtheiten seiner Vorlage abschrieb, lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass er selber wieder eine beliebige Menge Fehler hinzuproduzierte. Es dürfte richtig sein: Isaak liefert ein sehr genaues Abbild des Textes, der ihm vorlag, redaktionelle Eingriffe in die von ihm rezipierten Texte lagen ihm ganz fern. Im Grunde entspricht dieser Befund auch dem Ergebnis Pokornys: "Eingriffe Isaaks in die Textgestalt seiner Vorlage sind selten und beschränken sich im allgemeinen auf Auslassung, Zusatz oder Ersetzung einzelner Wörter..." und: "Änderungen mit erkennbaren inhaltlichen Zielsetzungen, insgesamt sehr selten, dienen eher der Präzisierung als der Aufnahme neuartiger Rechtssatzungen"(22).
Es ist deshalb in unserem Zusammenhang nicht von übermäßiger Bedeutung, nach den – wie gesagt nicht eben bedeutenden – Änderungen zu fahnden, die wir mit einiger Sicherheit auf Isaaks Konto buchen können. Hier lässt sich das eine oder andere finden, wie etwa die Rubrik ITEM DE EADEM RE in Isaak 9, 10, die ziemlich sicher vom Exzerptor unserer Kapitel stammen dürfte, oder das ut supra in 6, 4. Doch das trägt hier wenig aus. Zudem sind längst nicht alle Abweichungen so eindeutig. Die genaue Vorlage Isaaks ist, wie bereits mehrfach angedeutet, unbekannt, und angesichts dieser Sachlage lässt sich oft genug trefflich darüber spekulieren, ob wir es hier mit einem Spezifikum der Benedict-Vorlage, einem Abschreibversehen oder einem gezielten Eingriff des Bischofs von Langres zu tun haben. Es bleibt deshalb ein frommer Wunsch, wenn Pokorny, der alle bekannten Benedict-Handschriften zu Isaak hinzukollationiert, resümiert: "Ein abschließendes Urteil über eine bis ins letzte exakte Abgrenzung der Detail-Eingriffe Isaaks in den Text seiner erschließbaren Vorlage muß also einem künftigen Benedikt-Editor und seiner Gesamtbeurteilung der handschriftlichen Überlieferung der Falschen Kapitularien überlassen bleiben"(23). Was hinsichtlich der Benedict-Vorlage Isaaks "erschließbar" ist, wird gleich zu erörtern sein. Doch zuvor sei mitgeteilt, an welchen Stellen die neue Benedict-Edition im Vergleich zu der von Pokorny benutzten Baluzischen (und somit fast genausogut: der MGH-) Edition ein etwas anderes Gesicht bietet:
Bei Ben. Lev. 3, 282 (Isaak 3, 9) heißt es bei Benedict nicht id est per triennium, sondern wie bei Isaak nur per triennium, das id est ist eine Eigentümlichkeit von Gb und der Editionen Baluze / MGH. Vgl. S. 206 Anm. 73.
Bei Ben. Lev. 2, 409 (Isaak 4, 7) lautet der Text: Nam quoquo modo praedicti se incesto ... (statt Nam eorum qui modo praedicto se incesto).Vgl. S. 209 Anm. 80.
Bei Ben. Lev. 1, 225 (Isaak 5, 4) steht in der Rubrik normalerweise nicht PUELLIS. Diese Lesart findet sich nur in der Gb,V14,V15-Gruppe und – Bc. Vgl. S. 214 Anm. 96.
Bei Ben. Lev. 3, 395 (Isaak 5, 8) ist der zweite Teil der Rubrik (ET QUALITER DE RAPTIS AGENDUM SIT) kein Zusatz Isaaks, bis auf Gb und V14 weisen alle Benedict-Handschriften den vollständigen Text auf. Vgl. S. 217 Anm. 104.
Bei Ben. Lev. 2, 404 (Isaak 7, 4) folgt nach fur (Zeile 10) nicht qui ausus fuerit. Das ist eine Textbesserung von Baluze. Vgl. S. 222 Anm. 116.
Bei Ben. Lev. 3, 180 (Isaak 9, 8) folgt "der Halbsatz quamdiu – excommunicatione" nicht nach praesumat. Isaak zitiert völlig richtig, die veränderte Wortstellung ist eine Eigenheit der Gb,V14,V15-Gruppe. Vgl. S. 229 Anm. 135.
Bei Ben. Lev. 1, 28 (Isaak 10, 1) folgt nach refutantes nicht statuimus. Das ist eine Textbesserung von Baluze, vgl. S. 231 Anm. 140 (von S. 230).
Bei Ben. Lev. 1, 19 (Isaak 11, 2) kennt Benedict die Alternativ-Lesart eum nicht. Vgl. S. 231 Anm. 143.
Bei Ben. Lev. 1, 145 (Isaak 11, 4) hat Benedict angeblich "eine normale, ausführliche Rubrik" (S. 232 Anm. 146). Das ist ein Versehen.
Bei Ben. Lev. 2, 102 (Isaak 11, 15) heißt es auch nicht "zumeist" iuribus, sondern wie bei Isaak viribus. Auf diese paläographisch leicht erklärliche Verschreibung wird man im übrigen nicht viel geben können. Vgl. S. 235 Anm. 157.
Bei Ben. Lev. 2, 207 (Isaak 11, 18) lautet es in der Rubrik nicht QUOT, sondern wie bei Isaak QUI. QUOT ist Eigengut von zwei Handschriften. Vgl. S. 236 Anm. 160.
Bei Ben. Lev. 3, 283 (Isaak 11, 26) kennt Benedict die alternative Lesart contra veritatem nicht. Das steht nur bei Baluze, Benedict weist ausschließlich se nihil falsi esse dicturos auf. Vgl. S. 239 Anm. 171.
Das ist nicht eben ein eindrucksvolles Resultat, dessen größtmögliches Ergebnis lediglich darin besteht, dass das eine oder andere Wörtchen kursiv zu setzen gewesen wäre (oder umgekehrt). Wir können die Sache hier auf sich beruhen lassen.
Doch nun zu der Frage: Was können wir über Isaaks Vorlage aussagen?


Isaaks Vorlage



Zum wiederholten Male und hier vorab: Wir kennen Isaaks Vorlage nicht. Er hat mit Sicherheit aus keiner der erhaltenen Handschriften abgeschrieben und auch nicht einen mit einigermaßen befriedigender Präzision erschließbaren Abkömmling einer erhaltenen Handschrift benutzt. Das bedeutet nun freilich nicht, dass wir über das Aussehen seines Vorlagecodex überhaupt keine Aussagen machen könnten. Schon Emil Seckel hat hier eine grundlegende Beobachtung getätigt(24). Seckel stellte fest, dass "die auf Ben. 2, 356 folgenden Schlußpartien des zweiten Buches" eine Lücke aufgewiesen haben müssen, weil die Zählung Isaaks "durchweg um 9 hinter den Ziffern des vollständigen Benedictus zurück(bleibt)". Das ließ sich noch präzisieren: Seckel vermutete, dass die zwischen 2, 356 und 2, 384 ausgefallenen Stücke mit den aus der Admonitio generalis herrührenden Kapiteln 2, 372-380 identisch seien, also zielgerichtet genau die Partien gestrichen wurden, die einer bequem anderwärts greifbaren Quelle mit hohem Bekanntheitsgrad entstammten(25). Seckels Überlegungen hatten zu dem Resultat geführt, "daß als Vorlage Isaaks schon zwei bis drei Jahrzehnte nach Abfassung von Benedikts Werk mindestens eine Handschrift ... existierte, die bereits die drei 'Bücher' nicht mehr völlig unverkürzt enthielt" und: "Die Hs. von Langres ist verschollen; keine der bekannten Hss. bietet dieselbe Verkürzung".
Das ist nun freilich nicht alles, was sich ermitteln lässt. Dank der Kollation der Benedict-Handschriften konnte Pokorny ein Ergebnis erzielen, das hier näherer Erörterung bedarf. "Es ergibt sich", – so Pokorny – "daß die Isaak-Codices in ganz wenigen, aber markanten Fällen mit Lesarten übereinstimmen, die allein die Hs. Paris, Bibliothèque Nationale lat. 4636 ... aufweist"(26). Es sind dies (vor allem) folgende Fälle:
Isaak weist in 1, 15 die Lesart auf: laetum iubere dimitti, bei Benedict lautet das in der Regel: ac tum. Lediglich zwei Handschriften lesen wie Isaak: die Codices Par. lat. 4634 und 4636 (P15 und P17). Das sind nun nicht zwei nachgeordnete Benedict-Codices, im Gegenteil: Sie tragen die Hauptlast der Edition, und wenn laetum hier nicht im Obertext erscheint, dann deshalb, weil der Wortlaut der Quelle keinen Zweifel lässt, dass die übrigen Benedict-Codices das Richtige treffen(27), und gerade deshalb ist diese Isaak-Lesart aussagekräftig! Eine weitere, nicht ganz so aussagekräftige Variante findet sich in demselben Kapitel: ceterorum Isaak] ceterum Benedict.
In Isaak 2, 12 (Ben. Lev. 3, 256) ist der Austausch von valeat zu audeat ein exklusives Kriterium von P17 und Isaak, in Isaak 9, 7 (Ben. Lev. 3, 9) ist aut si anstelle von ausi charakteristisch, in der Rubrik von Isaak 11, 25 (Ben. Lev. 3, 270) steht AUT statt UT, und recht aufschlussreich ist Isaak 11, 26 (Ben. Lev. 3, 283): Bei P17 ist hier ein Wort ausgefallen: falsi. Dadurch wurde der Text unsinnig: Die Zeugen sollten schwören, dass sie nichts aussagen würden. Das verlangte nach einer Korrektur. Bei Isaak lautet der Text: se nihil nisi rei veritatem esse dicturos. Man möchte denken, dass auch der von Baluze bevorzugte Codex Bellovacensis diese Lücke aufwies, denn warum sonst sollte er falsi durch contra veritatem ersetzt haben (was sonst keine Benedict-Handschrift aufweist)? In demselben Kapitel kommt noch die Lesart quamlibet quam anstelle von einfach quamlibet hinzu.
In Isaak 2, 2 (Ben. Lev. 1, 230) bieten nur Isaak und P17 die Wortstellung interfecerit in ecclesia, in Isaak 2, 12 (Ben. Lev. 3, 256) fehlt bei beiden nullo (weshalb bei Isaak sinnverbessernd numquam eingeschoben ist), in Isaak 5, 6 (Ben. Lev. 3, 179) fehlt bei beiden ut, und bei Isaak 1, 36 (Ben. Lev. 3, 310) ist paenitentia ausgefallen.
Besonders bemerkenswert scheint mir folgender Fall zu sein: Das fragliche Kapitel Isaak 11, 30 bzw. Ben. Lev. 3, 402 ist eine ungeschickte Fälschung über die Chorbischöfe, die Benedict zumindest am Anfang mißraten ist. Seckel etikettierte die "freie Erfindung Benedikts" als "schlecht stilisierte(n) Passus", der "auch den Abschreibern Kopfschmerzen verursacht und zu allerlei Korrekturen in den Hss. Veranlassung gegeben" hat(28). Dazu bestand auch aller Grund. Wie man der Rubrik entnehmen kann, soll es um solche gehen, die von Chorbischöfen gefirmt worden sind (DE HIS, QUI A COREPISCOPO CONFIRMATI SUNT). Der einleitende Satz formuliert aber so ziemlich das Gegenteil: "Wenn jemand vom Bischof und nicht vom Chorbischof, der ja kein Bischof, sondern Vertreter des Bischofs ist, bevor man es ihnen verbot und öffentlich verkündete, gefirmt wurde, dann muss eine solche Firmung nicht wiederholt werden". Das ist, wenn nicht Unsinn, dann nur schwerstverständlich. Dass eine Firmung des Bischofs nicht wiederholt werden muss (nicht einmal darf), versteht sich von selbst, und allenfalls aus dem kaum adäquat übersetzbaren priusquam-Satz kann man erahnen, dass es letztlich um von Chorbischöfen vorgenommene Firmungen gehen soll(29). P17 hat an dieser Stelle einen leicht varianten, aber auch nicht eben stimmigen Text: Si quis ab episcopo sed a chorepiscopo qui non episcopus sed vicarius episcopi priusquam prohibiti essent et erant et dicebantur fuerit confirmatus reiterari aliis confirmationi debet. Den leicht erkennbaren Unstimmigkeiten hat hier jemand abzuhelfen versucht: Nach quis wurde über der Zeile non eingefügt, hinter non ein est, (ebenfalls über der Zeile) und da talis ohnehin schon zu aliis geworden war, hat man confirmationi noch zu confirmationibus verbessert. Der größeren Anschaulichkeit wegen sind die Korrekturen hier abgebildet (wobei nach confirmatio ein Zeilenende zu denken ist):
Par. lat. 4636  Par. lat. 4636
Par. lat. 4636
Auf diese Weise kam ein einigermaßen stimmiger Text zustande: Wenn jemand nicht von einem Bischof, sondern von einem Chorbischof ... gefirmt worden war, dann mußte (dieser Akt) 'durch andere Firmungen' wiederholt werden. Isaak bietet in 11, 30 fast denselben Text: Si quis non ab episcopo, sed a chorepiscopo, qui non est episcopus, sed vicarius episcopi, priusquam prohibiti essent, fuerit confirmatus, reiterari aliis benedictionibus debet.
Anders als in anderen Fällen(30) können wir hier ausschließen, dass P17 nach Isaak korrigiert wurde. P17 ist die älteste Benedict-Handschrift, in der Bibliotheca Hubert Mordeks wird sie auf "9. Jh., etwa Mitte; Tours" datiert(31), die Korrekturen sind wohl ziemlich sicher von der Hand des Schreibers selbst, und ganz sicher ist es, dass Isaak diese Handschrift nicht benutzt hat(32). Zudem wäre in diesem – ohnehin unwahrscheinlichen – Fall nicht recht nachzuvollziehen, weshalb confirmationi zwar zu confirmationibus, nicht aber zu dem gefälligeren benedictionibus Isaaks verbessert worden wäre. Demzufolge gibt es nur noch zwei denkbare Möglichkeiten: Entweder war Isaaks Vorlage ein direkter Abkömmling von P17 oder aber P17 ist nach einer Handschrift korrigiert worden, die direkt oder indirekt Isaaks Vorlage war, wobei in beiden Fällen gilt, dass von dieser Handschrift nichts erhalten geblieben ist. Die zuletzt genannte Variante ist wohl die wahrscheinlichere. Denn wäre ein direkter Abkömmling von P17 die Vorlage Isaaks, so wäre doch zu erwarten, dass sich deutlichere Spuren der Abhängigkeit finden ließen. Das, was de facto zu ermitteln ist, reicht nicht aus, um diese Annahme substantiell zu untermauern. Es spricht aber auch noch ein anderer Umstand dafür, an einen Parallelcodex zu denken: In Ben. Lev. 1, 36 (Isaak 11, 3) hat Isaak nämlich einen bei Benedict fehlenden Zusatz. Im Zusammenhang mit dem Unschuldsnachweis eines verdächtigen Klerikers wird nämlich unter Verweis auf den Reinigungseid Papst Leos III. behauptet, dieser habe zwölf Bischöfe (als Eideshelfer) bei seinem Reinigungseid hinzugezogen: qui duodecim episcopos in sua purgatione habuit(33). Dieser Relativsatz ist Benedict eigentlich fremd. Nur Baluze ediert – am Ende nach seinem vielgeliebten Codex Bellovacensis – fast wortgleich: qui duodecim presbiteros in sua purgatione habuit. Dass die Interpolation von Isaak stammt, ist schon deshalb höchst unwahrscheinlich, weil seine ganze Art zu solchen Eingriffen nicht neigt – die angeführten Beispiele zeigen dies deutlich. Es ist aber auch deshalb ausgeschlossen, weil es noch einen zweiten Zeitgenossen gibt, der diesen Zusatz kennt: Hinkmar von Reims! In seinem Traktat De presbiteris criminosis zitiert Hinkmar Ben. Lev. 1, 35-36, letzteres wie gesagt mit eben dem Zusatz qui duodecim episcopos in sua purgatione habuit. Von Isaak konnte er das kaum haben, selbst wenn der mit ihm wohlbefreundete Bischof von Langres ihm seine Capitula frisch exzerpiert in die Hand gedrückt hätte. Isaak zitiert Ben. Lev. 1, 36 nämlich nur teilweise und 1, 35 überhaupt nicht. Hinkmar gibt hingegen beide vollständig wieder(34). Der Schluss ist deshalb zwingend: Hinkmar und Isaak benutzten unabhängig voneinander eine Benedictus-Vorlage, die genau diesen Text aufwies. Dass Isaaks Text wahrscheinlich später auf Benedict-Handschriften eingewirkt und eben diese Passage zur Geltung gebracht hat, mag hier als Kuriosum verzeichnet werden, für das Verhältnis Hinkmar-Isaak können wir denselben Vorgang nicht annehmen(35).

Fazit



Versucht man, die Ergebnisse der Untersuchung in wenigen Thesen zusammenzufassen, dann lässt sich sagen:
Isaak benutzte eine verlorene Handschrift als Vorlage, die er sehr genau wiedergibt. Zwar ist nicht in jedem Fall sicher auszumachen, ob eine Änderung wirklich von Isaak stammt oder schon seiner Vorlage eigentümlich war, aber im ganzen gilt: Er tradiert für eine nicht ganz unbeachtliche Textmasse eine heute nicht mehr erhaltene Benedict-Handschrift, die schon wegen des Alters der Capitula (vor 880!) recht nahe an die Ursprünge Benedicts heranreicht.
Die von ihm benutzte Handschrift weist an einigen Stellen deutliche Verbindungen mit P17 auf. Der Codex Par. lat. 4636 aber ist die tragende Säule der Benedict-Edition, der – mit leichten Abstrichen – die Handschrift P15 (Par. lat. 4634) zur Seite gestellt werden kann. In den Capitula des Bischofs von Langres haben wir einen P17 vergleichbaren Textzeugen dieses Alters und dieser Textgüte.
Das führt zwangsläufig zu der Frage, ob Isaak lediglich als 'Rezipient' der Falschen Kapitularien zu betrachten ist, oder ob er nicht zugleich auch als (Teil-)Überlieferung der Sammlung Benedicts betrachtet werden muss. Auf Grund der hier ausgebreiteten Überlegungen scheint mir das letztere eindeutig bejaht werden zu müssen. Für die Edition bedeutet dies: Isaak ist in seiner Doppelrolle zu verarbeiten, als früher Rezipient ebenso wie als früher Tradent. Seine Lesarten sind deshalb in die neue Edition einzuarbeiten.



(1) Hg. von Rudolf POKORNY, MGH Capitula episcoporum 2 (1995) S. 162.
(2) Aus diesen Bemerkungen hat Hubert MORDEK schließen wollen, "dass er auch eigene, nicht auf uns gekommene capitula verfasste" (Isaak der Gute in Freiburg i. Br. Ein neuer Textfund und die Capitula des Bischofs von Langres überhaupt, in: Freiburger Diözesanarchiv 3. F., 32 [1980] S. 210 Anm. 40). POKORNY S. 162 Anm. 13 hält das "für möglich, aber nicht zwingend".
(3) Vgl. dazu MORDEK, Isaak der Gute S. 207ff.
(4) MGH Capitula episcoporum 2 S. 163.
(5) POKORNY S. 164.
(6) Emil SECKEL, Studien zu Benedictus Levita. VIII, 3, in: NA 41 (1919) S. 177. Edition: Peter BROMMER, MGH Capitula episcoporum 1 (1984) S. 161f., zur irrigen Zuschreibung des Stücks an Theodulf POKORNY, in: MGH Capitula episcoporum 4 (2005) S. 96-100 (Exkurs II: "Ist 'Theodulf II' tatsächlich ein Kapitular Theodulfs von Orléans?")
(7) SECKEL, Studien VIII, 1, in: NA 39 (1914) S. 423.
(8) Sie kommt sonst nach Ausweis der Register lediglich bei Herard von Tours c. 79 vor, MGH Capit. episc. 2 S. 145, 5f., und zwar mit leicht umformulierten Bezug auf exakt das hier in Rede stehende Kapitel: Der Unterschied ist klein, aber signifikant: Quod wurde durch qui er- und der Nominativ ecclesia in den Akkusativ versetzt: Aus dem Besitz der Kirche wird einer, der eine Kirche besitzt. Nach Herard darf einem solchen der Eigentumsanspruch nach Ablauf der Dreißigjahrfrist nicht aberkannt werden, nach Benedict ist eine Klage gegen den Kirchenbesitz unzulässig.
(9) INCIPIUNT ALIA CAPITULA ECCLESIASTICIS UTILITATIBUS SATIS CONGRUA.
(10) Vgl. SECKEL, Studien 7, 3, in: NA 35 (1910) S. 519f.
(11) MGH LL nat. Germ. 1, hg. von Karl ZEUMER (1902) S. 160. Zur Handschrift, die Benedict die Lesart definitione vermacht hat, vgl. SECKEL (wie vorige Anm.).
(12) Vgl. POKORNY S. 167ff.
(13) Ebd.
(14) POKORNY S. 215 Anm. 98.
(15) Außerdem ist dies die einzige Auslassung, die sich auch in P15 (Cod. Par. lat. 4634) findet.
(16) Zur Quelle SECKEL, Studien VI, in: NA 31 (1906) S. 79; Ludwig BIELER (Hg.), The Irish Penitentials (Scriptores Latini Hiberniae 5, 1963) S.186 v. VIII bzw. Hubert MORDEK, Kirchenrecht und Reform im Frankenreich (1975) S. 351 c. VIII.
(17) MGH Capit. episc. 2 S. 190 bzw. S. 181. Die Mitteilung, bei Benedict umfasse "die Rubrik noch einen zweiten Satz" (S. 190 Anm. 16) muss auf einem Versehen beruhen.
(18) POKORNY S. 191 Anm. 22.
(19) V hat fur cum zu furtum verbessert, in P1 ist cum wenigstens radiert.
(20)La colección canónica Hispana VI: Concilios Hispánicos 3 (edd. Gonzalo MARTTÍNEZ DÍEZ y Félix RODRÍGUEZ, 2003) S.121, 659. Wien, ÖNB 411 fol. 168v (Codices selecti 4^1, 1974). In der Monumenta-Edition des Benedict wie auch in der von Baluze steht, paläographisch feinfühlig korrigiert, profecto. Das ist aber keineswegs die Lesart Benedicts: profecto vel pro certo ist eine Randnotiz in P27; ansonsten bietet nur M profecto.
(21) MGH Capit. episc. 2 S. 165 Anm. 20.
(22) Ebd. S. 164.
(23) Ebd. S. 166.
(24) Emil SECKEL, Benedictus Levita decurtatus et excerptus. Eine Studie zu den Handschriften der falschen Kapitularien, in: Festschrift für Heinrich Brunner zum fünfzigjährigen Doktorjubiläum am 8. April 1914 überreicht von der Juristenfakultät der Universität Berlin (1914) S. 394-397, auch zum Folgenden.
(25) So sah es jedenfalls SECKEL, Benedictus Levita decurtatus S. 396: "Den Grund wird man sehen dürfen in der weiten Verbreitung und allgemeinen Bekanntschaft der Adm. generalis".
(26) MGH Capit. episc. 2 S. 165. Die Lesarten sind ebd. Anm. 21 zusammengestellt.
(27) Quelle ist JK 311, Innocenz an Decentius. Kritische Edition Robert CABIÉ, La lettre du pape Innocent Ier à Décentius de Gubbio (19 Mars 416) (Bibliothèque de la Revue d'Histoire ecclésiastique 58, 1973) S. 28, 119.
(28) SECKEL, Studien 8, 3, in: NA 41 (1919) S. 215f. Zum Problem der Chorbischöfe innerhalb der pseudoisidorischen Fälschungen vgl. Klaus ZECHIEL-ECKES, Der "unbeugsame" Exterminator? Isidorus Mercator und der Kampf gegen den Chorepiskopat, in: Oliver MÜNSCH / Thomas ZOTZ (Hgg.), Scientia veritatis. Festschrift für Hubert Mordek zum 65. Geburtstag (2004) S. 173-190.
(29) Der lateinische Text lautet: Si quis ab episcopo et non a chorepiscopo, qui non episcopus, sed vicarius episcopi, priusquam prohibiti essent et erant et dicebantur, fuerit confirmatus, reiterari talis confirmatio non debet.
(30) Vgl. POKORNY, MGH Capit. episc. 2 S. 165f. Siehe auch oben weiteren Text.
(31) MORDEK, Bibliotheca capitularium regum Francorum manuscripta. Überlieferung und Traditionszusammenhang der fränkischen Herrschererlasse (MGH Hilfsmittel 15, 1995) S. 522ff.
(32) Das ist völlig unstrittig, vgl. auch POKORNY, MGH Capit. episc. 2 S. 165.
(33) Dazu ausführlich Gerhard SCHMITZ, Die allmähliche Verfertigung der Gedanken beim Fälschen. Unausgegorenes und Widersprüchliches bei Benedictus Levita, in: Fortschritt durch Fälschungen? Ursprung, Gestalt und Wirkungen der pseudoisidorischen Fälschungen (MGH Studien und Texte 31, 2002) S. 29-60 (mit Edition von Ben. Lev. 1, 35-36).
(34) Gerhard SCHMITZ (Hg.), De presbiteris criminosis. Ein Memorandum Erzbischof Hinkmars von Reims über straffällige Kleriker (MGH Studien und Texte 34, 2004) S. 65ff. — Auf den kleinen Unterschied der Zählung (Isaak korrekt: CAP XXXVI, Hinkmar hingegen capitulo in eodem libro XXXVo, entsprechend wird auch c. 35 als c. 34 gezählt) sei wenigstens noch hingewiesen: Er lässt ebenfalls erkennen, dass Isaaks Capitula die Quelle Hinkmars nicht gewesen sein können.
(35) Vgl. dazu POKORNY S. 165f., ferner SCHMITZ, Die allmähliche Verfertigung S. 43f. und die Abb. der beiden Handschriften S. 59-60.


2008-06-12 G.Sch.